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das wiener baumschutzgesetz http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrW/LRWI_L540_000/LRWI_L540_000.html
als landesgesetz kann nun mal §422 abgb (als bundesgesetz) nicht derogieren, sprich aufheben. drum steht in §3 abs. 3 auch der satz " Ebenso bleiben die Befugnisse des Nachbarn nach § 422 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch unberührt." 3422 abgb lautet auch sehr klar: § 422. (1) Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. (2) Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. lustigerweise ist im wr. baumschutzgesetz immer synonym vom grundeigentümer (bauberechtigten) die rede. damit kannst eigentlich die dämliche bewilligung zum fällen des baumes auf kosten des nachbarn auch selbst einbringen - auf das gesicht des beamten beim magistrat bin ich gespannt. damit sind auch alle fragen beantwortet: 1) so schonend wie möglich gesetzeskonform die wurzeln und die äste abschneiden - der rest ist sache des nachbarn. ich würde zur sicherheit um die dämliche bewilligung ansuchen und einen magistrats-typen mitnehmen, der bestätigt, dass du - natürlich dokumentiert - brav und schonend die wurzeln und äste entfernt hast. den aufwand darf der nachbar, der durch den hübschen baum dicht an der grenze den ganzen aufwand verschuldet hat, brennen. bin kein freund von typen, die ihre ausladenden bäume schön dicht an die grenze setzen - und ganz sicher nicht der begnadetste diplomat, wenn ich im recht bin! dieser "schwäche" bin ich mir durchaus bewusst. mich muss niemand lieben, respekt reicht vollkommen. nachdem meine lieben nachbarn ihre lektionen gelernt, sprich genug für verlorene verfahren bezahlt haben - sind sie auch ausgesprochen freundlich zu mir. 2) dein klammerausdruck ist schlicht falsch. man sollte sich klar sein, was man will. ich würde ihn - wenn's freundlich nicht geht - mittels eingeschriebenem brief unter hinweis auf die kostenfolgen und fristsetzung möglichkeit zum einbringen des ansuchens geben. sinnvoll wäre, die situation vorab mit den magistratsbeamten deines vertrauens durchzusprechen. immerhin darfst ja eh den zirkus mit dem schonenden sägen abliefern. wie gesagt: ich bin kein diplomat und habe keine diesbezüglichen ambitionen. wenn dir das zu steil ist... lass' es und versuch's mit reden. |
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Plan Bfalls es in Wien mal wieder 10 Grad unter Null hat, einen Kübel kochendes Wasser zum Wurzelballen kippen und warten bis sich das Problem von selbst löst,...
Das gleiche gilt auch für Kupfernägel, ist zwar nicht die feine englische Variante aber im Endeffekt geht imho der Baum sowieso drauf... ![]() |
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tekov's plan b würde ich in wien ganz schnell vergessen... die baumschutz-heinis vom magistrat kennen das auch - und suchen gezielt nach diesen anzeichen. blöd, wenn dann gerade die wurzeln auf helmut's seite eindeutig verbrüht sind oder der - evtl. wieder entfernte - kupfernagel hübsche spuren im holz hinterlassen hat. nicht umsonst sind schädigungsmethoden im wr. baumschutzgesetz explizit verboten - und wenn was verboten ist wird auch danach gesucht, ob es nicht doch gemacht wurde... und das wird teuer. wir sollten in betracht ziehen, dass die vom magistrat gestellten leute ihre daseinsberechtigung vom aufdecken solcher schädigungen ableiten. zudem wäre dies auch sachbeschädigung. |
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Fragwürdige Methoden - Mal ganz abgesehen davon, dass weder ein Kübel heisses Wasser und schon garnicht ein Kupfernagel einem ausgewachsenen Baum auch nur ansatzweise Schaden zufügen.
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ich glaube.. - ...du gehst das viel zu vorsichtig und zu wenig praktisch an. ich würde einfach mal versuchen ob die einreichung und bauverhandlung durchgeht und den baum "ignorieren" und am schluss sagen: oje, ich wusste nicht dass da wurzeln auf meiner grundseite waren und dei böse baufirma diese noch beim fundamentieren abgebaggert hat. da kommt die eventuelle strafe günstiger als die schlechtere nutbarkeit des grundstückes. jetzt hast aber schon alle schlafenden hunde geweckt.
(an die naturfreunde: sorry für meine einstellung zu den bäumen) evtl. kannst jetzt mit der baufirma noch möglichkeiten suchen deine garage mit punktfundamente zu errichten. |
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na serwas - na Euch möcht ich als Nachbarn haben... |
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@cc9966: laut helmut "besitze Baubewilliung, die das Errrichten einer Garage an der Grundstücksgrenze vorsieht-" hat er die baubewilligung ja schon. die ist durch und im verfahren wird der baum wohl schon behandelt worden sein - die schauen sich das gerade in wien ja auch an.
"böse baufirma" ist daher untauglich - eben weil in wien die "schonende" entfernung von ästen und wurzeln im bereich des §422 abgb geprüft wird! |
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'schonend' - kann man einem Baum, wenn die Entfernung der Wurzeln den unweigerlichen Tod des Baumes zur Folge hat, die Wurzeln überhaupt 'schonend' entfernen? Ist es, wenn geboten ist, die 'Pflanze möglichst zu schonen', auch zulässig, diese Schonung im Sinne von 'wir haben eh geschont was möglich war, aber leider mußten wir alle Wurzeln abbaggern und jetzt ist der Baum hin' zu interpretieren? |
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@creator - Die zitierten Gesetzespassagen scheinen mir aber so zu sein, daß er das Wurzelabschneiden in seinem Grundstücksbereich auf seine eigene Kappe nehmen muß, denn ein Schaden ist ihm derzeit durch die Wurzeln noch nicht entstanden und auch nicht absehbar. Sie sind nur seinem Bauvorhaben im Weg, gerade deshalb darf er sie immerhin entfernen, aber auf eigene Kosten.
Da danach der Baum umzukippen droht muß ihn der Nachbar dann auf seine Kosten gänzlich entsorgen. Ansonsten würde ich im Ernstfall auch den Weg der eingeschriebenen Fristsetzung gehen, manchmal gehts halt nicht anders. Bei der Baustelle wirds dann halt komplizierter, evtl. wird man dann öfters Besuch kriegen der dann "helfende Freunde" überprüft usw.... @yeahright Laut Stadtgartenamt kriegt er die Bewilligung, auch wenn jetzt schon klar ist daß der Baum danach ganz weg muß. Wenns nicht verhinderbar ist dann ist es eben nicht verhinderbar. Steht im Startpost. Ich nehme an der Nachbar wehrt sich dagegen weil er dann Ersatzpflanzungen in seinem Garten oder eine Ersatzzahlung leisten müsste. |
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also... wenn es sich nicht um eine Fichte (ihres Zeichens ja doch ein eher unnötiger Baum) handelte, dann würde ich jetzt Advocatus Diaboli spielen und fragen: kann man denn nicht die Garage woandershin bauen? ![]() |
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hilfe, uneinsichtiger nachbar - Hallo,
weil's grad zum Thema passt: ich hab im Garten eine wunderschöne Fichte stehen - an dieser haben sich meine Großeltern seinerzeit kennengelernt und verliebt. Leider steht der Baum an der Grenze zum Nachbarn und der ist etwas uneinsichtig und möchte justament dort seine Garage bauen! Dadurch werden aber sicher die Wurzeln beschädigt und Opas Vermächtnis gefährdet! Was kann ich tun? |
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@nymano - ![]() |
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Knochenmann - @nymano: Geh zum örtlichen Friedhof und buddle dort in einer klaren Vollmondnacht ein paar Gebeine aus. Die schmeisst du dann zusammen mit ein paar alten Tonscherben dem uneinsichtigen Nachbarn in die Baugrube. Die Archäologen werden sicher Jahre mit der Sicherung der Ausgrabungsstätte zu tun haben und Opas Fichte ist für's erste gerettet ![]() |
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@hitcher: warum soll er das auf seine kappe nehmen? - die immission kommt ja von den wurzeln und den ästen des baumes. laut ogh-judikatur ist, wenn solche immissionen absehbar sind, die kosten dem nachbarn zu verrechnen, da niemand gezwungen werden kann, für den schutz vor immissionen, die ein anderer begründet, zu zahlen. dass das pflanzen eines baumes direkt an der grundgrenze evtl. spätere bauvorhaben behindert und die nutzbarkeit des anderen grundstücks einschränkt, sollte eigentlich jedem klar sein. ist ja ene wiener besonderheit, ein eigenes baumschutzgesetz zu erlassen - gerade weil hier grünflächen wie bauland eng bemessen sind. |
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@creator - Welche Bedeutung hat dann diese Bestimmung:
"Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen." Wann kommt laut OGH der erste Satz dieser Bestimmung zum Tragen? Daß die Wurzeln abgeschnitten werden müssen ist ja noch kein Schaden. Die Erde abzugraben sind ja auch unvermeidliche Kosten, gratis gibts beides nicht, worin soll also der Schaden liegen, weswegen der zweite Satz zum Tragen kommt? Ein Schaden wäre doch nur dann abzusehen gewesen, wenn ein bestehendes Gebäude von den Wurzeln erreicht hätte werden können, was ja nachweislich nicht der Fall ist? |
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WobeiInterressant wärs natürlich dann wenn die Wurzeln weiter wachsen könnten und die neue Garage zukünftig gefährdet sein könnte. Soweit sind wir hier aber nicht, davon war nie die Rede, vor allem weil der Baum nachher ja sowieso zur Gänze weg muß?
Oder bin ich da ganz auf dem falschen Fuß? |
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ähnliches problem - Hallo, habe ähnliches Problem:
mir geht es nicht so darum, ob ich jetzt das Schneiden der Wurzeln zahlen muß oder nicht, solange der "Rest" dem Nachbarn gehört. Sondern 1.) Dass ich überhaupt schneiden darf, denn: abgb 422 abs 1 ....Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. Ist Helmut dadurch das Schneiden der Wurzel doch nicht gestattet? 2.) Dass keine Folgekosten auf mich zukommen- Baum stürzt um, fällt auf des Nachbars Haus, Schadensersatzforderungen folgen.. Sorry Creator, eigentlich sollte für mich alles nach Deinen Ausführungen klar sein, ist es aber leider nicht... Bitte noch mal erklären- Danke... |
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@Hitcher: das problem ist, dass man das nur im konkreten einzelfall anschauen darf, vgl. 4Ob196/07p vom 11.12.2007, wobei in dem erkenntnis nur luft- und lichtentzug (364 abs. 3 abgb) klagsgegenständlich war, der ogh aber mal eine rundumbetrachtung gestartet - und die schlichtungsstellen miteinbezogen hat. die würden allerdings bei konkreter gefährdung - und von der bin ich beim baum ohne wurzeln und dem naheliegenden umstürzen mal ausgegangen - wohl nicht nötig sein. schlichtungsstellen gelten nur für luft- und lichtentzug. das ist aber konkret anzuschauen - und da kann ich unbesehen auch danebenliegen. was unzumutbar ist, wird im eizelfall festgelegt - aber die gefährdung der garage scheint mir - so, wie gepostet - in die richtung zu gehen, jedenfalls ist die gefährdung von garagen durch umfallende bäume mal nicht ortsüblich: "Ausgehend von dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut ist der Auffassung beizupflichten, dass nach § 364 Abs 3 ABGB zur Abwehr negativer Immissionen eine bloß wesentliche Beeinträchtigung nicht genügt; vielmehr muss die Beeinträchtigung „unzumutbar" sein (vgl dazu 8 Ob 99/06a mit ausführlicher Begründung). Wann eine Beeinträchtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängen (RIS-Justiz RS0121872). Dabei ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Je näher die Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger wird ihre Unzumutbarkeit anzunehmen sein. wenn's um konkrete, unmittelbar drohende gefährdungen geht, ist das schneiden gestattet. ansonsten kann der umweg über schlichtungsstellen (§364 abs. 3 abgb) angezeigt sein, die dann entscheiden müssen. deren entscheidung kann im klagsweg bestritten werden. die alte judikatur, z.b. 7Ob267/99m, ist dadurch ziemlich überholt und nicht mehr anwendbar. |
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@creator - Du sagst jetzt das gleiche wie ich obwohl meine Formulierung angeblich falsch war? Die Entfernung des Baumes muß natürlich der Nachbar zahlen wenn er auf die Garage zu fallen droht, darüber gibts ja keine Diskussion. Diese Gefahr besteht aber derzeit gar nicht, warum sollte also der Nachbar das Wurzelkappen zahlen müssen?
Ein Risiko besteht erst wenn helmut wegen seiner Garage die Wurzeln abschneidet, was er ausschliesslich in seinem Interesse und zu seinem Nutzen tun würde. Er darf das laut Stadtgartenamt sogar, obwohl es dem Baum das Leben kostet. Warum aber sollte diese Kosten der Nachbar tragen, welches Risiko geht von denen aus oder welchen Schaden hat er durch sie? Ist also wohl so wie ich gesagt habe: die Baumentfernung wird der Nachbar tragen, das Wurzelkappen wird helmut aber nicht dem Nachbar weiterverrechnen können? |
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@helmut - gesetze hin oder her - glaubst du, du könntest den nachbar motivieren auf den baum zu verzichten, wenn du die kosten trägst? es handelt sich ja um keinen großen betrag - zur not könnt ihr das selbst machen.
ich bin kein fan davon, in nachbarschaftsangelegenheiten gleich mit dem ABGB ins haus zu fallen - zu oft sieht man sich im "schauplatz gericht" wieder. mit etwas entgegenkommen (auch wenn man gesetzlich dazu nicht verpflichtet ist) erreicht man oft mehr. mein nachbar hatte ebenfalls zwei lärchen direkt an der grenze. einen höflichen anruf und 30 bagger-sekunden später waren sie weg... lg nymano. |
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@hitcher: nein, sage ich nicht! - ersuche, mich nicht gezielt missverstehen zu wollen.
die wurzeln samt auswüchsen sind immissionen und weil sie nicht bloß luft- und lichtzufuhr beeinträchtigen, sondern die benützung des grundstücks beeinträchtigen, schon nach §354 abs. 2 abgb gegenstand einer unterlassungsklage. damit ist auch klar, dass die kosten für das entfernen der nachbar mittragen muss, weil man schon verlangen kann, dass er dafür sorge trägt, dass die wurzeln gar nicht rüberwachsen. tun sie es doch und beeinträchtigen sie die benützung von helmut's grundstück, darf der nachbar mitzahlen. strittig kann nur sein, was "unzumutbar" im konkreten fall ist und wie nahe der baum wirklich steht bzw. wie sehr die wurzeln die geplante garage beeinträchtigen. das kann ich naturgemäß so nicht beurteilen. helmut hat eine baubewilligung und darf die garage an die grundgrenze bauen. das projekt ist durch die wurzeln gefährdet. die konkreten schäden sind: - verspätungsschaden samt folgeschäden (miete, saisonbedingte verzögerungen, weil später begonnen,...) für abwarten der bewilligung samt verfahren, abtragen etc. - mehraufwand: wenn mehr erde abgegraben wird, als für normales fundament notwendig. wurzelschneiden selbst natürlich auch - da gibt's halt die teilung. das risiko ist laut helmut unvermeidlich, weil die wurzeln den bau verhindern und gefährden. geht ja nur um kostentragung - die ist 50:50 für die wurzeln, den baum darf der nachbar selber zahlen: somit herrscht bei frage 2) wohl konsens, entgegenkommen ist nicht notwendig. zu frage 1 + nymano: "Der Nachbar will aber den Bam stehen lassen und weigert sich, um diese Bewilligung anzusuchen." also nix mit 30 sekunden. wenn der nachbar bockt, kann das auch taktik sein, um eben helmut die kosten raufzudrücken. unter hinweis auf die gesetzeslage ist da evtl. mehr einlenken zu erwarten. nein, er kann die errichtung der garage nicht verhindern, nur verzögern - und hat für diesen von helmut zu konkretisierenden verspätungsschaden zu zahlen. die gesetzliche grundlage zum abschneiden der wurzeln ist jetzt auch klar - frist braucht es dazu keine, wäre natürlich per einschreiben sinnvoll. |