|
|
||
Was manche Gemeinden so meinenDie Frage ist: Gibt's in Sichtweite überhaupt keine anderen Gebäude, wie z.B. Maschinenhallen?
Eine genaue Beschreibung (von Seiten der NÖ Landesregierung) gibt's unter: http://www.noe-gestalten.at/aktuelles/baurechtsskriptum_200707.pdf Du kannst auch noch die Beratung der NÖ Landesregierung in Anspruch nehmen. |
||
|
||
ganz kapiere ich die haltung der... gemeinde nicht. du hast keinen bebauungsplan - dann müsste §54 nö bauo greifen:
§ 54 Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder den Lichteinfall unter 45o auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde. Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen. der spricht aber nur von der höhe und der anordnung auf dem grundstück - und selbst da können zu gunsten des bauwerbers ausnahmen gemacht werden, wenn es die optik zulässt. ist zwar ärgerlich und verzögert - aber ohne bebauungsplan ist auch der bürgermeister als baubehörde (nur!) erster instanz unmittelbar an das gesetz gebunden und hätte daher auch das pultdach zu genehmigen, wenn es allen übrigen vorschriften entspricht. das ganze brimborium mit bauweise und ortsbild kann nur in form von bebauungsplänen der gemeinde aufoktruiert werden -ohne eben nicht.da gilt dann die bauordnung direkt. würde mich beim amt der landesregierung direkt erkundigen und das ergebnis dem herrn bürgermeister präsentieren. hast du recht und ist er bockig, sind schadenersatz und amtshaftung vielleicht eine überlegung wert - klimamäßig braucht du dann ja keine rücksicht mehr nehmen. |
||
|
||
§ 56 - @creator: du hast §56 vergessen (Gestaltungs-Charakteristik) Der gibt der Gemeinde leider doch wieder viel Spielraum um den armen Häuselbauer zu ärgern |
||
|
||
|
||
stimmt, ich hab' den §56 nicht - angeführt, sondern gleich auf die landesregierung verwiesen, weil materialien, stilelemente und details keine rolle spielen dürfen!
vergleicht mal: http://www.noe-gestalten.at/serien/Fallen_fuer_hausbauer.pdf das flachdach dürfte daher keine rolle spielen, hier sind trotz der ganzen subjektiven elemente des §56 nur objektive kriterien wie höhe, größe des baukörpers etc. zu prüfen. also wenn jeder nur kleingartenhäuser hingestellt hat, darf man keinen wolkenkratzer hinstellen.mir ist bewusst, dass viele bürgermeister da nicht viel unterscheiden - deshalb auch die landesregierung. warum ich das weiß? weil ich ein romberger-haus mit flachdach in einer blockhaus-siedlung hinstelle und dem baureferenten auch mal länger gesprochen habe... der ist allerdings schwer ok. |
||
|
||
Bauordnung - Wenn kein Bebauungsplan vorhanden, dann tritt die Bauordnung in Kraft!
Und wenn (noch) kein Pultdach (egal ob Wohnhaus, Scheune) in Sichtweite, dann heissts auf die Knie vorm Bürgermeister! |
||
|
||
wer knien mag, soll ruhig... die anderen sollten sich informieren - und das bei der oberbehörde, nicht bei der ersten instanz. |