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Hast du schon eingereicht bzw. wann? Wann hat der Nachbar um Bewilligung der Vereinigung angesucht? Wie ist das Grunstück auf der anderen Seite neben dir bebaut? Grundsätzlich kann man das mit einem Nebengebäude schon irgendwie so machen. Problem ist eher die strikte bauliche Trennung der beiden Gebäude und die Max. Höhe von 3m beim Nebengebäude. |
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Schau mal hier: https://www.energiesparhaus.at/forum-geringe-raumhoehe-im-nebengebaeude-fuer-eingangsbereich-mit-schleuse/67029 |
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Wir sind 315/11, dem oben genannte Nachbarn gehören 315/9 und 315/10. DIese beiden möchte er zu einem Grund vereinen. |
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Vielen Dank @Karl10 für deine schnelle Antwort, deine professionelle Meinung ist ja immer sehr hilfreich! Noch bezugnehmend auf deine Fragen: Wir haben noch nicht eingereicht - wir sind/waren derzeit dabei den Einreichplan zu erstellen, dafür habe ich etwas bei der Gemeinde nachgefragt und somit quasi zufällig von der Zusammenlegung der Grundstücke erfahren. Der Prozess dürfte aber noch nicht abgeschlossen sein, da es im Grundbuch noch unter 2 Einlagezahlen ist und auch noch unterschiedliche Eigentümer sind. Wann sie das beantragt haben sagt uns das Bauamt nicht, da wir dazu eine Vollmacht des Nachbarn bräuchten?! Wir gehen davon aus, dass das irgendwie ums Osterwochenende herum passiert ist, da es am Gründonnerstag eine Auseinandersetzung zwischen einem Planer und dem Baumeister sowie den Nachbarn gab (der Planer hat die Grundgrenze vermessen und ist dabei auf dem Grundstück der Nachbarn gestanden - das de facto eine Wiese ist - und das hat sie sehr gestört). Auf jeden Fall haben sie dann über Bauwich einhalten geredet und haben dann offenbar Wind von unseren Plänen bekommen. Es ist naheliegend, dass das jetzt eine Reaktion darauf ist, da der Kauf schon 1,5 Jahre her ist und es bis vor wenigen Wochen noch kein Thema war, dass wir nicht gekuppelt bauen dürfen, bzw. wurde es uns vom Bauamt explizit als Möglichkeit erläutert. Auf der anderen Seite (315/12) ist offen bebaut, was man im Plan sieht, ist eine Garage. Heute ist mir noch eine andere Frage zu dem Thema aufgefallen: In der NÖ BO §10 Abs. 3 steht: (3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen: 1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke; Könnten wir da argumentieren, dass unser Grundstück unmittelbar in der Bebaubarkeit betroffen ist und wir damit für einen rechtsgültigen Antrag zustimmen hätten müssen? |
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