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Innenputz schief, zulässige Toleranz?

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  •  bts
  •   Bronze-Award
17.8. - 21.8.2013
21 Antworten 21
21
Wir haben einen ziemlichen Buckel im Deckenputz: Wenn ich von der 80 cm breiten Putzleiste über dem WC-Fenster zur Decke hoch messe, dann habe ich links 9.5 cm und rechts 10.4 cm.
Kann mir jemand sagen, wieviel lt. ÖNorm zulässig ist?

  •  chris5020
  •   Gold-Award
17.8.2013  (#1)
ich bin mir nicht ganz sicher, aber in meinem Angebot steht was von "Toleranzen von 0,5cm pro 1m"



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  •  eggerhau
17.8.2013  (#2)
Innenputz schief, zulässige Toleranz? - Ich hab da eine DIN-Norm! Eventuell hilft Dir das ja weiter.

2013/2013081760787.JPG
9 mm auf 80 cm ist schon happig!emoji Könnte ja auch sein, dass die Decke schon nicht so gerade war?
Gruss HDE

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  •  MinMax
  •   Gold-Award
17.8.2013  (#3)

zitat..
eggerhau schrieb: Könnte ja auch sein, dass die Decke schon nicht so gerade war?

gerade da liegt die Chance und Sinn der Überputzung alle Unebenheiten auszugleichen. Bei mir - das sehe ich an den Putzstärken bei Elektrodosen - wurde sehr viel ausgeglichen, eine Wand fängt mit 0,7cm und Endet bei 2,5cm Putz (breite ca. 2,5m) und sie ist jetzt exakt gerade.

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  •  eggerhau
18.8.2013  (#4)
Innenputz schief, zulässige Toleranz? -

zitat..
MinMax schrieb: gerade da liegt die Chance und Sinn der Überputzung alle Unebenheiten auszugleichen. Bei mir - das sehe ich an den Putzstärken bei Elektrodosen - wurde sehr viel ausgeglichen, eine Wand fängt mit 0,7cm und Endet bei 2,5cm Putz (breite ca. 2,5m) und sie ist jetzt exakt


... es geht ja erst mal darum den "richtigen" Schuldigen zu finden. Und das muss ja nicht zwingend der "Putzmensch" sein.
Gruss HDE

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  •  joski
  •   Gold-Award
19.8.2013  (#5)
falsche Spalte - flächenfertig lt. ÖN B18202 5 mm / 1 m. Zeile 6 Spalte 3.
Die Grafik oben ist mir zu klein.

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  •  nichtraucher
19.8.2013  (#6)
Maßtoleranzen -
2013/20130819458385.JPG

2013/20130819767039.JPG

2013/2013081971498.JPG

2013/20130819297328.JPG

2013/20130819956446.JPG

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  •  bts
  •   Bronze-Award
19.8.2013  (#7)
Wie ist denn die Rauheit der Wand geregelt? Ich habe in den Ecken unzählige Stellen, wo der Putz rauh ist, so daß man es nach dem Malen auch noch sehen würde.
Und: Am Mittwoch kommt die Firma reparieren. Wie muß er denn reparieren? Der, der sich die Reklamation angeschaut hat, hat was von wegen Acryl erwähnt. Ich befürchte, die wollen mir das Zeug überall reinschmieren.


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  •  nichtraucher
19.8.2013  (#8)

zitat..
bts schrieb: Wie ist denn die Rauheit der Wand geregelt


Wäre ich auf Ihrer Baustelle ein unabhängiger Bausachverständiger würde ich mit der ÖNORM B2110 anfangen, dann gibt es eine Oberflächenbeurteilung ÖNORM B3346 und nach Ihrem Kommentar sind wir schon bei ÖNORM B2230-2 Pkt. 2.3.3.2 wo die Putzfirma nichts mehr zu suchen hat.

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  •  bts
  •   Bronze-Award
19.8.2013  (#9)
Sorry, aber damit fange ich jetzt gerade überhaupt nichts an.


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  •  gloitom
  •   Gold-Award
20.8.2013  (#10)
@bts - Die ÖNORM B 2230-2 regelt Malerarbeiten.
nichtraucher meint, dass dieser "Mangel" nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Putzpartie fällt.

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  •  bts
  •   Bronze-Award
20.8.2013  (#11)
Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, daß der Putz beliebig rau sein darf. Die Wand selbst ist meist glatt, aber gerade in den Ecken und am Rand der Decke ist der Putz so rau und kantig von der Bearbeitung, daß man da nicht drübermalen kann. Ich habe erst zwei Räume gespachtelt, geschliffen und gemalt, das hat 32 Mannstunden gebraucht.


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  •  sir_rws
20.8.2013  (#12)
Ich denke das Problem ist dass der Begriff "malerferig" (sogar was die Spachtelung betrifft) eben nicht bedeutet dass man sofort mit der Farbe drüber kann sondern dass der Maler die Wand in einem Schritt glätten kann bevor er malt.

Wenn der Putz in den Ecken rauh ist kann das daher kommen dass er mit der Bürste aufgetragen wurde aber nicht bis in die Ecken geglättet wurde (reine Spekulation meinereiner).

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  •  nichtraucher
20.8.2013  (#13)
"Einlagige Glättputze können niemals das Erscheinungsbild einer Spachtelung aufweisen."

"Die Begriffe mal- oder malerfertig sind keine normativen Begriffsbestimmungen und entbinden den Maler nicht von etwaigen Vorarbeiten gemäß ÖNORM B 2230-2"

http://www.oeap.at/

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  •  bts
  •   Bronze-Award
20.8.2013  (#14)

zitat..

"Einlagige Glättputze können niemals das Erscheinungsbild einer Spachtelung aufweisen."


Das steht ja außer Streit. Aber beliebig rau und kantig können die Putze doch hoffentlich auch nicht sein. Das was ich auf der Baustelle habe, kann kein Maler wirtschaftlich glatt machen, der wäre 2-3 Stunden pro Raum zusätzlich beschäftigt nur mit der Vorbereitung der Wand.




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  •  mjaho
  •   Silber-Award
20.8.2013  (#15)

zitat..
nichtraucher schrieb: "Einlagige Glättputze können niemals das Erscheinungsbild einer Spachtelung aufweisen."


.. das kommt vermutlich auch darauf an, wie die Putzpartie ist. Also ich musste bei mir nichts nachspachteln oder ausbessern!

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  •  nichtraucher
21.8.2013  (#16)
bts - Wie ich schon geschrieben habe gilt für die Oberflächenbeurteilung diese ÖNORM B3346.
Warum Sie jetzt alles verspachteln müssen weiß ich nicht da ich Ihre Wände nicht gesehen habe. Es ist auf jeden Fall nicht normal genau so wenig wie mit Acryl etwas auszubessern.


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  •  joski
  •   Gold-Award
21.8.2013  (#17)
Entschuldigung - aber die ÖN B3346 Putzmörtel Regel für die Verwendung und Verarbeitung
sagt nichts über die Oberfläche aus. Dafür gibt es die B2210 Putzarbeiten.
ÖN B2230-2 Malerarbeiten Beschichtung auf Mauerwerk, Putz, Beton und Leichtbaup
gibt es keinen Pkt. 2.3.3.2

Sinnlos plaudern kann ich auch, aber es ist sinnlos.


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  •  bts
  •   Bronze-Award
21.8.2013  (#18)
Danke für die vielen Nummern. Die Innenputzfirma hat heute einen guten Mann auf die Baustelle geschickt und wider Erwarten war keinerlei Argumentation erforderlich, die reklamierten Stellen werden behoben.


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  •  anho
  •   Silber-Award
21.8.2013  (#19)
na siehst, es geht auch mit Reden und nicht gleich mit den Normen, Androhungen,....!

lg

h

P.S.:Durch das Reden kommen die Leute eben zusammen!

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  •  nichtraucher
21.8.2013  (#20)

zitat..
bts schrieb: war keinerlei Argumentation erforderlich, die reklamierten Stellen werden behoben.


Wie schon geschrieben kann man das nicht beurteilen wenn man das das nicht gesehen habe.
Es kann die Firma schlampig arbeiten aber genau so kann der Auftraggeber grundlos unzufrieden sein.

"Dem Putzverarbeiter obliegt die diesbezügliche Kontrollpflicht seiner eigenen Leistung nach der Herstellung der Putzflächen. Entspricht die Oberfläche des Glättputzes nicht, soll die Sanierung möglichst durch das Putzfachunternehmen selbst erfolgen. Dem Maler obliegt die Prüf- und Warnpflicht."

zitat..
joski schrieb: Sinnlos plaudern kann ich auch, aber es ist sinnlos.


Zitat: "Vielerorts ist man der Meinung, dass der Maler keinerlei Vorarbeiten mehr auszuführen hat.
Gemäß ÖNORM B 2230-2, Pkt. 2.3.3.2, und nach der Feststellung der Bundesinnung der Maler,
Lackierer und Schilderhersteller, ist das punktuelle Überscheren und Ausbessern geringfügiger
Rauigkeiten und Fehlstellen keine verrechenbare Hauptleistung. Vollflächiges Überscheren und/oder
Spachteln sind jedoch verrechenbare, einzelne Arbeitsgänge."
Siehe hierzu auch Merkblätter ÖAP

zitat..
anho schrieb: Durch das Reden kommen die Leute eben zusammen!


Das sage ich auch aber wenn das reden nicht hilft bleiben noch die ÖNORMEN.

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  •  bts
  •   Bronze-Award
21.8.2013  (#21)

zitat..
anho schrieb: na siehst, es geht auch mit Reden und nicht gleich mit den Normen, Androhungen,....!


Naja, wennst baust, bist so einiges gewöhnt und gehst lieber vorbereitet auf die Baustelle.

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