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Lüftung Garage

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  •  tom11
11.4. - 23.4.2021
28 Antworten | 8 Autoren 28
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2021/20210411189677.jpg
Hallo!
Wir werden die Garage nun mit einem Tor schließen. Welche Dimension sollte die Lüftung haben? (Im EP war kein Tor vorgesehen).
Darf der Raum dahinter (gehört zum Garagenabschnitt) über die Garage entlüftet werden?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.4.2021  (#21)
Um bei einem Bauvorhaben zu einer Baubewilligung zu kommen, muss man in seiner Einreichung die zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze/Verordnungen berücksichtigen/einhalten - sonst wird man in der Regel die Bewilligung nicht bekommen.

Wenn man die (rechtskräftige) Bewilligung hat, dann zählen nicht mehr irgendwelche Gesetze/Verordnungen, sondern das, was und wie es bewilligt wurde (mit im Bescheid allenfalls  angeführten Auflagen).

Wenn sich jetzt nach erteilter Bewilligung Gesetze/Verordnungen ändern und ich würde gern so bauen, wie es die neuen Gestze/Verordnungen zulassen, dann ist es grundsätzlich mal eine Abweichung/Abänderung des bewilligten Projektes. Und es ist grundsätzlich zu prüfen (und das ist hier die eigentliche Frage), ob ich dafür eine Bewilligung brauche, oder ob ich das so ganz einfach machen darf.

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  •  heinzi00
  •   Silber-Award
22.4.2021  (#22)
@Karl10 Danke für die Erklärung was die rechtliche Frage betrifft.

Also wenn ich das richtig verstanden habe gelten also die Verordnungen welche zur Zeit der Bewilligung gültig waren. Sollte sich danach die Verordnung ändern, wie zB. dass mit der neuen Verordnung eine Lüftung in der Garage nicht mehr notwendig ist, müsste man bevor man sie schliesst, eine Änderung beim Bauamt einreichen.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
22.4.2021  (#23)

zitat..
heinzi00 schrieb: Also wenn ich das richtig verstanden habe gelten also die Verordnungen welche zur Zeit der Bewilligung gültig waren.

NEIN!! Nicht richtig verstanden, zumindest nicht richtig formuliert. Wenn man eine Baubewilligung in Händen hat, dann zählt nur die BAUBEWILLIGUNG und nicht irgendein Gesetz oder Verordnung.
Beispiel: du hast im Plan keine Lüftung eingezeichnet und sie wurde dir auch nicht vorgeschrieben: dann brauchst auch keine machen, auch wenn sie in den geltenden Gestezen/Verordnungen vorgesehen ist.

zitat..
heinzi00 schrieb: wie zB. dass mit der neuen Verordnung eine Lüftung in der Garage nicht mehr notwendig ist, müsste man bevor man sie schliesst, eine Änderung beim Bauamt einreichen.

Streng genommen, müsste das so sein. Man kanns aber auch drauf ankommen lassen, bis da irgendwer drauf kommt - wenn du meinst, was ich meine....😉
Und dann kann man ja immer noch - falls tatsächlich notwendig - das Bauverfahren nachträglich machen.

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  •  heinzi00
  •   Silber-Award
22.4.2021  (#24)

zitat..
Karl10 schrieb: NEIN!! Nicht richtig verstanden, zumindest nicht richtig formuliert. Wenn man eine Baubewilligung in Händen hat, dann zählt nur die BAUBEWILLIGUNG und nicht irgendein Gesetz oder Verordnung.
Beispiel: du hast im Plan keine Lüftung eingezeichnet und sie wurde dir auch nicht vorgeschrieben: dann brauchst auch keine machen, auch wenn sie in den geltenden Gestezen/Verordnungen vorgesehen ist.

Ich nehme falsch formuliert 😉 ...bin wohl in meiner Leichtgläubigkeit davon ausgegangen dass der Plan die aktuellen Verordnungen berüchsichtigt, dürfte aber wohl nicht immer so sein, bei mir haben sie natürlich auf nichts vergessen, zumindest wäre mir nichts aufgefallen. 😊
Also kurz gesagt dass was genehmigt wurde zählt.

zitat..
Karl10 schrieb: Streng genommen, müsste das so sein. Man kanns aber auch drauf ankommen lassen, bis da irgendwer drauf kommt - wenn du meinst, was ich meine....😉
Und dann kann man ja immer noch - falls tatsächlich notwendig - das Bauverfahren nachträglich machen.

Ich weiss was du meinst... 😉 und so werde ich das auch handhaben interessiert danach eh eigentlich niemanden mehr.


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  •  BAULEItEr
22.4.2021  (#25)

zitat..
Karl10 schrieb: Wenn man eine Baubewilligung in Händen hat, dann zählt nur die BAUBEWILLIGUNG und nicht irgendein Gesetz oder Verordnung.

Da würde ich gerne ein bischen drüber diskutieren.(oder mich wieder mal aufklären lassen)🙄

In der Steiermark hat der Bauführer das zu bestätigen:
2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
                      1.
eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

Also hat der Bauführer ja nicht nur die bewilligungsgemäße Ausführung
sondern auch den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung zu bestätigen.

Oder hab ich da wieder mal was übersehen bzw. verstehe ich das falsch?



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  •  BAULEItEr
22.4.2021  (#26)
Hab mir jetzt die Bauordnungen von Niederösterreich und Salzburg angeschaut, 
anscheinend ist in NÖ nur die baubewilligungsgemäße Ausführung zu bestätigen, in Salzburg ist der Text aber nahezu identisch mit dem in der Steiermark.
Daher würde ich meinen dass diese Aussage,

zitat..
Karl10 schrieb: Wenn man eine Baubewilligung in Händen hat, dann zählt nur die BAUBEWILLIGUNG und nicht irgendein Gesetz oder Verordnung.

nur für Niederösterreich zutrifft.
Oder?

 

 

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  •  massiv50er
  •   Gold-Award
23.4.2021  (#27)

zitat..
BAULEItEr schrieb: in Salzburg ist der Text aber nahezu identisch mit dem in der Steiermark.

ja genau. bei mir steht fast der idente Satz:

zitat..
BAULEItEr schrieb:
eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;



zitat..
BAULEItEr schrieb:
Also hat der Bauführer ja nicht nur die bewilligungsgemäße Ausführung
sondern auch den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung zu bestätigen.

würde mich auch interessieren... kann sich ja im ungünstigen Fall wiedersprechen oder nicht?


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
23.4.2021  (#28)

zitat..
BAULEItEr schrieb: nur für Niederösterreich zutrifft.
Oder?

Ja, hast recht. Hab da jetzt wieder mal nur für NÖ gesprochen. Hier is es ganz eindeutig: der Bauführer braucht nur zu bestätigen, ob so gebaut wurde, wie bewilligt. Nicht mehr und nicht weniger.
Und das is mir persönlich die weit liebere Variante.
So wie es in einigen anderen Bundesländern formuliert ist, kann ich wenig damit anfangen. Ich kenne aber auch nicht die dazugehörigen Motivenberichte/Interpretationen/Rechtsauslegungen/Handhabung in der Praxis. Was  will man damit eigentlich? Soll der Bauführer da eine Ersatzbaubehörde spielen? Alles was die Baubehörde übersehen/nicht beurteilt/vielleicht sogar falsch beurteilt hat, soll dann der Bauführer dann noch übernehmen bzw. korrigieren?
Die NÖ-Regelung ist da ganz klar: alle Kompetenz wie etwas bewilligt ist/gebaut werden darf liegt bei der Baubehörde. Wo sonst? Dem Bauführer da ein kleines Mäntelchen an baubehördlicher Kompetenz umzuhängen, is nicht nach meinem Geschmack.
Noch dazu, wo das so schwammig formuliert ist: was ist eigentlich mit einer "den Bauvorschriften entsprechender BauAUSFÜHRUNG" gemeint? Geht´s da vielleicht nur um Ausführungsdetails, die in einem 1:100 Einreichplan nicht genau genug darstellbar sind?
Oder bleiben wir als Beispiel beim ggst. Fall mit der Garagenlüftung: Im Einreichplan und in der Baubeschreibung ist eine solche weder eingezeichnet, noch textlich irgendwie erwähnt. Die Baubehörde bewilligt das so, ohne irgendeinen Hinweis oder eine Auflage. Was macht jetzt der Bauführer bei fehlender Lüftung? Bewilligungsgemäß is es ja. Trotzdem verweigert er die Bauführerbescheinigung (eine andere Konsequenz is ja nicht vorgesehen). Und dann weiter?
Hier mal am Beispiel Baugesetz Steiermark:
§37 Abs. 3:
Die Fertigstellung des Rohbaus ist der Baubehörde anzuzeigen, "nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer" - hier gehts also nur um "konsnsgemäß", aber nicht um die "Einhaltung von Bauvorschriften"!?
§38 Abs. 4:
Hab ich keine Bauführerbescheinigung (weil dieser verweigert, weil die Lüftung fehlt), dann muss ich um Benützungsbewilligung ansuchen.
§38 Abs. 5:
Die Benützungsbewilligung ist zu erteilen, wenn "die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht". Da is jetzt plötzlich keine Rede von der "Einhaltung der Bauvorschriften"!!?

Ich vermute, dass man da das Wort "BauAUSFÜHRUNG" genauer interpretieren muss. Könnte es sein, dass damit nur die "handwerkliche, normgerechte Qualität" des Bauens (also des Bauvorganges betreffend Einsatz/Auswahl/Verarbeitung der diversen Baustoffe usw.) gemeint ist?? Würde auch eine Erklärung dafür sein, dass man bei einer behördlichen Benützungsbewilligung nur noch die "konsensgemäße" Übereinstimmung überprüft. Die eigentliche "BauAUSFÜHRUNG" kann man ja bei fertigem Bau und im Nachhinein nur mehr schwer im Detail feststellen.

Unter Strich: da is mir die NÖ-Variante wesentlich lieber, weil eindeutig und klar.

lleicht gibts dazu ja Rechtsprechungen und eine "gängige Praxis".

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