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Es gibt Garagentore mit den notwendigen Lüftungsöffnungen bereits eingebaut. Gruss HDE |
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Kann man auch leicht über ein wenig Logik lösen, wenn Luftfeuchtigkeit einen gewissen Wert überschritten hart ein Paar cm. nach oben fahren ausgenommen Nachts und bei Abwesenheit Meistens sind die Tore aber eh so undicht das es nicht notwendig ist |
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???? |
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Ist alles genau in der OIB Richtline 3.8.3. Lüftung von Garagen beschrieben: https://www.oib.or.at/sites/default/files/richtlinie_3_26.03.15_0.pdf Die Frage bei dir ist nur ob der AR zur Garage dazu gerechnet wird oder nicht, aber ich vermute nicht. Da du eine Brandschutztür eingebaut hast. Daher kleiner als 50m² > pro Stellplatz 200cm² Dh. bei dir min. 400cm². |
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@mani11 das ist die OIB von 2015 hier die Aktuelle. https://www.oib.or.at/sites/default/files/richtlinie_3_12.04.19_0.pdf Wenn die Garage direkt angefahren werden kann braucht man keine Lüftung. Hier ist keine Lüftung notwendig. |
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Sollte man halt das Bundesland von tom11 wissen. Für NÖ z.B. gilt derzeit weder die eine noch die andere, sondern (noch) die Ausgabe 2011! |
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wann wäre dass dann nicht der Fall? wenn der Weg zum entgültigen Stellplatz auch mit überdacht ist? |
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Hast natürlich recht, man sollte erstmal wissen welche OIB überhaupt gilt. Hab mich da auch Falsch ausgedrückt, natürlich muss es Stellplatz und nicht Garage heißen. |
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Steiermark Danke für eure Kommentare! |
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Jau, dann ist die 2019er OIB für dich gültig, wie von Bauleiter verlinkt. Und daher brauchst du dir keine gedanken über eine Belüftung machen. "Für Garagen, in denen jeder Stellplatz direkt aus dem Freien ohne überdachte Fahrgasse anfahr-bar ist, gilt die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 ohne weitere Maßnahmen als erfüllt." |
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nochmals die Frage: wann wäre das nicht der Fall? Wenn z.b: ein Carport vor dem Garagentor errichtet ist, und somit die "Fahrgasse" überdacht ist, wäre eine Lüftung in der Garage notwendig? |
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Unter "Fahrgasse" verstehe ich dass auch links und rechts Wände sind. Aber da müsste man wohl mal bei OIB anfragen was damit wirklich gemeint ist. |
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laut wikipedia: "ein Fahrweg innerhalb eines Parkplatzes zum Erreichen und Verlassen eines Abstellstandes" |
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Jetzt bin ich verwirrt. Muss jetzt eine Garage mit Garagentor ohne überdachter Fahrgasse in NÖ eine Lüftung haben? |
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In Niederösterreich gilt nicht die OIB 2019 sondern die aus 2011. Und in dieser hat es diese Erleichterung noch nicht gegeben. Daher spielt es keine Rolle ob überdachte Fahgasse oder nicht. Aus OIB 2011: 8.3 Lüftung von Garagen 8.3.1 Garagen sind natürlich oder mechanisch so zu lüften, dass im Regelbetrieb ein Halbstundenmittel- wert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von 50 ppm nicht überschritten wird. 8.3.2 Für Garagen mit nicht mehr als 50 m2 Nutzfläche gilt die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 als erfüllt, wenn eine Lüftungsöffnung von mindestens 200 cm2 Querschnittsfläche pro Stellplatz vorhanden ist 1 |
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Ja. Zumindest wenn die OIB 2019 gilt. Was hat das Wort Fahrgasse mit Wänden zutun? Garnichts. Mit Fahrgasse ist die Gasse gemeint mit der du deine Garage befährst. Egal ob diese Gasse von Wänden umgeben ist oder nicht. |
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gilt diese für Salzburg weißt du das? Und wenn man vor 2019 gebaut wird, kann man sich dann trotzdem auf eine neuere Richtlinie beziehen, oder gilt dann immer die damals gültige Richtlinie? |
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@BAULEItEr besten Dank für deine Ausführliche Erklärung. Ich habe im Augenblick keine Lüftung in der Garage und würde das auch gerne so beibehalten. Einreichung was 2018 und Fertigstellung 2020, wenn in NÖ zB nächstes Jahr dann auch die OIB 2019 gilt, würde dass dann auch für bereits ferige Bauprojekte gelten und ich würde mir die Lüftung sparen? Ich hoffe ich habe das jetzt verständlich rübergebracht. Edit: Sehe gerade massiv50er hat die selbe Frage gestellt. "Und wenn man vor 2019 gebaut wird, kann man sich dann trotzdem auf eine neuere Richtlinie beziehen, oder gilt dann immer die damals gültige Richtlinie?" |
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https://www.oib.or.at/de/inkrafttreten-2015 In Salzburg gilt die OIB2015 und die ist in diesem Punkt ident mit der aus 2011, also keine Erleichterung. Gesetz ist in Niederösterreich eben die OIB2011 und in Salzburg die OIB2015 und nicht die OIB 2019. Auf eine Richtlinie die nicht Gesetz ist kann man sich nicht beziehen, würde ja gegen das geltende Gesetz sprechen oder? Ja natürlich kannst du dein Haus entsprechend den gültigen Gesetzen anpassen. Aber jetzt brauchst du halt die Lüftung, wenn die OIB2019 zum Gesetzt gemacht wird, kannst die Lüftung schließen. Was ich aber nicht weiß, diese Lüftungsöffnungen stehen sehr oft im Bescheid, wenn das so ist weiß ich nicht wie man damit umgeht. Da müsstest dann einen Rechtsexperten fragen. |
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Kein Problem, hast mir trotzdem schon viel geholfen! |
Danke für die Info. ||
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Um bei einem Bauvorhaben zu einer Baubewilligung zu kommen, muss man in seiner Einreichung die zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze/Verordnungen berücksichtigen/einhalten - sonst wird man in der Regel die Bewilligung nicht bekommen. Wenn man die (rechtskräftige) Bewilligung hat, dann zählen nicht mehr irgendwelche Gesetze/Verordnungen, sondern das, was und wie es bewilligt wurde (mit im Bescheid allenfalls angeführten Auflagen). Wenn sich jetzt nach erteilter Bewilligung Gesetze/Verordnungen ändern und ich würde gern so bauen, wie es die neuen Gestze/Verordnungen zulassen, dann ist es grundsätzlich mal eine Abweichung/Abänderung des bewilligten Projektes. Und es ist grundsätzlich zu prüfen (und das ist hier die eigentliche Frage), ob ich dafür eine Bewilligung brauche, oder ob ich das so ganz einfach machen darf. |
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