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Kanalanschlussergänzungsabgabe für Garage?? [NÖ]

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  •  Lily123
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
5.10.2021 - 23.1.2023
19 Antworten | 6 Autoren 19
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Hallo liebe Community.
Ich hätte ein Anliegen bzw Frage an euch.
Unser Haus wurde in Hanglage gebaut, der Keller und die anschließende Garage sind somit auch zur Hälfte unterirdisch. Sofern ich das verstanden habe, wird der Keller (wenn min 50% der Außenwände unter der Erde sind wird es als Keller bezeichnet?!) bei der Kanalbenützung nicht mitgerechnet. Die Garage ist an den Keller angeschlossen und nicht am Wohnhaus. Es wird von uns jetzt eine Ergänzungsabgabe von ca 1500€ von der Gemeinde gefordert weil die Garage jetzt miteinbezogen wurde. Wir haben in der Garage auch keinen Kanalabfluss. 
Hat vlt irgend jemand hier die selbe Problematik bzw weiß wer, bin ich im Recht oder Unrecht?
Ich danke schon mal im voraus für Meinungen und Antworten von euch. 

Eure Lily😊

  •  Karl10
  •   Gold-Award
6.10.2021  (#1)
Wann wurde denn die Garage bewilligt bzw. die fertigstellungsanzeige abgegeben? War das eine Bewilligung nur für die Garage allein?

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  •  bautech
  •   Gold-Award
6.10.2021  (#2)
Vergiss das mit Keller und Konsorten... Nicht angeschlossene (wie von dir beschrieben) Gebäudeteile (Garage im Sinne des NÖ Kanalgesetzes) sind der unbebauten Fläche zuzurechnen - war das ursprünglich der Fall?
Was war der Auslöser für die Ergänzungsabgabe, welche nun eingefordert wird? Umbau?
Von wann kommt der ursprüngliche Baubescheid für die Garage?

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  •  Lily123
7.10.2021  (#3)
Das Haus und die Garage wurden 2015 gebaut, die Fertigstellungsanzeige war letztes Jahr. Heuer haben wir im Keller eine toilette dazu bekommen. 2016 hab ich schon eine Kanalanschlussabgabe bezahlt. Es steht explizit das die Garage nicht berücksichtigt wurde obwohl diese nicht verändert wurde.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2021  (#4)
Ehrlich gesagt, ich kenn mich mit deinen Angaben noch nicht aus:
- wir reden hier ausschließlich über die "Kanaleinmündungsabgabe", oder? Dabei gehts aber nicht um die Einstufung eines Geschoßes als "Kellergeschoß"! Warum erwähnst du dann ausdrücklich die Hanglage und die Kellereigenschaft??
- Was genau wurde ursprünglich bei der Kanaleinmündungsgebühr gerechnet? Insbesondere wieviele angeschlossene Geschoße und welche sind das? Und was genau war in der bebauten Fläche enthalten?
- Du hast im Kellergeschoß jetzt ein WC eingebaut (und neue Kanalleitungen verlegt, oder waren die im Keller schon vorher vorhanden?) und daraufhin eine Ergänzungsabgabe für die Garage vorgeschrieben bekommen? Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Versteh ich nicht. Hast du für den WC-Einbau eine eigene Baubewillgung beantragt? Welcher Anlass hat die Gemeinde überhaupt zur Vorschreibung einer Ertgänzungsabgabe gebracht?
- Du hast also einen Bescheid über die Ergänzungsabgabe erhalten?? Wenn ja, dann müsste man diesen mal sehen, um zu wissen, was da genau steht bzw. formuliert und gerechnet wurde.
- Was bedeutet denn "Die Garage ist an den Keller angeschlossen und nicht am Wohnhaus."?? Der Keller ist doch unter dem Wohnhaus, oder? Damit ist der Keller auch Teil des Wohngebäudes, das ist ja als ein einheitliches Gebäude zu betrachten und nicht trennbar. Somit ist die Garage offensichtlich am "Wohngebäude" angeschlossen.
Und: was verstehst du unter "angeschlossen"?? Angebaut?? Wie "angebaut? Ist das Mauerwerk/Decke getrennt oder gibt es statische/konstruktive Verbindungen zwischen Garage und Wohngebäude (inkl. Keller)? Ist die Garage auch vom Wohngebäude (inkl. Keller!) begehbar??

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
7.10.2021  (#5)
Die Ergänzungsabgabe bezieht sich wohl auf die "Kanaleinmündungsabgabe".
Diese Abgabe ist jedenfalls von der Kanalbenützungsgebühr zu unterscheiden.

Die Fragen, die sich stellen:
Gehört die Garage zur bebauten Fläche?
Ist die Garage ein eigener Gebäudeteil? 
Einmal geht es um die Kanaleinmündungsabgabe und die Zweite bezieht sich dann auf die Kanalbenützungsgebühr.

Ein Plan würde weiterhelfen.

Hat sich jetzt mit Karl10 überschnitten.

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  •  Lily123
7.10.2021  (#6)
Es geht um die Kanalanschlussabgabe bzw die Ergänzungsabgabe. Es steht dass die Garage bei der Kanalanschlussabgabe (von 2016) nicht berücksichtigt wurde und somit eine Ergänzungsabgabe fällig ist.
Ich dachte dass der Keller nicht dazu gerechnet wird, aber scheinbar ist hier nur die Benützungsgebühr gemeint. Und Hanglage, da die Garage auch zur Hälfte unterirdisch ist, und somit zum Keller zählen würde. 
Die Garage ist am Keller mit einer Brandschutztür angeschlossen.
Was mir aber nicht einläuchtet: die Garage war immer schon Teil des Hause, und die 3 angeschlossenen Geschosse wurde damals schon bezahlt, also versteh ich nicht warum jetzt die Garage dazu kommt. Die Toilette im Keller glaub ich hat da dann ja gar nichts damit zu tun oder?
Übrigens einen grossen Dank an euch, dass ihr mir versucht weiter zu helfen, ich weiß das wirklich zu schätzen👍👍👍👍

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2021  (#7)
Was war also jetzt der konkrete Anlass, dass du eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben bekommen hast??

zitat..
Lily123 schrieb: die 3 angeschlossenen Geschosse wurde damals schon bezahlt

War somit das Kellergeschoß auch schon früher dabei?? Dann versteh ich den Hinweis mit dem kürzlichen Einbau eines WC´s nicht. Das hat dann ja gar keine Bedeutung - warum schreibst das dann? - Du verwirrst mich!

zitat..
Lily123 schrieb: versteh ich nicht warum jetzt die Garage dazu kommt

Versteh ich auch nicht! Ich glaub, da müsste man mal beide Bescheide vollständig sehen. Da muss ja daraus hervorgehen, was man wann und warum verrechnet hat.
 

zitat..
Lily123 schrieb: Die Garage ist am Keller mit einer Brandschutztür angeschlossen.

Das beantwortet meine Frage von oben noch nicht! ("....Ist das Mauerwerk/Decke getrennt oder gibt es statische/konstruktive Verbindungen zwischen Garage und Wohngebäude (inkl. Keller)...."?)

Man muss da schon im Detail Bescheid wissen, um was Brauchbares antworten zu können...


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  •  Lily123
7.10.2021  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb: Was war also jetzt der konkrete Anlass, dass du eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben bekommen hast??

Durch eine Überprüfung der Kanalberchnungsfläche, ausgehend vom Land NÖ, welche alle Gemeinden von NÖ betrifft, wurde mir gesagt.


zitat..
Karl10 schrieb: War somit das Kellergeschoß auch schon früher dabei?? Dann versteh ich den Hinweis mit dem kürzlichen Einbau eines WC´s nicht. Das hat dann ja gar keine Bedeutung - warum schreibst das dann? - Du verwirrst mich!

Das Kellergeschoss, das daraufsitzende Wohnhaus und die Garage waren damals scho da. Ich dachte, dass ich für die Garage die Ergänzungsgebühr zahlen muss, da ich im Keller ein WC nachträglich einbauen ließ und die Garage mit dem Keller durch eine Tür (und Mauerwerk) verbunden ist, bzw in gleicher Ebene ist. 


zitat..
Karl10 schrieb: Versteh ich auch nicht! Ich glaub, da müsste man mal beide Bescheide vollständig sehen. Da muss ja daraus hervorgehen, was man wann und warum verrechnet hat.
 



2021/20211007930173.jpg
Was ist auch nicht verstehe ist, warum ich für die Garage auch 3 angeschlossene Geschosse bezahlen muss. 


zitat..
Karl10 schrieb: Das beantwortet meine Frage von oben noch nicht! ("....Ist das Mauerwerk/Decke getrennt oder gibt es statische/konstruktive Verbindungen zwischen Garage und Wohngebäude (inkl. Keller)...."?)

Die Garage ist durch Mauerwerk mit dem Keller verbunden.auf dem Keller sitzt das Haus und ober der Garage ist Gartenfläche bzw Grillplatz. 




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  •  Karl10
  •   Gold-Award
7.10.2021  (#9)
Dieser Auszug aus dem Bescheid ist mir zu wenig. Es geht um die Frage, was der Anlass für den Bescheid war. Das muss im Bescheid angeführt sein. Wie lautet der "Spruch" des Bescheides?
Ich frage das deshalb, weil mir die Rechtsgrundlage für diese Ergänzungsabgabe nicht klar ist. Im § 2 Abs. 5 Kanalgesetz steht nämlich folgendes:
"Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten".
Was war da die "spätere Änderung"? Bei euch hat sich nichts geändert! Somit sehe ich auch keine Berechtigung eine Ergänzungsabgabe wegen einer "Änderung" vorzuschreiben, weils ja keine "Änderung" gegeben hat.
Tatsächlich hat die Gemeinde damals im 1. Bescheid falsch gerechnet/bewertet. Die Frage ist, ob es rechtlich korrekt ist, das jetzt unter dem Titel "Änderung" mit einer Ergänzungsabgabe nachzubessern bzw. zu korrigieren. Ich würde sagen: nein!

Ich denke, es müsste der Bescheid über die ursprüngliche Vorschreibung "korrigiert" werden. Wie das rechtlich korrekt geht und ob überhaupt, weiß ich jetzt auf die Schnelle auch nicht.
Dieser Ergänzungsabgabenbescheid wegen einer "Änderung", die es tatsächlich gar nicht gegeben hat, scheint mir aber sehr zweifelhaft.

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  •  bautech
  •   Gold-Award
7.10.2021  (#10)
Habt ihr die Garage später errichtet? Wurde die Garage erst jetzt fertiggestellt?

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  •  Lily123
8.10.2021  (#11)

zitat..
bautech schrieb: Habt ihr die Garage später errichtet? Wurde die Garage erst jetzt fertiggestellt?

Die Garage wurde in keinster Weise verändert seitdem wir das Haus gegbaut haben. Sie war damals schon fertig. 

zitat..
Karl10 schrieb: Wie lautet der "Spruch" des Bescheides?

Gemäß § 2 Abs 5 und § 3 Abs 6 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBI 8230 in der derzeit geltenden Fassung und der geltenden Kanalabgabenmündung der Gemeinde wird Ihnen, in der Eigenschaft als Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber für den Anschluss der Liegenschaft folgender  Ergänzungsabgabe zu Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal vorzuschreiben...  (Namen habe ich weggelassen)
 Wie soll ich da jetzt am Besten vorgehen? 


2021/20211008982313.jpg

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
8.10.2021  (#12)
Im § 12 des NÖ Kanalgesetz 1977 wird angeführt, wann die Abgabenschuld entsteht.

(1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
    a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
    b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
    c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

Meiner Ansicht nach scheint b) ja schon vergangen zu sein. Somit ist zu hinterfragen, ob eine "Änderung" vorliegt. Nachdem scheinbar die Kubatur sich nicht verändert hat (das Haus und die Garage waren ja bei der damaligen Fertigstellung schon "fertig"), kann ich mir nicht vorstellen, dass eine "Änderung" betreffend der Kanaleinmündungsabgabe vorliegt (die bebaute Fläche hat sich ja nicht geändert)...

So wird es wohl sein: Ich vermute, dass ihr das Haus seit 2016 bewohnt? Die baurechtliche Fertigstellung war aber erst 2020? Die Kanaleinmündungsabgabe ist erst nach Fertigstellung vorzuschreiben, aber nachdem sich mit der Fertigstellung viele Bauwerber Zeit lassen, schreiben wohl ein paar Gemeinden die Einmündungsabgabe schon vor der Fertigstellung vor. Dies entspricht nicht den Vorgaben des NÖ Kanalgesetzes. Nachdem das Bauvorhaben 2016 noch nicht offiziell fertig war, aber bewohnt, wurde für das Wohnhaus die Abgabe vorgeschrieben. Die Garage wurde explizit ausgenommen, da diese ja vielleicht wirklich noch nicht fertig war... Jetzt nach Fertigstellung 2020 trat tatsächlich die Abgabenschuld entsprechend § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 ein und die entstehende Differenz (Ergänzung) wurde vorgeschrieben. 
In diesem Zusammenhang würde ich meinen, dass die Vorschreibung im Jahr 2016 nicht gepasst hat. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.10.2021  (#13)
Hab ein wenig recherchiert und bin aufgrund der gefundenen Judikatur überzeugt, dass dieser Bescheid rechtswidrig ist.

Nach folgenden Rechtssätzen komm ich zu diesem Ergebnis:
- Landesverwaltungsgericht LVwG-AV-1154/001-2018:
Gemäß § 3 Abs 6 NÖ Kanalgesetz sind die zu Grunde liegenden Berechnungsflächen für die Ermittlung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs 2 leg cit zu ermitteln. Als Bestand nach der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, wie er zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld tatsächlich vorgelegen ist. Als Bestand vor der Änderung ist jener Bestand heranzuziehen, der vor der aktuellen Veränderung tatsächlich vorlag, und nicht der, der bei der letzten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (oder der letzten Ergänzungsabgabe) zugrunde gelegt wurde. 

- Landesverwaltungsgericht LVwG-AV-1154/001-2018 
Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe [zur Kanaleinmündungsabgabe] können frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (vgl VwGH 85/17/0172).

- Verwaltungsgerichtshof Zl. 2013/17/0021 
Zur Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben ist, sind nicht die im Abgabenbescheid des Jahres 1989 zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen heranzuziehen, sondern die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zu dieser Zeit bestanden haben. Dies ergibt sich aus § 2 Abs 4 NÖ Kanalgesetz 1977, wonach es auf die "Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs 6" NÖ Kanalgesetz 1977 ankommt sowie auf § 3 Abs 6 letzter Satz NÖ Kanalgesetz 1977, der ausdrücklich auf "den Bestand vor der Änderung" und nicht etwa auf die seinerzeit der Bemessung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen abstellt. Daraus folgt, dass die Abgabenbehörde bei der Bemessung des Ergänzungsbeitrages die Berechnungsfläche vor der Änderung ("Berechnungsfläche alt") anhand der zum Zeitpunkt der ersten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe (hier: im Jahre 1989) gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln hat.

@peterT1 
Dein letzter Gedankengang ist auch für mich durchaus nachvollziehbar; aber die Judikatur sieht das offensichtlich anders.....

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
8.10.2021  (#14)
Die seinerzeitige Abgabenfestsetzung sehe ich als Fehler. 
Um jetzt bei z.B. - Landesverwaltungsgericht LVwG-AV-1154/001-2018  zu bleiben: 
Da geht es ja um frühere Abgabenansprüche, im aktuellen Fall gab es ja keinen Abgabenanspruch. Der Bescheidadressat hat gegen die Vorschreibung der Abgabe 2016 nicht berufen, deshalb wurde das rechtgültig. Was dieser Umstand aber jetzt für die neue Berechnung und Vorschreibung bedeutet (mit dem tatsächlichen Abgabenanspruch), kann ich nicht abschätzen.

Beim aktuellen Bescheid sehe ich die Wörter "Ergänzungsabgabe" und "Änderung" kritisch. Denn das wird vom Gesetz mMn nicht gedeckt. Eigentlich ist die Ergänzung die tatsächliche Einmündungsabgabe und die aus dem 2016 die Vorauszahlung...... So stellt sich die Gemeinde das vermutlich vor. 

Eine Lösung habe ich dafür nicht parat. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
8.10.2021  (#15)
Nach weiterer Recherche ist alles klar:
Der Ergänzungsabgabenbescheid ist ungesetzlich und gehört zur Gänze beseitigt. Wenn die Garage zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe bereits bestanden hat, dann zählt dieser damalige Bestand und nicht was die Gemeinde im Bescheid (allenfalls) falsch berechnet hat. Und da sich an diesem tatsächlichen Bestand nichts geändert hat, gibt es auch keinen Titel für eine Ergänzungsabagbe. Da hat die Gemeinde Pech gehabt!

Das was @peterT1 hier einwirft, greift juristisch auch nicht. Die Kanaleinmündungsabagbe ist eine sogenannte "Einmalabgabe". Sie wurde mit einem Bescheid, der rechtskräftig wurde, vorgeschrieben und somit ist der Abgabenanspruch der Gemeinde tatsächlich "konsumiert" worden.  Es gibt hier gesetzlich keine Möglichkeit, die Abgabenvorschreibung "auf Etappen" zu machen. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt der Abgabenanspruch formal noch gar nicht bestanden hat (weil noch keine Fertigstellungsanzeige). Die Gemeinde hat somit keinerlei gesetzliches Recht, diesen Bescheid "nachzubessern" oder zu "sanieren" oder etwas "nachzufordern". Also scheidet auch dieser Weg aus.

Somit der dringende Rat an @Lily123 : Jedenfalls ein Rechtsmittel gegen den Bescheid einbringen. Der Bescheid wird in den Instanzen ersatzlos behoben werden.
Im Rechtsmittel solltest du aber belegen/beweisen, dass die Garage zum Zeitpunkt des 1. Bescheides bereits bestanden hat, z.B. mit Fotos, Zeugennennung, Bauprotokolle, Rechnungen udgl. 

2
  •  Lily123
8.10.2021  (#16)
An @peterT1 und Karl10, ihr seids a Wahnsinn🔝🔝
Ich werde kommende Woche auf jeden Fall die Gemeinde kontaktieren. Falls Interesse besteht, kann ich euch dann gerne das Ende der Geschichte erzählen😁. Viele Danke nochmal, eure Lily✌️

1
  •  energiesparhaus
  •   Dieses Logo kennzeichnet einen Beitrag des energiesparhaus.at-Teams
8.10.2021  (#17)
@Lily123 : Wenns geholfen hat freut man sich hier auch über einen kleinen Orden beim Beitrag 😉

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
9.10.2021  (#18)

zitat..
Karl10 schrieb:

Das was @peterT1 hier einwirft, greift juristisch auch nicht. 

Sehe ich eh auch so. 👍


zitat..
peterT1 schrieb:

Denn das wird vom Gesetz mMn nicht gedeckt. 

Von mir war es ein Versuch, das Geschehene zu erklären.

Gegen den Bescheid zu berufen, ist jedenfalls der rechtlich richtige Weg!

Wir freuen uns aufs Ende der Geschichte. 


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  •  heribert
  •   Gold-Award
23.1.2023  (#19)
@Lily123 wie ist es ausgegangen?

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