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Nebengebäude - 1. Ein Dusche und ein WC dürfen in einem Nebengebäude sein. Es kann sich dadurch aber eventuell etwas bei den Gebühren ändern. Bei manche Berechnung spielt es eine Rolle in welchen Gebäuden/Geschossen sich Wasserverbraucher befinden.
2. So weit ich Deine Frage richtig interpretiere sollte es kein Problem sind dieses Gebäude zu errichten. Zur Absicherung würde ich aber einen eventuellen Bausprechtag auf der Gemeinde nutzen. Am Besten auf der Gemeinde nachfragen ob eine Bebauungsplan für das Grundstück vorliegt. Darin können eventuell diverse Einschränkungen verankert sein. Eine Bauanzeige ist jedoch auf alle Fälle erforderlich. Diese muss mindestens 8 Wochen vor Baubeginn eingereicht werden. Da dafür ohnehin ein zumindest einfacher Plan erforderlich ist kann man diesen gleich für den Bausprechtag nutzen. Die Lage des Gebäudes am Grundstück ist ebenfalls darzustellen. Für den geplanten Zubau: im schlimmsten Fall müsste dann das bestehende Gartenhaus in die Bewilligung miteinbezogen werden. |
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.....Punkt 2. leider nicht richtig:
1 Gerätehütte bis max. 10 m² und max. 3m Gebäudehöhe pro Grundstück und Wohneinheit ist grundsätzlich bewilligungs- und anzeigeFREI. D.h.: KEINE Bewilligung, KEINE Bauanzeige, KEIN Plan/Skizze; Bebauungsplan völlig egal usw.....d.h.: ganz einfach aufstellen, keine Notwendigkeit irgendwie und irgendwen weiter zu fragen.... Beim geplanten "Zubau" ist folgendes zu klären: werden die Gerätehütte und das Poolhaus nur unmittelbar nebeneinander errichtet (zwar kein Abstand dazwischen, aber auch keine technisch konstruktive Verbindung zwischen den beiden Baukörpern) oder ist das eine ein Zubau zum anderen (d.h. eine technisch/konstruktive Erweiterung eines Bauwerkes, welches künftig eine technische Einheit darstellt?): Davon hängts ab, ob die zunächst völlig frei ohne Anzeige und Bewilligung errichtete Gerätehütte das auch weiterhin bleibt, oder durch die bauliche Erweiterung auf mehr als 10m² dann letztlich doch eine Bewilligung braucht. |
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Korrektur - Sorry - der Einwand von Karl10 stimmt. Ich hatte vergessen daß es seit dem Vorjahr eine Ausnahme für Einfamilienhäuser gibt. Eine 10m² Hütte (maximale Gebäudehöhe 3m) ist bewilligungs- und aneigefrei. |
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...will jetzt nicht lästig sein, aber noch mal eine kleine Korrektur: gilt nicht nur für Einfamlienhäuser, sondern auch für Kleinwohnhäuser (max. 4 Wohneinheiten) UND Reihenhausanlagen |
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OKKlar - ich habe mich auf die Anforderung beschränkt.
Auszug aus der NÖ Bauordnung für Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben: "die Aufstellung einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit je einer Grundrißfläche bis zu 10 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und Reihenhäusern pro Wohnung auf einem Grundstück im Bauland, ausgenommen Bauland- Sondergebiet, außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs," |
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Super, danke für eure Reaktionen, das hilft mir schon mal sehr weiter.
Darf eigentlich in einer Gerätehütte auch die Technik für den Pool eingebaut sein, bzw. kann man dann die nicht bewilligungs- und anzeigepflichtige Gerätehütte an ein Poolhaus, welches bewilligt werden musste, anbauen, also ich meine so wie man z.B. auch ein Glashaus an ein Haus direkt dranbauen kann, da würde man sich nämlich eine Wand sparen, geschlossene bauweise quasi. |