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Nachtragsangebot?

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  •  karl1911
22.5. - 24.5.2016
9 Antworten 9
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Hallo,
wir haben ein Fertighaus inkl. Flachdach bestellt. Der Vertrag wurde abgeschlossen und ein Pauschalpreis vereinbart.
Noch vor Errichtung des Hauses kommt ein Nachtragsangebot für einen Einzelanschlagspunkt am Flachdach. Diesen Einzelanschlagspunkt haben wir aus Kostengründen jedoch nicht beauftragt.
Jetzt kommt ein Brief den wir unterschreiben sollen, demnach wir jegliche Haftung für Unfälle und Verletzungen für spätere Nutzung, Wartung und Instandhaltungsarbeiten übernehmen sollen.

Wenn dieser Einzelanschlagspunkt angeblich laut Ö-Norm 3417 vorgeschrieben ist, müsste der nicht im Pauschalangebot inkludiert sein?

  •  kernoel
  •   Bronze-Award
22.5.2016  (#1)
Die Bau- u. Leistungsbeschreibung schon durch geackert? Steht dort etwas?

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  •  karl1911
22.5.2016  (#2)
Im Leistungsverzeichnis ist von einem Einzelanschlagspunkt nichts zu lesen.
Ebenso wenig, dass dieser auszuführen ist.
Hat nicht die Firma eine Hinweispflicht für solche Sachen?

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  •  kernoel
  •   Bronze-Award
22.5.2016  (#3)
In solchen Fällen kann man auch den Fertighausverband kontaktieren und sich dort Infos holen.

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  •  karl1911
22.5.2016  (#4)
Die Firma ist leider kein Mitglied beim Fertighausverband.
Ist euch so etwas schon mal untergekommen bzw. kennt ihr einen derartigen Fall?

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  •  STP123
23.5.2016  (#5)
Wenn ICH das Teil nicht bestellt habe dann würde ich auch nichts beazhlen UND auch nichts unterschreiben.

Wenn bei mir jemand aufs Dach steigt, dann unter Eigenverantworung.

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  •  Richard3007
23.5.2016  (#6)

zitat..
STP123 schrieb: Wenn bei mir jemand aufs Dach steigt, dann unter Eigenverantworung.


Nein ist es eben nicht, verantwortlich ist immer der Bauherr, oder willst du zum Rauchfangkehrer sagen. Bitte putzens ma den Rauchfang, aber auf eigene Gefahr weil einhängen könnens Sie sich nirgends.
Der wird eher wieder kehrt machen, und dir die Nutzung untersagen!

zitat..
karl1911 schrieb: Diesen Einzelanschlagspunkt haben wir aus Kostengründen jedoch nicht beauftragt.


Da brauche ich keine Bau und Leistungsbeschreibung mehr durchackern, wenn man diesen absichtlich nicht bestellt. Offensichtlich wurde er ja dieser abgelehnt.

zitat..
karl1911 schrieb: Wenn dieser Einzelanschlagspunkt angeblich laut Ö-Norm 3417 vorgeschrieben ist, müsste der nicht im Pauschalangebot inkludiert sein?


Na was jetzt? Abbestellt und nun gratis wollen? Ich kenn mich leider nicht aus.

zitat..
karl1911 schrieb: Hat nicht die Firma eine Hinweispflicht für solche Sachen?


Dem sind Sie mit dem Nachtragsangebot ja nachgekommen, Sie müssen sich rechtlich absichern. Daher auch:

zitat..
karl1911 schrieb: Jetzt kommt ein Brief den wir unterschreiben sollen, demnach wir jegliche Haftung für Unfälle und Verletzungen für spätere Nutzung, Wartung und Instandhaltungsarbeiten übernehmen sollen.


Für mich liest sich das so, als wenn du diesen nicht bestellt hast, da für dich damals unnötig. Und nun bist angfressn, weilst Ihn entweder bestellen musst, oder für Unfälle voll haftbar bist. Und das Budget offensichtlich schon knapp, und jetzt bereits kommen die ersten "Aufpreise" hinzu.


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  •  bautech
  •   Gold-Award
23.5.2016  (#7)
Ohne die B3417 im Kopf zu haben

zitat..
karl1911 schrieb: Hat nicht die Firma eine Hinweispflicht für solche Sachen?


Doch, hat sie sehrwohl, wenn sie die Befugnis hat, die benötigten Leistungen anzubieten und auszuführen. Davon gehe ich mal aus... somit ist die Firma die fachkundige Person und nicht du! Du hast (hoffentlich vertraglich festgehalten) ein Bauwerk, welches den derzeit gültigen Regelwerken entspricht, bestellt - und das zu einem Fixpreis. Somit würde ich von der Ferne betrachtet mal behaupten, dass dieser Anschlagspunkt integrierender Bestandteil des Daches ist und miterrichtet gehört... aber hier kommt dieser Satz ins Spiel:

zitat..
karl1911 schrieb: Diesen Einzelanschlagspunkt haben wir aus Kostengründen jedoch nicht beauftragt.


Anscheinend warst Du vor Vertragsunterzeichnung darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser Anschlagspunkt vonnöten ist -> Hinweispflicht erfüllt! Du hast (entgegen der Norm) darauf verzichtet, nun sichert sich die Firma gegen etwaige Regressforderungen ab -> vollkommen richtig, würde ich auch so machen!

zitat..
Richard3007 schrieb: Nein ist es eben nicht, verantwortlich ist immer der Bauherr, oder willst du zum Rauchfangkehrer sagen. Bitte putzens ma den Rauchfang, aber auf eigene Gefahr weil einhängen könnens Sie sich nirgends.


Auch nur bedingt... der RFK wird dir (wieder als fachkundige Person, auch der hat die Hinweispflicht) sagen "Lieber Herr, hier muß ich aufwändigere Sicherungsmaßnahmen als üblich anwenden, diese Leistung muß abgegolten werden" und gut is! Oder glaubst der RFK geht nur auf moderne Dächer? Diese Anschlagpunkte gibt's noch nicht lange in der Norm... der kann das schon emoji
Als Bauherr / Hauseigentümer kannst nicht alle Gesetzestexte auswendig können, dafür gibt's Fachfirmen! Haftbar bist hier nur sehr bedingt...

ng

bautech

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  •  Richard3007
23.5.2016  (#8)

zitat..
bautech schrieb: Auch nur bedingt... der RFK wird dir (wieder als fachkundige Person, auch der hat die Hinweispflicht) sagen "Lieber Herr, hier muß ich aufwändigere Sicherungsmaßnahmen als üblich anwenden, diese Leistung muß abgegolten werden" und gut is! Oder glaubst der RFK geht nur auf moderne Dächer?


Gebe dir natürlich recht, bei mir war es so, das der RFK das Sicherungskonzept vorher abgesegnet hat und eigentlich die Sicherungsmaßnahmen bestimmt hat. Diese musste ich dann nachträglich bestellen. Aufpreis waren hierzu stolze 2,3k. Meinem FTH FTH [Fertigteilhaus] Anbieter kann man keinen Vorwurf machen, da er mich darauf hingewiesen hat, mir Gedanken zu machen von wo ich den RFK putzen lassen will, und mich darauf hingewiesen, das er das bisher noch nicht angeboten hat, da die Sicherungsmaßnahmen sehr variieren.
Ich hätte dem RFK auch erlauben können immer vom Wohnzimmer aus zu putzen, dann wäre kein Aufpreis zu Stande gekommen.

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  •  STP123
24.5.2016  (#9)
Danke bautech, sehr schön erklärt!

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