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Ich wiederhol mich ungern @bono Als Selberbauer brauchst einen BM, der Dir die bescheidgemäße Ausführung bestätigt, evtl brauchst Atteste (E-Installation, Blitzschutz, so was...) um die Du dich selber kümmern mußt. ng bautech |
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Teilweise - sind ja Carports etc. nur anzeigepflichtig. Es gibt auch fertige Carports beispielsweise bei Bauhaus etc. .... gehe eher nicht davon aus, das bei denen überhaupt ein Baumeister etc. nötig ist, die sind ja fix und fertig. |
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Nö, ist leider nicht immer der Fall... ng bautech |
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Er braucht keinen Bauführer für Fertigstellung§ 30 Fertigstellung
§ 30 Fertigstellung (1) Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften dieses Gesetzes und der NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, und dem Bebauungsplan entspricht. (2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen: 1. bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung (§ 21 Abs. 6) des Bauvorhabens (2-fach), 2. bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15) ein Bestandsplan (2-fach), 3. eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs. 2) über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, 4. die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen. (3) Wird keine Bescheinigung nach Abs. 2 Z. 3 vorgelegt, hat die Baubehörde eine Überprüfung des Bauwerks auf seine bewilligungsgemäße Ausführung durchzuführen. § 33 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Z. 3 (Wärmeerzeuger) und 12 (Senk- und Sammelgruben) fertiggestellt, sind der Baubehörde vorzulegen: * bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 3 eine Bescheinigung des Heizungsinstallateurs über die vorschriftsmäßige Aufstellung des Wärmeerzeugers und ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluß dieser Anlage an den Schornstein * bei einer Anlage nach § 15 Abs. 1 Z. 12 ein Dichtheitsbefund eines befugten Fachmannes. (5) Einen Lageplan nach Abs. 2 Z. 1 hat die Baubehörde dem zuständigen Vermessungsamt zu übermitteln. Einfach auf der Gemeinde sagen, dass es vom Bauführer keinen Stempel geben wird. Und dann sehen wir weiter, was passiert. Ein anderer Zimmerer wäre unintelligent, wenn er für ein Bauwerk einer Fremdfirma den Stempel hergibt und die Birne dafür hinhält, oder? Wenn er das macht und es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis, dann wird es auch teuer werden. Wenn die Gemeinde der Meinung ist, das gehört abgenommen, dann wird sie ihren eigenen Sachverständigen beauftragen und der Bauwerber zahlt dann natürlich. Einfach mal fragen, die liebe Gemeinde. |
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P.S.: § 33 vergessen § 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
§ 33 Vermeidung und Behebung von Baugebrechen (1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, daß dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen, durch welche * die Standsicherheit, * die äußere Gestaltung, * der Brandschutz, * die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt werden oder die * zu unzumutbaren Belästigungen (§ 48) führen können, zu beheben. (2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall * die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen, * die Vornahme von Untersuchungen und * die Vorlage von Gutachten anordnen. (3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Mehr Infos unter: http://www.bauordnung.at/oesterreich/niederoesterreich.php |
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Bei user wurde jedoch offensichtlich eine Bewilligung erteilt (wahrscheinlich war das noch vor der erst vor kurzem eingeführten Anzeigepflicht). Damit muss er jetzt aber das bewilligte Bauvorhaben ordnungsgemäß abschließen. Wenn er seiner Fertigstellungsanzeige keine Bauführerbescheinigung beilegt, dann gilt was energie-experte schon im Detail anführte: es kommt die Behörde mit ihrem Sachverständigen und überprüft das Bauwerk (die Frage ist, ob das ein Vorteil oder ein Nachteil sein kann; bzw. anders gefragt: was werdens dabei alles entdecken??) Auch wenns mich wieder Oberlehrer nennen - es sei mir der Hinweis erlaubt, dass du da eine veraltete Version des Gesetzestextes zitierst!! Auch dein link unten geht auf eine alte Version der Bauordnung (hab ich schon irgendwo anders mal gepostet) |
Na dir hat´s jedenfalls was gebracht, denn du weißt jetzt etwas, was du vorher nicht gewußt hast; nämlich, dass nicht jeder Teilnehmer im Benutzerprofil der anderen deren Bundesland erkennen kann.