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Terrasse im seitlichen Bauwich - NÖ

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  •  andibeee
21.5. - 28.5.2021
9 Antworten | 4 Autoren 9
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Hallo!

Ist es zulässig eine Terrasse ohne Überdachung direkt bis zur Grundgrenz zu errichten?
Sprich, es wird eine Betonplatte erstellt und drauf kommt der Belag.
Laut der NÖ-Bauordnung ist eine Terrasse eine bauliche Anlage - ist das so korrekt?
Es handelt sich um eine offene Bauweise.

Ich hoffe Karl kann das beantworten :)

lg

  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.5.2021  (#1)

zitat..
andibeee schrieb: Laut der NÖ-Bauordnung ist eine Terrasse eine bauliche Anlage - ist das so korrekt?

Ja, laut deiner Beschreibung (Bodenplatte!) schon.

zitat..
andibeee schrieb: Ist es zulässig eine Terrasse ohne Überdachung direkt bis zur Grundgrenz zu errichten?

Nein, im seitlichen Bauwich nicht (wenn sie - wie oben beschrieben - bewilligungspflichtig ist).

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  •  andibeee
21.5.2021  (#2)
Wie nahe darf ich maximal ran? 1,5m?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.5.2021  (#3)

zitat..
andibeee schrieb: Wie nahe darf ich maximal ran? 1,5m?

Nein! Die Terrasse darf nicht in den Bauwich. Das Mindestmaß des Bauwichs ist 3m. Im Einzelfall (Bebauungsplan? Mehr als 6m Gebäudehöhe beim Hauptgebäude) kann es auch mehr sein.

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  •  andibeee
22.5.2021  (#4)
Danke Karl für die Info.

Darf ich fragen wie § 51 der NÖ Bauordnung zu verstehen ist:

2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
                      1.
der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2.
die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und
3.
die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen Bebauungsweise muss der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise, ausgenommen bei Eckbauplätzen, ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden.

Meinem Leihen-Verständnis nach, darf ich einen Bauwich bei offener Bauweise nutzen und einen Bauwich freihalten. Ist das so korrekt?


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.5.2021  (#5)
Tschuldigung, da war ich mit einer vorgefassten Meinung zu schnell - ich glaub, ich hab dich da in die Irre geführt.
Bei der Terrasse muss man unterscheiden, ob sie
a) unter die Vorbautenregelung fällt (also baulich/konstruktiv Teil des Gebäudes ist) oder ob es sich
b) um eine eigenständige bauliche Anlage handelt.

Im Falle a) (und nur von dem bin ich oben ausgegangen) geht im Bauwich gar nichts, da der Gesetzgeber vor einiger Zeit die Terrassen aus der Vorbautenregelung rausgeschnissen hat.

Im Fall b) darfst du sie auf auf allen Bauwichflächen ohne Abstandseinschränkungen (also auch bis zur Grundgrenze) errichten.

Hat sich damit deine Frage nach § 51 erübrigt oder geht es dir da noch um was anderes, als um die Terrasse?

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  •  andibeee
22.5.2021  (#6)
Also nein, die Terrasse ist nicht baulich mit dem bestehenden Gebäude verbunden.
Vielmehr würde ich gerne eine weitere Terrasse (Holzdeck oder ähnliches) am Standort eines neuen Pool realisieren, welcher ebenfalls nicht mit dem Gebäude verbunden ist.

Ja, damit hast sich § 51 erübrigt - Vielen Dank

Wo genau ist dieser Passus zu finden bzw. deine Aufzählung?
Nur für den Fall, dass ichs brauch.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.5.2021  (#7)

§ 52 der Bauordnung 1996 (gültig bis 31.1.2015) hat im Abs. 3 Zif. 3 bezüglich "Vorbauten in den seitlichen und hinteren Bauwich" folgendes geregelt:
"....zulässig sind:
Balkone, Erker, Sonnenblenden (starre Markisen),Schutzdächer, Werbezeichen, Stiegenhäuser, Aufzugsanlagen, Veranden, Wintergärten, Windfänge, Freitreppen und Terrassen bis zu einer Gesamtlänge von höchstenseinem Drittel der Gebäudelänge ohne Vorbauten, jedoch nicht mehr als 5 m, und bis zur Hälfte des Bauwichs, jedoch nicht mehr als 2m....."

Diese Regelung gibts im Prinzip im § 52 der aktuellen Bauordnung 2014 noch genau so, allerdings sind in der Aufzählung dessen, was zulässig ist, u.a. die Terrassen nicht mehr vorhanden. Das heißt, eine Terrasse als "Vorbau" - d.h. technisch/konstruktiv mit dem Gebäude verbunden - ist seither nicht mehr zulässig.

Als eigenständige bauliche Anlage fällt sie jedoch nach der Bauordnung 2014 (wie auch schon nach der früheren Bauordnung 1996) in die allgemeine Regelung für (eigenständige) bauliche Anlagen des § 51 Abs. 5 und ist somit in dieser Form im seitlichen Bauwich zulässig

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  •  Anhanger
28.5.2021  (#8)

zitat..
Karl10 schrieb: Bei der Terrasse muss man unterscheiden, ob sie
a) unter die Vorbautenregelung fällt (also baulich/konstruktiv Teil des Gebäudes ist) oder ob es sich
b) um eine eigenständige bauliche Anlage handelt.

@karl10 wann ist die Terrase Teil des Gebäudes & wann ist es eine eigenständige bauliche Anlage?

Wir haben unser Fundament & Bodenplatte vom Haus bereits fertig. Sobald wir mit den Mauern beginnen und die Decke betoniert wird werden wir die Terrasse betonieren. Diese wird direkt an das Haus angrenzen.

Wir kennen uns mit dem Thema leider gar nicht aus. Beim Einreichen in NÖ würde nur eine kleine Terrasse eingezeichnet und bewilligt. Wir würden jetzt gerne unsere Terrasse größer machen und würden dadurch in den seitlichen Bauwich (links und rechts) gelangen. Wir würden gerne wissen ob das möglich ist bzw. ob wir eine neue Bewilligung benötigen?

Danke! 

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  •  ProjectX
  •   Bronze-Award
28.5.2021  (#9)

zitat..
Anhanger schrieb: wann ist die Terrase Teil des Gebäudes & wann ist es eine eigenständige bauliche Anlage?

Teil des Gebäudes ist es wenn die Terrasse baulich-konstruktiv (statisch) mit dem Hauptgebäude verbunden ist, also wirklich zusammenhängt und nicht nur direnkt daran anschließt. 
Ich nehme einmal an eure Terrassenplatte wird, aufgrund der Wärmebrückenfreiheit, thermisch entkoppelt sein (also erst nach der durchgehenden Fassadendämmung beginnen) und auch keine Art Isokorb-Konstruktionsverbindung mit der Bodenplatte haben-> also eigenständige bauliche Anlage -> also grundsätzlich erlaubt (wenn lt. Bebauungsplan nicht verboten und die ausreichende Belichtung für den Nachbarn erfüllt wird)

Ein Beispiel der Terrasse als Teil des Gebäudes könnte man sich vorstellen wenn z.B. eine Terrasse auf einem Keller, welcher größer als die oberirdischen Geschoße wäre, gemacht wird, dann wäre jedenfalls eine bauliche Verbindung vorhabenden.


zitat..
Anhanger schrieb: Wir würden gerne wissen ob das möglich ist bzw. ob wir eine neue Bewilligung benötigen?

Natürlich möglich unter den oben genannten Rahmenbedingungen, wäre jedoch bewilligungspflichtig.




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