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Die Frage bezieht sich auf NÖ? Und wenn ja seit 1997 gibt es in NÖ keine Benützungsbewilligung mehr. Geht deine Frage auf einen Anlassfall zurück, der mehr als 24 Jahre zurückliegt? |
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Ok, das mit der Benützungsbewilligung wusste ich nicht, welche "Antwort" bekommt man dann aktuell auf die Fertigstellungsanzeige? Sprich wie erfahre ich, ob alles "passt"? Die Frage bezieht sich auf NÖ und aktuell Zubau im Vorjahr fertiggebaut, sprich Datum der Bauvollendung auf dem Feld der Fertigstellungsanzeige = 2020. Erstellung der Fertigstellunganzeige durch Baufirma und Einbringen bei Gemeinde 2021. Besagter Einheitssatz hat sich von 20 auf 21 erhöht. |
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Tschuldigung. Im Titel steht eh das Bundesland - hab ich übersehen. In der Bauordnung ist dazu nichts konkret geregelt. D.h. du musst bei vollständiger, korrekter Fertigstellungsanzeige keine (schriftliche) Rückmeldung der Gemeinde bekommen. Zur eigentlichen Frage: Maßgeblich ist jener Tag, an welchem die Fertigstellungsanzeige vollständig und fehlerfrei bei der Gemeinde eingebracht wurde und welcher Einheitssatz an diesem Tag gegolten hat. Ab wann gilt konkret ein geänderter Einheitssatz?? Nun, der Einheitssatz steht in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde. Zur Änderung des Einheitssatzes muss die Kanalabgabeordnung geändert werden. Das ist eine Gemeindeverordnung. Diese muss nach Gemeinderatsbeschluss eine gewisse Zeit "kundgemacht" werden (Anschlag an Gemeindetafel). Die Verordnung (und mit ihr der neue Einheitssatz) gilt sodann ab dem Monatsersten nach Ablauf der Kundmachungsfrist. |
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Ok, danke! Da ich diesen Bescheid (Kanal-Ergänzungsabgabe) diese Woche erhalten habe, kann ich also davon ausgehen, dass die Fertigstellunganzeige für "vollständig und fehlerfrei" akzeptiert wurde? Wie beweist man dann eigentlich ohne Benützungsbewilligung zb einem späteren Käufer oder auch der Behörde, dass der Zubau "benützt" werden darf? |
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Ja. Ich würd mal sagen: Mit einer Kopie der Fertigstellungsanzeige und einem Beleg über das Datum der Abgabe bei der Gemeinde. Im Übrigen: du musst und kannst das im Prinzip einem Kaufinteresseneten nicht "beweisen". Wenn es dieser genau (und verbindlich) wissen will (und das sollte er in jedem Fall), dann muss er zur Baubehörde gehen und dort (=bei der zuständigen Behörde) die Auskunft einholen, ob eine vollständige (und somit gültige) Ferttigstellung vorliegt. |
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Ok, ich verstehe. Ja über das Einlangen der Fertigstellungsanzeige habe ich eine Bestätigung per RSb bekommen. Was ich sehr interessant war, weil RSb, andererseits aber in dem Schreiben gestanden ist, dass es sich nicht um eine behördliche Erledigung handelt... Laut meiner Recherche gibts auch noch eine Wasserabgabe an den Wasserleitungsverband. Muss ich mich da selber drum kümmern, oder einfach warten, bis die sich melden? |
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Ich nehme an, es geht um eine "Ergänzungsabgabe". Die Liegenschaft ist also bereits angeschlossen und es haben sich nun Veränderungen in der Berechnungsgrundlage für die Wasseranschlussabgabe ergeben. Kommt drauf an, was das für ein "Verband" ist. Wenn es ein "Gemeindeverband" ist, dann gilt dafür das Gemeindewasserleitungsgesetz. Darin steht: Bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen für die Wasseranschlussabgabe hast DU diese Änderungen der Abgabenbehörde "anzuzeigen" (lt. Gesetz binnen 2 Wochen nach Vollendung). Erst dann darf dir die Abgabenbehörde eine Ergänzungsabgabe vorschreiben. Sie muss also auf deine Veränderungsanzeige warten. Machst du keine Veränderungsanzeige, dann kann dir die Behörde mit Bescheid auftragen, eine Veränderungsanzeige einzubringen (binnen 14 tagen). Das Nichteinbringen der Veränderungsanzeige ist übrigens auch ein Straftatbestand..... Soweit das Gesetz. Ist es kein "Gemeindeverband", dann müsste man schauen, was genau in dessen Regelwerk steht. |
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Ja so ist es. Bestand bei dem ein Zubau erfolgte. Spannend, ich sehe in der Wassergebührenordnung des Gemeindewasserleitungsverbandes keinen Einheitssatz mit dem die Ergänzungsabgabe berechnet würde. Da steht nur drinnen, eine Wasseranschlussgebühr, aber nicht pro m² sondern für den Anschluss an sich (Anteil an Strassenleitungskosten+Herstellungskosten). Dieser Betrag hängt von einem festgesetzten Betrag sowie einem durchmesserabhängigen Faktor (Innendurchmesser der Anschlussleitung) ab. Sowie eine Bereitstellungsgebühr und die Bezugsgebühr... Kann es sein, dass sich bei "meinem" WLV die Ergänzungsgebühr nur ergibt, wenn der Innendurchmesser der Zuleitung vergrößert würde und es keine flächenabhängige Berechnung wie beim Kanal gibt? Gilt dieses Gemeindewasserleitungsgesetz bei mir gar nicht, weil nämlich - soweit ich das jetzt herausgefunden habe - mein WLV ein eigenes Gesetz hat? |
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Ja, scheint so zu sein. |
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Das ist gut, weil damit brauch ich nix zahlen, der Innendurchmesser der Zuleitung hat sich ja nicht geändert. Komisch nur, dass dann in den betreffenden Gesetzen nicht der genaue Gültigkeitsbereich abgegrenzt wird, aber ich würd mal sagen auch ohne dem gilt hier der Grundsatz lex specialis. Danke jedenfalls für deine Hilfe! |
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Wie kommst da drauf?? Im Gemeindewasserleitungsgesetz §1 "Geltungsbereich" steht klar für wen es gilt: "Dieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden." Ich habe deshalb geschrieben, es "scheint" so zu sein, weil du bis jetzt noch immer nicht klipp und klar angegeben hast, wer genau der Betreiber deiner Wasserversorgung ist? |
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Aso, dachte es war klar, weil es eigentlich nur einen derartigen Verband in NÖ gibt, der ein eigenes Gesetz hat: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000669 |
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