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Finde jetzt auf die schnelle in der NÖ BAUO nichts dahingehend. Worum gehts denn? |
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Ein Bauwerk, wo keine Baugenehmigung im Bauakt aufliegt. Das Bauwerk wird jedoch sicher seit etwa 1940 durchgehend benutzt. Es gibt da einen § der solche Bauwerke ohne viel schnick schnack zur Benutzung freigibt. Ich habe das voer ein paar Jahren gelesen. Weil es (besonders im Waldviertel) viele solcher Bauwerke gibt. Ist es vielleicht der § 70? Aber den verstehe ich nicht so ganz. Oder hat das etwas mit„ vermuteter Baukonsens“ zu tun? Findet sich ja im Internet dieser Ausdruck. |
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Wer kommt auf die Idee zu fragen, ob es für ein 150 Jahre altes Gbeäude eine Baubewilligung gibt? Interessierts dich rein theoretisch und willst du es rein rechtstheoretisch aufarbeiten, oder geht es wirklich um einen konkreten Fall/Anlass? Wenn es um letzteres geht, dann bitte nenn uns den konkreten Sachverhalt, bevor wir uns da im juristischen Nirvana verlieren, um dann irgendwann drauf zu kommen, dass es ja eigentlich um ganz was anderes geht. Wo ist das konkrete Problem? |
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Es ist ein Zugangsgebäude in einen Kellerröhre. Die Röhre ist sicher 150 Jahre alt. Das Zugangsgebäude in diese Kellerröhre ist vielleicht erst 80 Jahre alt. Das habe ich oben falsch wiedergegeben. Entschuldigung. Es gibt keine Unterlagen zum Gebäude. Ich möchte wissen, ob es jemals Probleme geben könnte. Das Zugangsgebäude ist nicht baufällig. |
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Ok, 80 Jahre ist aber auch nicht gerade vorgestern gewesen. Es bleibt also die Frage, warum sollte das zum Thema werden? Aber konkret: Das ist jedenfalls kein Sachverhalt, der zur Regelung des § 70 Abs. 6 passt. Es geht hier vielmehr um die Frage "vermuteter Konsens". Dazu gibt es keinen Paragrafen, der das konkret niederschreibt und regelt, sondern der "vermutete Konsens" ist eine sogenannte Rechtskonstruktion, die sich aus der Judikatur der Höchstgerichte entwickelt hat. Ob ein "vermuteter Konsens" bei einem Bauwerk zutrifft, kann von sehr vielen, unterschiedlichsten Sachverhaltselementen und Details abhängen. Aus meiner Sicht ist diese Frage eine sehr komplexe Materie. Auch deshalb, da es - wie gesagt - kein konkretes Gesetz dazu gibt, sondern nur Judikatur. Aber jedes Erkenntnis des Verwaltungserichtshofes basiert auf einem konkreten Einzelfall mit einem ganz konkreten Sachverhalt. Und - wie gesagt - da kanns auf Details ankommen. Man muss sich also aus einer Mehrzahl von Erkenntnissen jene grundsätzlichen Rechtssätze herausklauben, die man verallgemeinern und generalisieren kann...... werden wir hier im Forum eher nicht machen. Aus der Erfahrung heraus schätze ich allerdings die Wahrscheinlichkeit, dass für dein Gebäude ein "vermuteter Konsesn" zutrifft, sehr hoch ein - schon allein wegen des Alters. Oder anders gefragt - und vielleicht leichter zu beantworten: was könnte denn dagegen sprechen? 2 |
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Einen gerichtlichen vereideten Gutachter privat beauftragen, dann hast du Seelenruhe oder weißt, dass du lieber unter Gewährleistungsausschluss privat verkaufst... |
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warum steht im Titel eigentlich bis Ende 2024? |
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Weil dieser § nach meinen Informationen Ende 2024 „ausläuft“ |
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