Hallo,
ich habe meiner Gemeinde einmal angekündigt, dass ich ein Carport bauen will. Die haben mir natürlich einmal ein Bauanzeigeformular in die Hand gedrückt. Gleichzeitig hat der Mitarbeiter des Bauamts erwähnt, dass das Carport nicht breiter sein darf als die halbe Breite des Gebäudes ?!?
Auf meine Frage hin, ob mit oder ohne Nebengebäude wusste er keine Antwort. Auf meinen Einwand, dass ich so eine Einschränkung in der Bauordnung noch nicht gelesen hätte, sagte er wortwörtlich "die Bauordnung hat hier Lücken"
Also ich werde natürlich ein Carport zur Bauanzeige bringen, dass breiter als die halbe Haushälfte ist, daher möchte ich gerne wissen, ob wirklich etwas in der Bauordnung dagegen spricht.
Bundesland ist NÖ
LG Roland
Lustiges Detail am Rande: in dem Bauanzeigeformular steht, dass auch eine "anderslautende Mitteilung oder eine bescheidmäßige Untersagung" das Vorhaben verhindern könnte. Aus meiner Sicht kann das aber nur eine bescheidmäßige Untersagung und keine "anderslautende Mitteilung"?
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