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Lohnsteuerausgleich & Co

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  •  Andi1979
  •   Bronze-Award
9.2. - 29.5.2017
55 Antworten | 22 Autoren 55
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Thema ist nicht ganz richtig hier ;) sonst halt einfach ins Bauforum verschieben.

Zur eigentlichen Frage:

Ratgeber wie diese hier hab ich schon studiert:

https://media.arbeiterkammer.at/ooe/publikationen/einkommenundsteuern/B_2017_Cash_back.pdf

Gibts ansonsten noch etwas was ich als Häuslbauer (2016), Kreditnehmer (2017) und werdender Papa (auch 2017) *g* berücksichtigen kann?

Ich füll seit Jahren immer nur die gleichen Spalten bei Finanz-Online aus:

- Kirchensteuer
- Wohnraumschaffung (ich schreib einfach den höchsten Betrag mit 2.920 rein)
- 1 Lebensversicherung

- (Pendler ist dann später direkt über Gehaltszettel)

und das wars...

Handwerkerbonus mit gesamt max 3000€ auf Rechnungen war noch ein guter Tipp.

Naja, und halt noch die Förderungen für die Wärmepumpe, die aber elends lang auf sich warten lassen und ein paar Hürden haben.

LG

  •  Pete
9.2.2017  (#21)
@streicher: Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.

Alleinverdiener wirkt sich jährlich mit 494 Euro für 1 Kind steuerschonend aus. ( also wieder die jeweilige Lohnsteuerstufe die man % mäßig retour bekommt )

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  •  Casemodder
9.2.2017  (#22)
Jetzt habts mich auf die Idee gebracht, dass ich auch einen Steuerausgleich machen könnt...und was is...fette Nachzahlung laut Vorberechnung! Muss ich den schas jetzt abschicken? >:( Oder kommens sowieso drauf emoji

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  •  Richard3007
9.2.2017  (#23)
Och die Schreiben dir... Keine Sorge 😇

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  •  Casemodder
9.2.2017  (#24)
Sehr gut, nicht dass ich es vergesse emoji

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  •  hoth
  •   Bronze-Award
9.2.2017  (#25)

zitat..
Pete schrieb: Wenn deine Frau in Karenz ist und nach der Karenz im Jahr < 6000 Euro Einkommen hat, dann unbedingt, den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragen


Alleinverdienerabsetzbetrag kannst für das Geburtsjahr zumeist vergessen!
Kinderbetreuungsgeld, egal ob die alten Pauschalvarianten, das Neue Konto, oder das gehaltabhänging = steuerfrei wie Pete schon geschrieben hat!
Nicht aber das Wochengeld (8Wochen vor und nach der Geburt), das zählt zum Einkommen. da wird dann schon eng!

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  •  rainer1977
  •   Gold-Award
9.2.2017  (#26)
Nicht aber das Wochengeld (8Wochen vor und nach der Geburt), das zählt zum Einkommen. da wird dann schon eng!
Yep, hoth.
Da hams mi vor 2 Jahren zu einer herrlichen Nachzahlung gebeten.....

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  •  streicher
  •   Gold-Award
9.2.2017  (#27)

zitat..

@streicher: Auch wenn der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber berücksichtigt wurde, sind im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beim zuständigen Finanzamt trotzdem die entsprechenden Angaben zu den Absetzbeträgen zu machen.


Und wenn ich es im Jahr 2016 beim Arbeitgeber nicht berücksichtigt habe sondern nur jetzt bei der Arbeitnehmerveranlagung?


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  •  supernova
  •   Bronze-Award
9.2.2017  (#28)

zitat..
Zitat:
Pete schrieb: Wenn deine Frau in Karenz ist und nach der Karenz im Jahr < 6000 Euro Einkommen hat,

leider nein

Deine Frau verdient gut und das veranlasst dich zu einem "leider"?! emoji
Manchmal merkt man hier im Forum echt deutlich wie rückständig Österreich in Sachen partnerschaftlicher Aufgabenverteilung immer noch ist...


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  •  webdesigne
  •   Gold-Award
10.2.2017  (#29)

zitat..
Casemodder schrieb: Jetzt habts mich auf die Idee gebracht, dass ich auch einen Steuerausgleich machen könnt...und was is...fette Nachzahlung laut Vorberechnung! Muss ich den schas jetzt abschicken? Oder kommens sowieso drauf


Hast doppelte Bezüge bzw. 2 oder mehrere Lohnzettel gleichzeitig?

Wird eine Pflichtveranlagung und du bekommst noch ein Erinnerungsschreiben deinen Steuerausgleich zu machen, keine Sorge emoji

Achtung: Falls du es dann nicht abgeben solltest, wirst du geschätzt und das ist meistens um einiges schlimmer als deine freiwillige Abgabe.

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  •  Casemodder
10.2.2017  (#30)

zitat..
webdesigne schrieb: Hast doppelte Bezüge bzw. 2 oder mehrere Lohnzettel gleichzeitig?


Jop...

Das heißt ich bekomm eine Erinnerung und dann sollt ichs "freiwillig" machen mit meinen Angaben damit das ganze weniger wird... emoji

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  •  Pete
10.2.2017  (#31)

zitat..
streicher schrieb: Und wenn ich es im Jahr 2016 beim Arbeitgeber nicht berücksichtigt habe sondern nur jetzt bei der Arbeitnehmerveranlagung?


Dann passts ja eh emoji und ist so OK. Man muss es eben "immer" bei der Arbeitnehmerveranlagung nochmals erwähnen, auch wenn es schon beim Arbeitgeber berücksichtigt wurde. (im Gegensatz zur Pendlerpauschale, die dann bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht mehr notwendig ist).

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  •  webdesigne
  •   Gold-Award
10.2.2017  (#32)

zitat..
Casemodder schrieb: Das heißt ich bekomm eine Erinnerung und dann sollt ichs "freiwillig" machen mit meinen Angaben damit das ganze weniger wird...


Also weniger wird es nicht,... du kannst ganz grob vom 2ten Bezug ca. 25-30% rechnen die du dem lieben Staat zurückzahlen musst.

Bei einer Schätzung werden es meistens um 10-20% mehr...

Ich würde normal so bald wie möglich einen Steuerausgleich machen, vielleicht bis März abwarten wegen der Lohnzettelübermittlung und dann wirst eh sehen. Du kannst auch eine Zahlungserleichterung beantragen bzw. wenn du die doppelten Bezüge auch die nächsten Jahre haben wirst dann bekommst auch eine Einkommensteuervorauszahlung schon für dieses Jahr damit du eben im 2017er Jahr keine hohe Nachzahlung hast.

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  •  Andi1979
  •   Silber-Award
16.2.2017  (#33)
kann das kurz wer durchlesen, verstehs nicht ganz ob das was fürs FinanzOnline ist oder nicht....

zitat..

Sie erhalten eine Aufstellung gemäß § 96 Abs. 4 EStG der im oben angeführten Kalenderjahr bezogenen und
gemäß § 93 Abs. 6 EStG verlustausgleichsberechtigten Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und Investmentfonds
bzw. der realisierten Kursgewinne und -verluste aus Wertpapier-Verkäufen. Gemäß § 93 Abs. 6 EStG können
bestimmte Kapitaleinkünfte mit realisierten Kursverlusten gegenverrechnet werden.

Einkünfte aus Überlassung von Kapital (Zinsen, Dividenden) 0,00
Erträge aus Investmentfonds u. Immobilieninvestmentfonds 164,21
Realisierte Kursgewinne - Positive Einkünfte 170,94
Realisierte Kursgewinne aus Derivaten - Positive Einkünfte 0,00
Realisierte Kursverluste - Negative Einkünfte 156,99
Realisierte Kursverluste aus Derivaten - Negative Einkünfte 0,00
Berücksichtigung neg. Einkünfte im Verlustausgleich 156,98
Erteilte KESt-Gutschrift aus Verlustausgleich 43,17
Auf KESt angerechnete Quellensteuer (Dividende Ausland) 0,00



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  •  Backup
25.2.2017  (#34)
Hallo,

als Häuslbauer 2016 kannst du im Bezug aufs Haus so wie ich das verstehe garnichts mehr abschreiben.

Keine Bau/ noch Finanzierungskosten.

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  •  maack
  •   Bronze-Award
26.2.2017  (#35)
@ backup wenn der kredit aber vorher aufgenommen wurde also vor dem 01.01.2016 dann kannst du das noch immer abschreiben aber ich glaube das haben sie dann befristet wenn mich nicht alles täuscht irgendwas um 2020 rum

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  •  altehuette
  •   Gold-Award
26.2.2017  (#36)
Neue Lebensversicherungen können scheinbar auch nicht mehr abgesetzt werden. Nur Altverträge noch ein paar Jahre, wenn ich mich nicht täusche!

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  •  Cleudi
  •   Gold-Award
26.2.2017  (#37)
Stimmt, und zwar bis 2020!

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  •  webdesigne
  •   Gold-Award
26.2.2017  (#38)
jep, 2020 ist finito egal wann wer was abgeschlossen hat...so viel zur steuerreform. auf der einen seite bekommst 20 euro netto mehr im monat (durchschnitt) und auf der anderen seite nehmens dir mind. den gleichen betrag weg...

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  •  hausbau2011
26.2.2017  (#39)

zitat..
webdesigne schrieb: ...so viel zur steuerreform


Durch die Steuerreform kommt es zu einer monatlichen Entlastung von mindestens EUR 31,83 bzw. höchstens EUR 133,- monatlich.
Die Sonderausgaben bringen im allerbesten Fall, wenn man nicht zu viel verdient denn dann gibt es die Einschleifregelung, ca. EUR 25,- im Monat.

Wenn man schon solche Aussagen tätigt, dann sollten Sie zumindest größtenteils der Wahrheit entsprechen.
Leider lässt sich wirklich alles schlechtreden.



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  •  webdesigne
  •   Gold-Award
26.2.2017  (#40)
darfst halt die theorie nicht mit der praxis vergleichen und da wird nichts schlecht geredet sondern ist fakt.

die sondernausgaben sind auch weniger geworden durch die steuerreform, ich merke es ja alleine bei meinem steuerausgleich. für die selben abschreibungen bekomme ich durch die steuerentlastung 100 euro weniger im jahr zurück...verdiene aber pro jahr netto um 300 euro mehr durch die steuerentlastung. jetzt kannst +/- rechnen und siehst was am ende "mehr" übrig bleibt,... das geht noch aber ab 2020 bin ich dann quasi im minus im vergleich zu der zeit vor der steuerentlastung.

man braucht da kein mathe-professor sein um sich seine rechnung selber auszurechnen...

die wahrheit ist die praxis!

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  •  speeeedcat
  •   Gold-Award
26.2.2017  (#41)

zitat..
hausbau2011 schrieb: Wenn man schon solche Aussagen tätigt, dann sollten Sie zumindest größtenteils der Wahrheit entsprechen.
Leider lässt sich wirklich alles schlechtreden.


Dann sollte man aber auch das anführen:
http://diepresse.com/home/innenpolitik/4684849/Besserverdiener-muessen-mehr-Sozialversicherung-zahlen
Da passt die Nichtabschreibbarkeit natürlich gut dazu ;). Unterm Strich wird de facto wieder der Mittelstand geschröpft.
Die mini- "Pensionserhöhung" wie im Artikel angegeben wird kaum zum Tragen kommen, des Weiteren werden noch x-Pensionsreformen anstehen und der Wert, der heute als Vorausschau am Pensionskonto steht, der bestmöglichste Wert sein, den der Versicherte je zu sehen bekommt.
SO wird die Pension ganz sicher nicht in x-Jahren aussehen.

Wert hochrechnen, ausdrucken und archivieren. Und sich in x-Jahren wundern ....


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