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Oberösterreich |
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Frag den KHG - Spass beiseite, am besten Du kontaktierst die zuständige Landwirtschaftskammer. Für Selberleser: http://www.lk-ooe.at/ oder anrufen unter 050 69020. |
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.Zum Tipp mit der Landwirtschaftskammer bitte Vorsicht: Teilweise kennen sie die genaue Rechtslage zum Begriff Landwirtschaft nach dem Raumordnungsgesetz nicht (es zählt hier nicht eine Betriebsnummer oder eine Versicherungspflicht bei der SVB)und teilweise wollen sie gerne so viele wie möglich zu Landwirten machen (bringt Kammermitglieder, Kammerumlage und vielleicht Stimmen bei der nächsten Wahl..).
Die Details zur Gesetzeslage in OÖ kenne ich zu wenig. Zum Begriff "Landwirtschaft" gibts allerdings eine umfangreiche grundsätzliche Judikatur des VwgH, welche für alle Raumordnungsgesetze der Länder weitgehend ident ist. Hier ein Auszug aus den allgemein gültigen Ausführungen des VwgH zum Begriff Landwirtschaft im Sinne der Raumordnungsgesetze: Die Erforderlichkeit eines Bauvorhabens für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ist nicht schon dann zu bejahen, wenn eine solche Tätigkeit beabsichtigt ist. Ein Bauwerber hat vielmehr im Rahmen des eingereichten Bauprojekts die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genügt also nicht, wenn eine bloße Absicht zu einer solchen (zukünftigen) Nutzung im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt. Zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur angesprochenen Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, hat der Gerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinn dieser Ausführungen zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße (landwirtschaftliche) Nutzung erforderlich ist. Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist demnach anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen..... Das heißt zusammengefasst: 1. Es muss sich vom Typus her grundsätzlich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handeln. Das ist Urproduktion im Sinne der Gewerbeordnung wie z.B. - das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mast oder Gewinnun |
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Hallo Karl10, kostenlos und unverbildlich kann man das auf durchblicker.at vergleichen, geht schnell und spart viel Geld. | ||
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@ Karl10 - ...interessanter Beitrag. Hätte einige konkrete Fragen zu diesem Thema.
Kann man Sie per Email kontaktieren? Schöne Grüße, Cyrus |
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servus - cyrus...
wennst fragen hast zu landwirtschaftlichem grund und bauen in oö...kann ich dir auch gern weiter helfen...bin selbst landwirt und grad selbst im bauen und hab alles hinter mir was es an hindernissen und schickanen in diesem bereich gibt... so long sheep |
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Bauen im Freiland - Hallo Whitesheep,
danke für das Angebot. Habe ebenfalls vor im Freiland zu bauen, allerdings in der Steiermark. Welchen Spielraum haben ich, wenn sich nach Errichtung/Gründung des Betriebs herausstellt, dass das ursprüngliche Konzept nicht umgesetzt werden kann? Bin ich an das ursprüngliche Konzept gebunden auch wenn sich herausstellen sollte, dass es sich aus finanzieller Sicht nicht rentiert? Wie "flexibel" bin ich? Angenommen ich habe ürsprünglich Tierhaltung geplant, steige nach 1-2 Jahren auf Obst- oder Ackerbau um? Vielen Dank, Cyrus |
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.eine entscheidende Frage ist:
wird/wurde das Betriebskonzept überhaupt nicht umgesetzt? oder wurde (bloß) ein anderes Konzept umgesetzt? Das ist ein wesentlicher Unterschied. Im ersten Fall ist die Voraussetzung, die ein Bauen im Grünland erst möglich gemacht hat, überhaupt nicht (nie) erfüllt worden - daher hat der (technisch) errichtete Bau keine Bewilligung (ist also ein "Schwarzbau"), weil ihm die entsprechende Nutzung fehlt. Die Folge könnte/müsste in diesem Fall ein Abbruchbescheid sein. Im zweiten Fall wurde zwar die ursprünglich im Konzept vorgesehene Nutzung nicht realisiert, es wurde jedoch eine andere widmungsgemäße Nutzung umgesetzt, welche ebenfalls zur Bauführung im Grünland berechtigt. Diese andere Nutzung wäre somit auch nachträglich genehmigungsfähig. Somit brauchts allenfalls nachträglich eine Bewilligung allfälliger Änderungen; diese Bewilligung müsste jedoch möglich sein. Etwa am Beispiel von oben: wenn Tierhaltung geplant war, dann werden im genehmigten Projekt Stallungen enthalten sein. Was machst im Obstbau mit Stallungen?? Das zieht geänderte Bauausführungen nach sich, die in der Regel bewilligungspflichtig sind. DAher: mit neuem Betriebskonzept und geändertem Projekt um die geänderte Bauausführung ansuchen - sollte kein Problem sein (unter der Voraussetzung, dass es sich tatsächlich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und nicht bloß um Hobby oder Pseudolandwirtschaft..... |
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Neubau/Zubau oder Sanierung - Ist der bestehende Hof Bau im Grünland - ich gehe mal davon aus, weil das eh der ungünstigere Fall ist?
Hoffentlich nicht denkmalgeschützt, aber erhaltenswürdig! Betriebskonzept mit Nachweis eines erheblichen bestandteils am Einkommen aus der LW ist nur bei Neubau oder Zubau notwendig. Bei Umbau oder Sanierung (umfassend) ist nicht einmal die landwirtschaftliche Nutzung notwendig! Im sogenannten Pilgerschrittverfahren sanieren kann da die Lösung sein (bei schlechter Substanz, die ja schnell der Baumeister des vertrauens bestätigt, heißt das Schritt für Schritt abreißen und wieder aufbauen). Bei der Größe der Schritte ist meiner Erfahrung nach die Behörde großzügig. Man muß halt im Einreichplan noch ein paar alte Mauern lassen (die dann zufällig auch fallen - viel fotografieren). So kann man dann einen eigentlichen Neubau als Umbau bzw. Sanierung genehmigt bekommen. In welchem Bezirk liegt der Hof? |
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..Vorsicht beim Beitrag von phoenix!!! Das mag zwar da und dort in der Praxis so funktioniert haben. Was er da so schildert ist aber weitgehend ungesetzlich:
Ein "Umbau" ist eine bauliche Abänderung und wahrscheinlich nicht nur in NÖ baubewilligungspflichtig. In diesem Bewilligungsverfahren ist wieder die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung zu prüfen - also Landwirtschaft ja oder nein? Erforderlichkeit? usw. Von "Sanierung" spricht man nur, wenn Materialart und Konstruktion beibehalten werden. Eingriffe in tragende Bauteile sind immer bewilligungspflichtig (und daher wieder die Widmungsübereinstimmung zu prüfen) Bürgermeister gibts viele. Was is dann, wenn einer einmal nicht so "großzügig" ist und sich ans Gesetz hält??? Wie gesagt: rechtlich absoluter Unfug. Gab schon viele, wo diese Schwindeltour nicht funktioniert hat und dann gab´s dicke Krokodilstränen......und vor allem: was meint ihr, wer dann immer als Schuldiger herhalten musste??? Noch nie der ach so arme und unwissende HAäuslbauer! das kann´s wohl nicht sein..... |
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Karl10 - wo hab ich geschrieben, dass ein Umbau nicht Bewilligungspflichtig sei?? Das ist er natürlich in OÖ auch und eine Sanierung ebenfalls, zumindest wenn man Förderung dafür haben möchte.
Die landwirtschaftliche Nutzung ist aber - zumindest in OÖ - nur bei Neubau und Zubau zu prüfen (Stichwort agrartechnisches Gutachten), bei Sanierung und Umbau ist ein soches Gutachten nicht notwendig, da die landwirtschaftliche Nutzung irrelevant ist (da dürfte ja ein Bauer, der seinen Grund verpachtet hat und im Jahr ein paar Euro Pacht erhält, seinen Hof nie mehr umbauen). In aller Regel entscheidet ein (gut beratener) Bürgermeister einen solchen Fall nicht selbst (obwohl er das rechtlich zumindest in erster Instanz könnte), sondern läßt Sachverständige entscheiden - diese entscheiden dann aber IMMER den Einzelfall, für den es aber keine fixen Regeln gibt, oder anders ausgedrückt, die gesetzlichen Bestimmungen erlauben einen gewissen Handlungsspielraum. Bei einem solchen Vorhaben ist das Wichtigste die Entscheider (Bürgermeister, Bausachverständige, Naturschutz wenn nötig) so früh wie möglich einzubinden. Karl10, ich bin kein Jurist - ich berichte nur aus der Praxis. |
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Zitat: "Die landwirtschaftliche Nutzung ist aber - zumindest in OÖ - nur bei Neubau und Zubau zu prüfen (Stichwort agrartechnisches Gutachten), bei Sanierung und Umbau ist ein solches Gutachten nicht notwendig, da die landwirtschaftliche Nutzung irrelevant ist"
Nun, da brauchts auch nicht das schrittweise drüberschummeln: dann kann ich ja gleich offen beantragen, was ich als umbau vorhab (muss ja nicht weiter geprüft werden...) Nur nebenbei: gilt so absolut nicht in NÖ - es lesen da ja alle Bundesländer mit genau das meinte ich: die Entscheidung kann dann mal so und mal so ausfallen....verlassen sollte man sich auf "Einzelfallentscheidungen" nie.... |
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hab nichts anderes behauptet und funktioniert ja in der Praxis so. Daher mein Tipp: setzt euch also mit den "Entscheidern" zusammen (am Besten schon mit Handskizze), besprecht mit Ihnen was Ihr machen wollt und versucht sie ins Boot zu holen. Rechtslage ist eine Sache, die Interpretation eine Andere. |
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ich kann dem nur beipflichtenwas phoenix sagt...
die praxis zeigt, das auf den lw nutzgrund geachtet wird als wär er gold wert. ist eh grad in den zeitungen gewesen, das so und soviele hektar pro tag in österreich an lw grund verschwinden durch bauten und straßen... ich bin landwirt und bin 2 mal gescheitert im agratechnischen....nur weil man landwirt ist, sozialversicherung und gebühren zahlt ist man noch kein landwirt für die raumordnung....nein da bedarf es einem stichhaltigen betriebskonzept und einer nachhaltigen gewinnsituation und das natürlich auf urproduktion...also pferde einstellen ist nicht, sondern pferde züchten,... also bevor irgendwo irgendwelche rechtskonstrukte geschaffen werden die dann eh beim leichtesten windstoß zusammen fallen...einfach alle relevanten personen zusammen bringen, sein vorhaben auf den tisch und gut ists... btw: ich (wir?) reden bisher nur von landwirtschaftlichen gebäuden...wenn die rede von wohnhäusern in lw grund ist, dann verschärft sich das ganze noch ungemein... für stmk kann ich leider keine direkten angaben und tipps und tricks geben sry... so long sheep |
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Ausnehmer? - Gibts da in OÖ nicht die Option Ausnehmerhaus?
d.h.: Wenn eine Landwirtschaft besteht, kann man ja ein Ausnehmerhaus bauen? Allerdings müsste das natürlich auf Schwiegervater laufen und der müsste noch eine bestehende Landwirtschaft betreiben ... Belehrt mich bitte eines Besseren, wenn ich jetzt total falsch liege! so long ........ |
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zu meinst ein Auszugshaus - welches ja klein gebaut wird um die "Alten" noch am Hof, aber nicht mehr im Hauptgebäude zu haben...
ich darf zitieren: OÖ Raumordnungsgesetz 94 §30 Abs 5: Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; Ergo müssen/sollten dort die Alten leben weils ja im Zuge des Ausgedinge ist, und zweitens wirds mörder viel zum Argumentieren...und wackeln tuts ebenso wie die anderen Lösungen bisher. Ich bleib bei meiner Aussage...offen ansprechen was gewünscht, geplant ist und mit den beteiligten reden...oft geht dann mehr als man glaubt... so long sheep |
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Am Besten wird sein ihr vergesst den Grund ganz schnell wieder oder ihr werdet ECHTE Bauern mit allem was dazugehört. Doch ich denke mal das Ihr beide einen anderen Beruf habt und nicht an sowas denkt.
Besser ihr kauft euch wo eine "echtes" Baugrundstück. Denn wenn das ganze schon einmal abgelehnt wurde dann wird da sicher beim nächsten Umwidmungsversuch noch genauer geschaut ob ihr da was tricksen wollt oder nicht. |
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Liebe Forengemeinde
Über die Google Suche bin ich auf dieses äußerst Interessante Forum gestoßen. Habe schon Stunden mit dem Lesen verbracht. Vor allem die Themen wo es über den Bau im Grünland geht haben mich sehr interessiert, da ich gerade selber dabei bin die Genehmigungen für ein Haus auf landwirtschaftlichen Grund zu bekommen. (Leider zieht sich das Ganze schon über 2 Jahre durch die verschiedenen Instanzen und Schikanen). Die Bedingungen wie die OÖ Raumordnung §30 Abs. 5 sind mir bekannt. @whitesheep Es würde mich sehr freuen, wenn du mir Tips zum agrarfachlichen Gutachten geben könntest. Hast du auch ein Betriebskonzept machen müssen. Mich würde vor allem interessieren woran du 2 mal gescheitert bist. Vielen Dank für deine Hilfe. LG Hermann |