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www.konsumentenfragen.at meint dazu: - Vorzeitige Rückzahlung
Grundsätzlich können VerbraucherInnenkredite mit variablem Zinssatz jederzeit ohne Zusatzkosten vorzeitig zurückgezahlt werden. Bei Krediten mit Fixzinssatz darf pro Jahr ein Betrag von € 10.000,- ohne zusätzliche Kosten vorzeitig zurückbezahlt werden. Ist der bezahlte Betrag der vorzeitigen Rückzahlung höher, darf maximal 1% des vorzeitig zurückbezahlten Betrages verlangt werden. Bei Krediten, die der Sanierung oder Schaffung von Gebäuden dienen und eine Laufzeit von zumindest 10 Jahren aufweisen, und bei hypothekarisch besicherten Krediten ist es zulässig, eine Kündigungsfrist von bis zu 6 Monaten oder bis zum Ablauf einer allfälligen Fixzinsperiode zu vereinbaren. Für den Fall, dass der/die KonsumentIn die vorzeitige Rückzahlung ohne Einhaltung dieser Kündigungsfrist vornimmt, kann eine Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart oder verrechnet werden, die aber nicht höher sein darf als 1% des vorzeitig zurück bezahlten Betrags. |
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ich hab' den §16 vkrg - http://www.jusline.at/16._Vorzeitige_Rückzahlung_VKrG.html
ivm § 6 abs 1 z 16 vkrg http://www.jusline.at/6._Vorvertragliche_Informationspflichten_VKrG.html schon so oft ausgeführt... dementsprechend musst die entschädigung streichen. |
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in unserem Fall - wird das Recht auf die Entschädigung mit Punkt 2.
"die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde" ausgehebelt oder? Unser Zinssatz ist ja immer variabel (3M Euribor + Aufschlag) ... Genau heisst es in unserem Kreditvertrag: "Sofern die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fixer Sollzinssatz vereinbart wurde und der vorzeitig zurückgezahlte Betrag EUR 10.000 innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten übersteigt, ist der Darlehensgeber berechtig , eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für den ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich entstehenden Vermögensnachteil zu verlangen. Diese beträgt höchstens 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrags, wenn der Zeitraum zwischen den vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Darlehensvertrages ein Jahr nicht überschretet, und höchstens 1 % in allen anderen Fällen." |
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..wen der "immer variabel" ist => ja. |
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@Creator - Brauche bitte dringend deine Hilfe
Das §16 VKrG gilt erst bei Kreditabschlüssen nach 2010 oder? Was sagst du zu folgendem Fall: Person 1 schließt Kredit 2007 ab. Person 2 übernimmt den Kredit von Person 1 Ende 2012. Person 2 will den offenen Betrag nun vorzeitig tilgen. Bank will 1%o pro Monat der nicht eingehaltenen Laufzeit = 80 Monate = 8 % = über 15.000 € Welches Gesetz gilt hier, wann wurde der Kredit abgeschlossen: 2007 oder 2012? Leider gibt es ja dieses Recht erst seit 2010 (siehe auch: http://www.konsumentenberater.at/faq.jsp;jsessionid=74107B913AEBF0BCBB737FC689C7A295?fid=579) |
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PS: Kredit basiert auf 3-Monats Interbankensatz (?!) + Aufschlag. Damit ist der Zins doch variabel oder? |
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Und noch wasWenn ich die Kündigungsfrist (die ja maximal 6 Monte betragen darf) einhalte, können die gar nix verlangen oder? |
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mal zur konkretisierung: - war das a) ein schuldbeitritt, b) ein parteienwechsel, c) ein neuvertrag mit gleichen kondis? was wurde da genau vertraglich vereinbart? erst dann kann man mal schauen, was kschg und vkrg so bestimmen. in den übergangsbestimmungen des §29 vkrg ist §16 explizit ausgenommen - und genau deshalb ist es so wichtig zu wissen, was da ende 2012 gelaufen ist => §§25a-c kschg=? http://www.verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=2285 https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:0jOHDDsEdc8J:www.univie.ac.at/aicher/dateien/WS%25202012-13%2520VO%2520Schuldrecht-schuhmacher%2520Handout_Vertragliche%2520Schuldverhaltnisse%2520Teil%2520II.pdf+vkrg+Vorgf%C3%A4lligkeitsentsch%C3%A4digung&hl=de&gl=at&pid=bl&srcid=ADGEESi-i2SbpUxeqwYxkAPZprk2KvG_FPY7wUASSNzjQ64j8piJEKcqnvLfphpP7Q6WKqe0uaYrTb71zis4GgmqvT0CP43Gwxf1RADAQwF0HG_VjL5MBgU1oh_gYGw8wVtjHud1dm2T&sig=AHIEtbTjX4Bmx2RxTuCnxMJTXU7R9XtUoA als konsumentin ist ein richterliches mäßigungsrecht der vorfälligungsentschädigung auch unter einer qualifizierung als reugeld möglich: http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20100505_OGH0002_0070OB00078_10M0000_000 es wäre daher mit der bank zu verhandeln, ob analog §16 vkrg vereinbart werdenkann. |
was ist mit person 1 und was hat person 2 "übernommen"?
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Hallo Creator!
Person 1 war ein Nicht-Verbraucher, der einen Kredit mit hypothekarischer Absicherung über 190.000 € an Person 2 (= Verbraucher) übergeben wurde. Genaue Titulierung "Kreditübernahme". In diesem Vereinbarung der Kredtiübernahme wurde von Person 2 unterschrieben, dass bei Vorzeitiger Rückzahlung diese Pönale anfällt. Der Betreuer der Bank versicherte aber damals gegenüber Person 2 + einem Zeugen, dass wir die Übernahme so schnell wie möglich über die Bühne bringen müssten, dies also unterschreiben sollten und danach neue Kondis bzw. sich in aller Ruhe um einen anderen Kredit umschauen könne. Nach Aussage einer anderen Bank ist dieser ganze "Kreditübernahme"-Wisch mehr als auf dünnem Eis aufgebaut, da weder Aufklärungspflicht eingehalten wurde noch Details wie Kündigungsfrist etc. angegeben sind. Mich interessiert auch brennend, ob als "Kreditabschluss" 2007 oder die "Übernahme" 2012 gilt. |
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Person 1 lebt noch, der Kredit wurde aber zusammen mit einer Liegenschaft an Person 2 übergeben. |
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Juristen Meinung 1 gerade per Mail erhalten - "Eine Kreditübernahme von einem NICHTVERBRAUCHER auf einen VERBRAUCHER ist aus unserer Sicht in dieser effektuierten Form nicht machbar"
Weiters sollen wir uns mit der Rechtsabteilung der AK in Verbindung setzen... Kompliziert... |
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auch der 2. jurist kann sich dem 1. nur anschließenhey - 2 juristen und 1 meinung, osterfrieden!!!
die bank braucht da ned von "dünnem eis" sabbeln, das ist schlicht rechtswidrig! die falschaufklärung sollte man sich auch mal näher ansehen: also erstmal brav die zahlungsklausel untermalen und dann erst schauen??? ak oder vki sind da schon mehr als dringend anzuraten... es muss für dich als konsument isd kschg das vkrg gelten, da neuvertrag aus 2012! |
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Ich danke dir vielmals!
Frohe Ostern! |
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Hallo Makra,
wir haben jetzt auch so ein Angebot von der Bank Austria bekommen. Ich wollte fragen, ob ihr es schlussendlich angenommen habt, oder ob ihr euch dann für ein anderes Angebot entschieden habt. Danke! |
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.Also wir haben auch das Bank Austria Angebot (1,37%) mit Zinsanpassungsklausel (Mittel 3M Euribor + SWAP) am Tisch liegen.
Kurz gesagt wir werdens nicht nehmen da mir keiner wirklich erklären kann aus was sich der SWAP zusammensetzt. Weiters gibt es bei dieser Berechung 2 Werte welche variabel sind wo hingegen beim klassischen Angebot 3M Euribor + fix Aufschlag nur der Euribor Wert variabel ist => das ist meine Herangehensweise zu diesem Thema.... |
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Guten Morgen Bateman,
wir haben uns ebenfalls gegen dieses Angebot entschieden und uns für den 3-M-Euribor als Indikator entschieden da einfach transparenter. |
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kleine orientierungshilfehttp://www.arbeiterkammer.com/bilder/d180/KI_PV_2012_Wohnbaukredit.pdf
http://derstandard.at/Kursinfo/WertpapierDetail.aspx?InstrumentId=5786112 http://finanzen.handelsblatt.com/kurse_einzelkurs_uebersicht.htn?i=5786112&print=print der 5y-swap ist halt mit lustigen "mix-berechnungen" und rundungsklauseln ein herrliches instrument zur verteuerung... |
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Habe mir gerade das Angebot, welches wir von der BA gekommen haben, genauer angesehen. Obwohl wir ja jetzt schon Ende April haben, wird als Ausgangspunkt für den 5-Jahres-SWAP der November 2012 genommen, wo (oh Wunder) der Wert (fast) am niedrigsten war und somit der Basiszinssatz fast nur noch nach oben angepasst werden kann (und zwar früher als der 3M EURIBOR). Persönlich finde ich das Angebot eigentlich einen ziemlichen Nepp. Man sollte es sich gut überlegen, so ein Angebot anzunehmen.
Wir werden es nicht annehmen. Warten jetzt mal auf das Angebot der BAWAG. |