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Schau mal hier auf Seite 81 https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:4e5d4f5d-2074-4390-a1b4-a80d8adccf0e/BMF-BR-ST-ImmobilienSteuern-2017-barrierefrei.pdf Das hätte ich so herausgelesen. Verkauf nein, damaliger Kauf ja. Könnte man durchaus argumentieren. 1 |
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Maklerkosten des Verkaufs sind, weil Werbungskosten, aufgrund von § 20/2 EStG nicht abzugsfähig (nur bei Regelbesteuerungsoption -d.h. Besteuerung des Überschusses mit dem normalen Tarif - im Rahmen der Steuererklärung). Vermessungskosten sollten als Teil der Anschaffungskosten abzugsfähig sein (Link: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/1b0fc917-63ad-4c15-8fb3-8add93dddf97/141422.1.1.pdf ). 1 |
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Vielen Dank für die ausführlichen Antworten! Sie haben weitergeholfen! |
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Wenn man eine Wohnung hat wo bei einem Verkauf ImmoEst anfallen würde. Was passiert wenn man die Wohnung in der Familie (Schwester, Bruder, Frau, Mann) verschenkt? Ist dann auch ImmoEst fällig oder erst wenn er/sie dann in weiterer Folge verkauft? Kann er/sie das umgehen indem er/sie sich die ersten 2 Jahre als Hauptwohnsitz meldet bzw. ist das in irgendeiner anderen Form möglich das keine ImmoEast anfällt? |
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Schenkung ist als unentgeltliches Geschäft keine Veräußerung, somit fällt auch keine ImmoESt an. Allerdings hat dein Geschenknehmer auch keine Anschaffung im steuerlichen Sinn, daher kann die Hauptwohnsitzbefreiung, erster Tatbestand, also 2 Jahre nach einer Anschaffung, nicht angewendet werden. Einzige Möglichkeit ist der zweite Tatbestand mit der Voraussetzung 5 Jahre Hauptwohnsitz durchgehend in den letzten 10 Jahren bei Veräußerung. Und eine reine Hauptwohnsitzmeldung im ZMR ist auch nicht das ausschlaggebende, sondern dass sich der Hauptwohnsitz tatsächlich an der Adresse befindet (ZMR hat nur Indizwirkung). |
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