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Wir haben gerade ein Haus mit Garage komplett als Holzriegel eingereicht. Dürfte also mit Gipskarton kein Problem sein. Den genauen Wandaufbau kann ich dir raussuchen, wenns dich interessiert. Vordach muss eingereicht werden, soweit ich weiß. Das ist aber in der Bauordnung gut aufgeschlüsselt, was man wofür braucht. Wenns nicht drinsteht: bewilligungspflichtig. Willst du eine Anleitung für das Nebengebäude oder das Vordach? |
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Danke, einen potentiellen Aufbau habe ich schon. Wird ein OSB/Ständer Bauweise mit 12cm Holzständer. Werde denke ich mal zur Gemeinde pilgern wie es mit einer potentiellen Erweiterung ausschaut, sollte eine Einreichung notwendig sein, wirds wohl eine markise werden. |
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Das einzige Problem könnte sein, dass Bauarbeiten von einem dazu befugten Bauführer überwacht werden müssen. Keine Ahnung wie das wirklich gehandhabt wird. Würde mich aber interessieren, da wir in ein paar Jahren mit Carport und Terrasse die gleiche Situation haben werden. |
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Wo genau, an der Grundstücksgrenze??? |
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Das Nebengebäude wird dann an der grundstückgrenze errichtet, es steht noch nicht. |
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Wann war der Baubeginn des Bauvorhabens? (Baubewilligung gilt grundsätzlich 5 Jahre nach Baubeginn) Wurde der Rest schon baurechtlich Fertiggestellt? Das Dach benötigt jedenfalls eine Baubewilligung. Wenn es eigenständig wäre, würde man sich Planverfasser und Bauführer sparen. Zur Brandwand: Was wurde damals eingereicht/bewilligt? Es gibt Sandwichpaneele mit Glaswolle, welche verschiedene Brandschutzvorgaben erfüllen können. Bei Änderung der Konstruktion mit Schraubfundamenten usw. darf man die fertige Gebäudehöhe nicht außer acht lassen. Im Bauwich bist du mit 3,00 m vom Bezugsniveau in der Höhe begrenzt. Wenn die Bauausführung dann auch nicht mit dem Einreichplan übereinstimmt, hat man es da dann auch mit einer "Änderung" zu tun. |
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danke für deine Antwort. Der Rest ist baurechtlich schon fertig gestellt, hat das eine Auswirkung? Bzgl. dem Dach, daher wenn es eigenständig steht, daher nicht am Haus hängt, wäre es einfacher? Eine eigenständige Konstruktion wäre kein problem. Folgendes wurde eingereicht, als Brandschutzwand: Kunstharz-Reibputz auf Spachtelung auf Glasseidengewebe auf Spachtelung. Nur wird das spachteln zum Nachbar hin eher eine Herausforderung, da dort eine große Hecke ist. Gebäudehöhe ist mir klar, würde ich natürlich auch einhalten. |
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Für das Nebengebäude benötigt man einen Bauführer, der es am Ende bestätigt. Für das eigenständige Dach (wie Carport) erspart man sich den Bauführer und auch davor den Planverfasser für die Bewilligung. Beide benötigen aber einen gültigen Baubewilligungsbescheid. |
Wenn die 5-Jahre Frist für die Baubewilligung schon abgelaufen ist, das Nebengebäude sowieso anders ausgeführt werden soll, als im bewilligten Einreichplan gezeichnet, auch eine Verlängerung des Daches realisiert werden soll => Sollte das Nebengebäude samt Dach neu eingereicht werden.... ||
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Kannst du da auf eine genaue Stelle in der Bauordnung verweisen? Scheint mir logisch, nachdem es da ja haufenweise Selbstbausätze gibt, habe es aber noch nicht explizit gesehen. |
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Also der Bescehdi der baubewilligumg ist erst 4 Jahre alt, daher wäre es noch ok? Auch wenn ich schon das Haus fertigstellen hab lassen ? Würde das gerne ohne Baumeister machen, bzw. es recht unkompliziert handhaben |
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Jetzt musst du noch klären, was genau fertiggestellt wurde. Was wurde da genau geschrieben (Nur Wohnhaus, oder explizit ohne Nebengebäude? Oder die gesamte Aktenzahl?). Das Nebengebäude muss nämlich auch von deinem Bauführer als "Fertig" dann bestätigt werden, bzw. während der Bauausführung benötigst du dafür einen Bauführer. |
Baubewilligung 4 Jahre alt => somit ist die Bewilligung grundsätzlich noch gültig. ||
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NÖ Bauordnung 2014 § 18 Absatz 1a (1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für 1. die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks (§ 14 Z 1 und 2) mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m, 2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m, 2a. die Abänderung von Bauwerken, sofern nicht die Standsicherheit tragender Bauteile beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten (§ 14 Z 3), 3. die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung (§ 14 Z 4 lit. a und b) oder 4. die Aufstellung einer Maschine oder eines Gerätes in baulicher Verbindung mit einem Bauwerk (§ 14 Z 9) jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht. In den Ziffern 2 bis 5 sind angeführt: Bauplan, Teilungsplan, Bezugsniveau, Baubeschreibung, usw. Aber VORSICHT: Nicht alles was so verkauft wird, darf wirklich so einfach aufgebaut werden. z.B. Gartenhäuser > 10 m² als Bausatz benötigen trotzdem eine Baubewilligung mit Bauplan, Bauführer usw. |
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Was ist denn der Unterschied zwischen einem eigenständigen Bauwerk (Z1) und einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht (Z2)? Ersteres darf nur 10 m² haben, letztere 50 m². Wenn ich das richtig verstehe, bedeutet Z2 eine Erleichterung für ein Subset von Z1. Also Bauwerke sind mal alles, bauliche Anlagen schließen Gebäude aus, dürfen aber gebäudeähnlich sein? Versteh ich das richtig? |
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Richtig. § 4 Begriffbestimmungen: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Bauwerk ist somit fast alles (Maschendrahtzaun mit Punktfundamenten ist kein Bauwerk). § 4 Begriffbestimmungen: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; Wand: seitlicher Raumabschluss, der zu mehr als der Hälfte aus flächigen Bauteilen (z. B. Wandbauteile, Fenster, Türen, Tore, Brüstungen) bzw. aus flächig wirkenden Bauteilen (z. B. Gitter, Lamellen, Netze) besteht; Der Unterschied: Unter Z1 (Bauwerk) fällt auch das "Gebäude", bei Z2 sind nur bauliche Anlagen möglich. Gebäude: Dach, mind. 2 Wände und Boden Carport als bauliche Anlage: Dach, Boden, maximal eine Wand. Das Carport kann von Menschen betreten werden und schützt meistens Sachen, ist aber kein Gebäude, da maximal 1 Wand erlaubt ist. Eine bauliche Anlage mit einem Dach, 2 Wänden und einem Boden ist dann keine bauliche Anlage sondern schon ein Gebäude. 1 |
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@peterT1 danke für die Erklärungen! Bezogen auf die Ursprungsfrage bedeutet das also, dass das Nebengebäude in jedem Fall unter die "große" Einreichung fällt, beim Vordach kommt man mit der erleichterten Variante aus? Und um auf das Carport zurückzukommen (weils für mich relevant ist): Wenn das in einer Ecke zwischen Haus und angebauter Garage steht, zählen die beiden angrenzenden Wände nicht, weil sie nicht statisch verbunden sind? |
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Ja, das Nebengebäude fällt nicht in die Erleichterungen von § 18 (1a). Wenn das Vordach eigenständig ausgeführt wird, wird es wohl in § 18 (1a) passen. Wenn es als Zubau zum Nebengebäude errichtet wird (statisch angebaut), wäre es so wie das Nebengebäude zu behandeln. Carport: Wenn das Carport auf eigenen Stützen steht und nicht statisch mit den Gebäuden verbunden ist, dann zählen die Wände von Haus und Garage nicht als Wände beim Carport. Es handelt sich nämlich dann um getrennte, voneinander unabhängige Bauwerke, die jedes für sich zu bewerten/betrachten sind. 1 |
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Danke für die Rückmeldungen! Ich werde mal mit meinem Baumeister reden wie wir das einfach hinbekommen. |
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