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Normalerweise solltest du einen Bescheid bekommen wo die Rechtsgrundlagen und auch die möglichen Rechtsmittel drinnen stehen. |
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Ja, also die Bundesabgabén wurden nicht aufgeschlüsselt, ich käme da nur auf 75 Euro, wobei es hier offenbar unterschiedliche Berechnungen je nach Gemeinde gibt Zumeist - pro Ansuchen 14,30 Euro - plus 3x Gebühr für Plan größer A3 mit 7,20 Euro und - 3x Gebühr für Baubeschreibung a 3,60 Euro. Es gibt aber auch Gemeinden die 2x 14,30 pro Ansuchen verrechnen Prinzipiell gilt Gebührengesetz (1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr .........................................................14,30 Euro. 1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro, manche Gemeinden ziehen auch das heran?? 7 (2) Befunde u Vernehmungen anlässlich er erteilung einer amtlichen Bewilliugng auf einschreiten von Privatpersonen je Bogen??…………...14,30 Euro, Und dann ist hier der Punkt Sachverständigen-Honorar zu dem Karl10 bereits breit Stellungnahme bezogen hat. Dieses ist nämlich rechtlich nicht gedeckt. Ein einer Amtshandlung beigezogener Sachverständiger des Gebietsbauamtes ist auch dann als ein der Behörde zur Verfügung stehender (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Februar 1993, Zl. 92/06/0234) Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG anzusehen, wenn er in seiner "Privatzeit" tätig wird. Er erhält für seine Tätigkeit ein seiner Einstufung in das Gehaltsschema für den öffentlichen Dienst entsprechendes Gehalt und hat daher keinen Anspruch auf Sachverständigengebühren (vgl. Attlmayr, Das Recht des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, S. 141). Für ihn sind dann die anfallenden Kommissionsgebühren zu verrechnen, |
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Wird in anderen Gemeinden auch noch ein Sachverständigen-Honorar verlangt für Baugenehmigungen? In welcher Höhe? Gebt bitte mal Rückmeldungen. Ich weiß nicht ganz ob ich wirklich berufen soll gegen die 480 Euro (für Gartenhütte mit PV), da man mir "eh schon 110 Euro" nachgelassen hat (somit jetzt nur noch 370 Euro). Wie am Bazar ist das... |
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Ich verstehe Deine Antworten hier nicht. in #2 schreibst Du etwa "Und dann ist hier der Punkt Sachverständigen-Honorar zu dem Karl10 bereits breit Stellungnahme bezogen hat. Dieses ist nämlich rechtlich nicht gedeckt." Wer ist Karl10 und wo hat er zu was Stellung genommen? Was im Bescheid steht weiß ich immer noch nicht. Ein Bescheid muss die Rechtsgrundlagen für jeden Punkt enthalten und eine Begründung. Bauvorschriften sind noch dazu in jedem Bundesland anders. Du schreibst nirgends von welchem Bundesland du bist. Und noch ein Tipp: Geh zur Gemeinde und lass Dir die Vorschreibung erklären, wenn Du etwas nicht verstehst. Die Leute dort wissen ja normal was Sie warum machen und können Dir die Rechtsgrundlagen nennen. Und NEIN, ich würde nicht berufen. DU wolltest etwas, also bezahl es auch bitte (sofern die Vorschreibung rechtmäßig ist). |
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ad Sachverständigen Honorar gibt es bereits einen Blog... hier beziehe ich mich auf Karl10 https://www.energiesparhaus.at/forum-kosten-baubewilligung-inkl-honorar-sv/42382_3 Zusammenfassend kann man sagen: Ist der beigezogene SV an einem Amt angestellt, so handelt es sich um eine Amtssachverständige, für die keine Sachverständigen-Kosten als Barauslagen zu verrechnen sind, sondern nur Kommissionsgebühren bei Tätigkeit außerhalb der Amtsräume. Sollte es sich um eine Nicht-Amtssachverständige handeln, so können die Kosten lt ständiger Rechtssprechung des VwGH nur dann der bauwerbenden Partei verrechnet werden, wenn der Sachverständige bescheidmäßig bestellt ist, dem Bauwerber die Honorarnote des SV in Wahrung des Parteiengehörs mit ausreichender Stellungsnahmefirst vorgehalten u dann gegenüber dem Sachverständigen seine Kosten bescheidmäßig festgestellt werden. Dann können die Kosten an den SV ausgezahlt werden und erst dann dürfen sie dem Bauwerber als Barauslage der Behörde vorgeschrieben werden. (Senatsrat Dr. Dietmar H. Mayer, Gebühren im Baurecht) Nein, meine Gemeinde hat KEINE Ahnung von Rechtsgrundlagen. wirklcih keine. Im Bescheid wird Bezug genommen auf $75-76.... Barauslagen, was eben nicht korrekt ist. Ähmm, ja, aber vorab hat man mir ganz andere Kosten (mündlich ca. 260 Euro) kommuniziert, und nicht 480 (die jetzt 370 sind). Du kaufst ja auch nicht irgendwas und der preis wird dir nachher irgendwie aufs Auge gedrückt. Heißt wohl im Endeffekt, dass sämtliche Forderungen von SV-Honoraren im Zuge von Baugenehmigungen nicht-rechtens sind. Eine gängie Praxis um die Gemeinden zu finanzieren... |
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Dann berufe doch bitte wenn du dir ohnehin sicher bist, dass die Vorschreibung rechtlich nicht in Ordnung ist. Wenn dir 110 Euro den Aufwand wert sind. Dazu gibt's unser Rechtssystem. Wie das Verfahren ausgeht wird dir hier vorab niemand sagen können. |
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Aha, also moralisch findest du das nicht bedenklich oder wie? Willkommen in Österreich! Wer bekommt denn diese 220 oder 330 Euro SV Honorar? Arbeitet die Sachverständige tatsächlich in der Amtszeit in die eigene Tasche? Oder in der privatzeit nebenbei? Odrr bekommt ihr Amt das? Die tatsächlich rechtlich gedeckten kosten machen ja nur 150 Euro aus. |
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Wenn dir die paar Euro zuviel sind würde ich überhaupt überlegen ob du was machen willst (Gartenhütte, PV,...) |
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Moralisch?! Österreich ist ein Rechtsstaat. Fehler können passieren bzw ist die Auslegung von Gesetzen nicht immer so einfach. Daher gibt es die Möglichkeit einer Berufung. Was willst du mit Moral erreichen? Wenn du mit Reden bei der Gemeinde nichts mehr erreichst und dir sicher bist, dass du das Recht auf deiner Seite hast dann berufe einfach. Du glaubst nicht, was ich alles "unmoralisch" finde. Moral ist etwas, das teilweise JEDER anders versteht. Moral ≠ Recht ≠ Gerechtigkeit!!!!!!! |
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Wird wohl eher so sein: 1x 14,30 für das Ansuchen und 1x 14,30 für die Niederschrift bzw. das Gutachten. Auf deiner B-Parie sollten ja die entsprechenden Bundesgebühren vermerkt sein. Damit sollten die Kosten der Bundesgebühren addierbar sein (Pläne und Beilagen). Lass dir die Auflistung der Kosten schicken. Warum war die PV ein Thema? Schutzzone? Altortgebiet? |
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wie ich den erlagschein von der bauverhandlung bekommen habe, hat mich auch der schlag getroffen. ob gesetzlich gerechtfertigt oder nicht, ich hab für alles 608,82 gezahlt... das ist komplett irre für so einen einstündigen plausch auf der baustelle. aber den amtsschimmel hast halt leider überall in österreich. und auf dieses körberlgeld werden die gemeinden nie verzichten 442,02 verwaltungsabgaben 166,80 barauslagen |
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Ich habe kein problem meinen Beitrag zu leisten, sofern im Rahmen. Aber 330 (jetzt 220) Euro für Sachverständige für Austauschen eines Plans der bereits an sich genehmigten gartenhütte (würde 2m grösser u die urspr austaudchpöäne gingen verloren) plus einmal 7 u einmal 8 Module aufs dach ist ein bisschen aus dem Rahmen. Ohne Vorort Besichtigung oder sonst was. 166 Euro für einstündigen plausch auf Baustelle sind da was anderes, das ist Kommission. PV war ein Thema weil 9 Grad aufgeständert (burgenland ist da rückständig!) Und weil Hütte an grundstücksgrenze steht. |
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Reich das nächste mal halt von Anfang an richtig ein - Arbeit ist zu bezahlen. |
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ich würde mich da umgekehrt fragen, ob man überhaupt was bauen soll, wenn man ungeprüft rechnungen zahlt. was hierorts von sachverständigen (und rechtsanwälten und notaren und ...) tlw. verlangt - und bezahlt - würde man in anderen bereichen noch höflich als wucher bezeichnen. |
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Ich habe 2x korrekt eingereicht. Und da bei zweiter Einreichung nur 2m länger ist, fällt da eben keine Arbeit mehr an. die Arbeit habe ich somit schon bei erster Einreichung bezahlt. (110 Euro für SV) Und da sind wir am Punkt: Es gibt keinerlei Richtlinien wieviel diese Amtssachverständigen verrechnen. es dürfte völlig willkürlich sein. Rein rechtlich dürfen sie eben wie gesagt GAR NICHTs verrechnen außer diese Kommissionsgebühren für Tätigkeit außerhalb des Amtes verrechnen. Das sind gerade mal 17 Euro pro angefangener halben Stunde Wenn die länderrechtlich festgesetzten Abgaben nicht reichen ist das ein Problem der Länder. Darum hat ja die Steiermark auch eine Bauabgabe - sauber gelöst, klar nachvollziehbar. |
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Nein du hast eben nicht richtig eingereicht beim ersten Mal - sonst wäre ein zweites Mal nicht nötig gewesen. Erst überlegen was man wie haben möchte - dann einreichen. Und ob bei jemand anderem Arbeit anfällt oder nicht, kannst du nicht beurteilen. Der Akt muss nochmals in die Hand genommen werden. Es muss nochmals angeschaut werden, ob die 2m rechtskonform sind und ob sich zur ersten Einreichung wirklich nichts anderes geändert hat. Im Prinzip wird das ganze Verfahren neu angestossen und muss neu abgearbeitet werden. |
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Dann möchte ich zumindest eine Aufschlüsselung der angefallenen Arbeitsstunden und zu welchem Honorar u auf Basis welcher Gesetzesgrundlage dies verrechnet wird. witzig, dass Du hier das unrechtmäßige Vorgehen der Behörde verteidigst. Du gehst ja auch nicht ins Krankenhaus u zahlst dem Personal 300 Euro, oder zahlst den Lehrern Deiner Kinder Geld. die Leute haben ein Monatsgehalt.... |
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dann geh doch in Berufung - viel Glück 😉 |
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Lach nicht, wenn Du den Blog liest weißt du dass schon einige dagegen berufen u eigentlich alle recht bekommen haben... dsa einzige Problem dabei ist, dass man sich halt nicht gerade beliebt machen wird. Hier zB ein urteil aus dem Burgenland: Amtssachverständige, die der Landesregierung oder den örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Verfügung (vgl VwGH 06.09.2011, Zl. 2008/05/0242; 25. 2. 2010, Zl 2005/06/0370, mwH). Im Beschwerdefall kann den Akten nicht entnommen werden, dass sich die Gemeinde beim Amt der Landesregierung um die Zurverfügungstellung eines amtlichen Sachverständigen bemüht hätte. Daher kann nicht nachvollzogen werden, dass die Voraussetzung des § 52 Abs. 2 AVG im Beschwerdefall für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlagen. Aufgrund dieser Rechtslage sind die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen daher nicht dem Bewilligungswerber bzw. Beschwerdeführer vorzuschreiben |
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Bei einem Amtssachverständigen is es völlig wurscht, wieviel er für sich (an die Gemeinde) verrechnet - du zahlst der Gemeinde jedenfalls nur Kommissionsgebühren. Die Sachverständigen dürfen sehr wohl dem Auftraggeber (=der Gemeinde) mehr verrechnen. Um € 17.- wird da keiner arbeiten. Der Punkt is, dass dir die Gemeinde beim Amtssachverständigen das nicht 1:1 weiterverrechnen darf. Ja, natürlich. Aber darum gehts hier ja gar nicht. In diesem Fall gibts genaue gesetzliche Regelungen, wieviel für die Arbeit zu bezahlen ist. Und darum kümmert sich (fast) keiner. Es werden Zahlungen gefordert, die gesetzlich nicht gedeckt sind. Und das ist wohl nicht in Ordnung, oder? Die Gemeinden spekulieren einerseits damit, dass eh keiner weiß, was da genau in Gesetzen steht und der Behörde halt alles glauben, was da so vorgeschrieben wird. Andererseits spekulieren sie damit, dass sich wegen € 100.-, 200.- , 300.- keiner die Mühe machen wird und die Zeit aufwenden wird, um das zu bekämpfen und dabei noch eine erhebliche Zeitverzögerung für seine Baubewiulligung riskiert. Sitzen damit in der Realität oft am längeren Ast, obwohl sie voll ungesetzlich agieren. Es muss erlabut sein, das aufzuzeigen und zu bemängeln. 1 |
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ich frage mich nur WER hier wirklich das Geld bekommt. Die Sachverständige selbst? deren Amt? Wie u was rennt da? |
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