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Lt. § 12. Abs 4 Wiener Kleingartengesetz: "(4) Zur Unterbringung von Fahrrädern ist zusätzlich ein freistehendes, fensterloses, nicht unterkellertes Nebengebäude zulässig, dessen Bodenfläche 5 m² und dessen oberster Abschluß 2,20 m nicht übersteigen darf; dieses Nebengebäude ist in die bebaute Fläche nicht einzurechnen." Details würde ich direkt mit der MA37 abklären, da es bei Kleingartenwohnhäusern meines Wissens nach viele Tricks/Schlupflöcher gibt. Z.B ab wann es als "freistehend"gilt. Müssen Mindestabstände eingehalten werden? Wie groß sind die bzw. wo sind diese angegeben? Reicht es wenn es "von selber steht" sprich keine kraftschlüssige Verbindung zum Hauptgebäude besteht? Im letzten Fall könntest du den 5m² Geräteschupfn als Eingangsbereich/Windfang "missbrauchen". Einfach anrufen und Fragen, sind dort normalerweise sehr nett. |
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Hallo xilinx, Habe auch mit diesem Gedanken gespielt 😇, darf ich Fragen hast du da schon Neuigkeiten, evt. könnten wir uns da auch austauschen. Würde mich Freuen. LG NG |
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Hallo, es muss ein eigenständiges Gebäude sein - mann darf also das Haus damit nicht erweitern. Was aber z.B. schon geht - hab ich auch schon öfter gesehen - dass man das ganze weniger als Abstellraum sondern als Sichtschutz nimmt - Weil man das ganze ja 2,2 Meter hoch machen kann -> Also relativ schmal und dafür länger |
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Hi, OK Thanks! Aber solange das Nebengebäude in einem Abstand zum Hauptgebäude steht und da reichen meiner Meinung nach 1cm, ist es als freistehendes Gbbäude anzusehen. Insofern da es keine Angabe über den Mindestabstand gibt. Hattest du die Gelegenheit das mit der MA37 zu klären? |
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weiß ich nicht genau - ich glaube es darf auch nicht "raumbildend" sein - wie auch immer das gemeint ist. Am besten bei der MA37 anrufen, sind i.d.R. sehr freundlich und zuvorkommend |
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OK 👍 |