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Du hast die Antwort schon gegeben.
Das bedeutet: Du berechnest bei jeder Hausansicht die Ansichtsfläche bis zum Ursprunsgelände. Das dividierst du durch die Gebäudebreite und darfst damit nicht über 5,0 m liegen. Siehe dazu NÖ Bauordnung §53 da ist das sehr schön erklärt https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20001079 |
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danke für deine Rückmeldung.
Der Link hilft mir schon mal weiter. Aber eventuell habe ich mich falsch ausgedrückt, ich meinte die Traufhöhe, nicht die Gebäudehöhe. Anbei die aktuelle Berechnung, links hätt ich 5m Traufhöhe, aber eben straßenseitig nur 4,65m. Ist das so richtig, oder kann man von einem anderen Punkt des Bezugsniveaus (also für mich besser) ausgehen? Der niedrigere Anbau links ist auf der Ostseite, also für diese Ansicht vernachlässigbar. Vor allem wäre ich unter Straßenniveau, was ich ja eigentlich nicht will. (rot gestrichelt das ursprüngliche Gelände/ Bezugsniveau) |
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In der NÖ Bauordnung gehts aber nicht um die Traufenhöhe, sondern um die Gebäudehöhe. Da hast was missverstanden!! ||
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Im Plan eingezeichnet ist eh die Gebäudehöhe (= Verschneidung der Aussenwand mit der Dachhaut) Traufhöhe wäre ungefähr die Dachrinne (die verläuft aber im Gefälle und ist nicht relevant wie Karl schon geschrieben hat). Du könntest die West-(=Strassen)seite noch um ca 30 cm höher machen also das maximal mögliche ausnutzen (höhe derzeit ist 471cm). Du hättest aber dann verschieden hohe Traufen, also eine asymmetrische Ansicht. Das Ganze hilft dir aber nichts da die NW-Ansicht mMn sowieso zu hoch ist (Gebäudehöhe 6,64m). Ich glaube du wirst nicht umhin kommen das Bauvorhaben umzuplanen. Ein Satteldach wird nicht möglich sein. Entweder du gibst dich mit einem wesentlich kleinerem Obergeschoss zufrieden unter einem Walmdach oder du planst gleich um auf Bungalow. Nach derzeitigen Wissensstand wird das Gebäude nicht genehmigungsfähig sein. Sollte aber dein Planer schon wissen. |
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Ich glaub, da müssen wir nochmal von vorne beginnen:
- wurde der Plan schon eingereicht? und wenn ja, wann genau? (um überhaupt zu wissen, welche Version der Bauordnung hier zur Anwendung kommt) - Die Verwendung des Begriffes "Bezugsniveau" auf deinem Planausschnitt lässt vermuten, dass hier schon die jüngste Novelle berücksichtigt wurde. Dann versteh ich aber eins nicht: dein Planer rechnet für deine NW-Front schön säuberlich eine Gebäudehöhe von 6,64 m aus - und das bei Bauklasse I ??!! Was ist das für ein Planer bzw. welche Überlegungen haben da mitgespielt??? - wie weit habt ihr euch bzw. der Planer mit den Möglichkeiten des § 53a der Bauordnung auseinandergesetzt?? |
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das verstehe ich jetzt nicht.
Meine Traufenhöhe ist kleiner gleich 5m und die Dachneigung weniger als 45°, auch wird die halbe Gebäudehöhe als Abstand zum Nachbarn eingehalten. Somit habe ich eindeutig BK1 NÖ eingehalten. Der Plan wurde noch nicht eingereicht, ist der 1. Vorentwurf. War jetzt gerade auf der Gemeinde, hab das Thema hier im Forum vorher angesprochen, um Argumente zu bekommen, falls mein Vorhaben abgelehnt wird. Ergebnis: ich darf ohnehin vom Straßenniveau ausgehen, somit habe ich mir umsonst viele Sorgen und Gedanken gemacht. Daher mein Tipp an alle die den Beitrag aus Eigeninteresse lesen, einfach zuerst bei der Gemeinde nachfragen. Ich wünsche euch, dass sich dann wie bei mir alles in Wohlwollen auflöst. Auf jeden Fall trotzdem danke für eure Kommentare. |
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bei uns nicht weit weg in Königsbrunn/ Enzersfeld ist Traufenhöhe 8,5m und die vom höchsten Punkt des GEländes! Wo baust du? |
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Wir bauen in 2111.
Wir konnten das mittlerweile auch abklären und dürfen die 5m auch vom höchsten Punkt weg berechnen :) |