|
|
||
"HALTEN" darfst du Hühner immer und überall - solange bis dich allenfalls ein Nachbar zivilrechtlich gem. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) auf Unterlassung klagt und er bei Gericht Recht bekommt (ob das im Einzelfall zutrifft, wird dir hier niemand verbindlich beantworten können). Die andere Frage ist aber, ob du für die Hühner ein Bauwerk errichtest oder nutzt? Dafür ist das Baurecht zuständig und es kommt insbesondere auf die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und des Raumordnungsgesetzes an. Insbesondere auf die Flächenwidmung, die auf deinem Grund gilt. Manchmal gibt es auch Regelungen zur Tierhaltung in Bebauungsplänen. Das musst du mal abklären. |
||
|
||
Hallo, danke für die Antwort. Die Flächenwidmung ist laut Flächenwidmungsplan 'Wohngebiet'. Dh ich darf hier keinen Stall errichten? Müsste man den dann vom Bauamt bewilligen lassen und gegebenfall auch mit Bauverhandlung? Ich gehe davon aus, dass es keine Regelung zur Tierhaltung in den Bebauungsplänen gibt. Hat irgendjemand Erfahrung mit solchen zivilrechtlichen Verfahren bzw solchen Nachbarn bei Hühnerhaltung im reinen Wohngebiet? Danke & LG |
||
|
||
Aus einem Urteil des Kärntner Verwaltungsgerichts: Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten [...] ist daher die Errichtung einer Baulichkeit für solche Tiere mit der Wohngebietswidmung unvereinbar." Es ging da um die Nutzung eines Gartenhauses bzw. Voliere für 10 Hühner. Es wird auf ein ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts OÖ verwiesen und gefolgert: "Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies jedoch, dass die Errichtung eines Käfigs (Voliere) für die Haltung von bis zu zehn Hühnern sowie die Verwendung eines Teiles eines Gartenhauses als Stallbereich im Widerspruch zur Widmung Bauland- Wohngebiet steht und somit unzulässig ist." Hier der Volltext (siehe insbesondere Seite 15/16): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20190625_KLVwG_253_254_6_2019_00/LVWGT_KA_20190625_KLVwG_253_254_6_2019_00.pdf Das zivilrechtliche ist dann nochmal eine andere Sache. Aber ich würde aufgrund der obigen Urteile - die recht klar sind - schon meinen, dass die Behörde hier eine Entfernung bzw. ordnungsgemäße Nutzung anordnen müsste, wenn sich jemand beschwert. |
||
|
||
|
||
Danke für die Infos! Aber laut Text ist ja dann die Haltung an sich auch verboten? "Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.04.2018, Zahl: Ra 2018/05/005 zum Ausdruck gebracht, dass Hühner nicht typischerweise im Haushalt gehalten werden und dass demnach bauliche Anlagen zur Haltung von - 16 - Hühnern von der Wohnbevölkerung nicht üblicherweise errichtet würden, sodass die Haltung von drei Haushühnern UND die Errichtung eines Hühnerstalles auf einer Liegenschaft mit der Widmung „Wohngebiet“ unvereinbar und daher unzulässig ist." Oder les ich das hier jetzt falsch.... |
||
|
||
Die Kärntner Richter haben das besser formuliert und klar geschrieben, dass die "Errichtung zur Haltung" verboten sei. Ob jetzt die OÖ Formulierung die reine Haltung auch schon ausschließt oder nicht, kann ich nicht sagen. Aber das ist höchstens als juristisches Diskussionsthema relevant. Für die Praxis macht es keinen Unterschied, da es sowieso unmöglich ist, Hühner ohne Stall bzw. Voliere zu halten. Das überleben die nicht lange. |
Beitrag schreiben oder Werbung ausblenden?
Einloggen
Kostenlos registrieren [Mehr Infos]