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·gelöst· Netzzutrittsentgelt Netz NÖ - grundlegende Frage

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  •  taschentuch
5.1. - 6.1.2023
12 Antworten | 6 Autoren 12
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Hallo allerseits! Unsere PV-Anlage mit 9,75 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung] tut seit April 2022 ihren Dienst. Ich habe damals beim Netz NÖ bezahlt, im Vertrag stand "Netzzutrittsentgelt Stromeinspeisung für 6 kW". Jetzt ist die Erweiterung geplant auf 18,2 kWp kWp [kWpeak, Spitzenleistung]. Ich bekomme wieder den Vertrag vom Netz NÖ per Post, diesmal steht "Netzzutrittsentgelt Stromeinspeisung für 8 kW".
1. Kann ich dann also nach der Fertigstellung und Inbetriebnahme insgesamt 6+8=14 kW einspeisen, d. h. die Anlage kann zwar theoretisch 18,2 kW unter idealen Bedingungen produzieren, aber das Netz NÖ akzepiert nur maximal 14 kW? (das alles natürlich nur theoretisch und bei null Eigenbedarf)
2. Oder steigt der Netzzutritt jetzt einfach von 6 kW auf 8 kW und ich kann maximal 8 kW einspeisen?

Tut mir leid, falls das eine dumme Frage ist, ich bin Laie... wär super, wenn mir das jemand erklären könnte emoji

  •  gschnasl
5.1.2023  (#1)
Standardmäßig sind mit dem Stromanschluss 4 kW auch für die Einspeisung bezahlt.
Daher hast du für 9,75 kW zusätzlich für 6 kW bezahlt.
Und für die Erweiterung auf 18 kW musst du nun 8 kW nachkaufen.
Daher darfst du 18 kW einspeisen.
Da du allerdings über 15 kVA bist, wird dein Tarif in NÖ auf Leistungsmessung umgestellt. Dies kann höhere Netzkosten bedeuten.

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Hallo taschentuch,
hier gibt es dazu Erfahrungen und Preise: [Gelöst] Netzzutrittsentgelt Netz NÖ - grundlegende Frage

  •  npalko
  •   Bronze-Award
5.1.2023  (#2)
Eher ungut in NÖ über 15kva zu gehen, vor allem e nur "knapp" oder?

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  •  cutcher
5.1.2023  (#3)

zitat..
gschnasl schrieb:

Standardmäßig sind mit dem Stromanschluss 4 kW auch für die Einspeisung bezahlt.
Daher hast du für 9,75 kW zusätzlich für 6 kW bezahlt.
Und für die Erweiterung auf 18 kW musst du nun 8 kW nachkaufen.
Daher darfst du 18 kW einspeisen.
Da du allerdings über 15 kVA bist, wird dein Tarif in NÖ auf Leistungsmessung umgestellt. Dies kann höhere Netzkosten bedeuten.

Nein, falsch
das netzzutrittsentgelt sagt nichts über deine genehmigte einspeisung aus!
eine pv anlage bis 20kw muss von deinem netzbetreiber abgenommen werden und dafür zahlst du netzzutrittsentgelt

Für die einspeiseleistung musst du in deinen netzzusagevertrag schauen wieviel dir von deinem netzbetreiber genehmigt wurde!


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  •  Fani
5.1.2023  (#4)

zitat..
cutcher schrieb:

──────
gschnasl schrieb:

Standardmäßig sind mit dem Stromanschluss 4 kW auch für die Einspeisung bezahlt.
Daher hast du für 9,75 kW zusätzlich für 6 kW bezahlt.
Und für die Erweiterung auf 18 kW musst du nun 8 kW nachkaufen.
Daher darfst du 18 kW einspeisen.
Da du allerdings über 15 kVA bist, wird dein Tarif in NÖ auf Leistungsmessung umgestellt. Dies kann höhere Netzkosten bedeuten.
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Nein, falsch
das netzzutrittsentgelt sagt nichts über deine genehmigte einspeisung aus!
eine pv anlage bis 20kw muss von deinem netzbetreiber abgenommen werden und dafür zahlst du netzzutrittsentgelt

Für die einspeiseleistung musst du in deinen netzzusagevertrag schauen wieviel dir von deinem netzbetreiber genehmigt wurde!

Auch nicht richtig.

Die 20kW gelten als Grenze aber nur in Hoehe des schon vorhanden Bezugsrechts.

Hast du 4kW Bezugsrecht musst du 4kW Einspeisung bekommen, bei 6kW usw. Diese Regel gilt bis max 20kW. Elwog 17a (6)

Fuer die Einspeiseleistung zahlst du Netztutrittentgelt, abzüglich des bereits bestehenden Bezugsrechtes bzw schon bezahlter Einspeisung.

Die Erklärung von gschnasl war aus meiner Sicht daher korrekt.
 


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  •  cutcher
5.1.2023  (#5)

zitat..
Fani schrieb:

Auch nicht richtig.

Die 20kW gelten als Grenze aber nur in Hoehe des schon vorhanden Bezugsrechts.

Hast du 4kW Bezugsrecht musst du 4kW Einspeisung bekommen, bei 6kW usw. Diese Regel gilt bis max 20kW. Elwog 17a (6)

Nein falsch
laut §17a Abs 1 (ElWOG) müssen anlagen bis 20kw vom netzbetreiber abgenommen werden

das hat aber nichts mit der einspeiseleistung zu tun (die kann auf <20kw vom netzbetreiber begrenzt werden, es muss aber mind das strombezugsrecht gewährt werden)

also auch eine 20kw anlage muss abgenommen werden - auch wenn ein einspeiselimit von 4kw festgelegt wurde (dann ist jedoch technisch sicherzustellen, dass das einspeiselimit nicht überschritten wird)


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  •  Fani
6.1.2023  (#6)
ELWOG §17a (6)

6) Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.

In den Erläuterungen zum Elwog steht dazu noch:
"Zu Abs. 6: Diese Bestimmung soll Photovoltaikanlagen erfassen, die nachträglich über einen bereits
bestehenden Verbrauchsanschluss an das Verteilernetz angeschlossen werden. Diese sollen jedenfalls zu 100 % des Ausmaßes der vereinbarten Netznutzung (s. § 55) an das Verteilernetz angeschlossen werden
und bis zu 100 % dieses Ausmaßes eigenerzeugte Energie in das öffentliche Netz einspeisen dürfen, ohne hiefür nochmals mit einem Netzzutrittsentgelt belastet zu werden. Für das konkrete Ausmaß der Einspeisung ist allem voran der Wunsch des Betreibers der Erzeugungsanlage ausschlaggebend.
Klargestellt wird, dass dies ungeachtet der geltenden Marktregeln (s. z. B. die P(U)- und Q(U)-Regelung
gemäß TOR Erzeuger) gilt."

Der (6) kann hier als lex specialis fuer PV im Vergleich zum (1) gesehen werden.

Aber ich sehe deinen Punkt (20kW Zugang und nur Netznutzung einspeisen). Ja das würde ich jetzt auch so sehen.

Hat aber nix mit der Fragestellung zu tun.

Das Netztutrittentgelt wird gestaffelt nach der Engpassleistung berechnet. Jetzt koennen wir wieder diskutieren was die Engpassleistung ist, wenn ich aber ein begrenzte Einspeiseleistung habe so ist technisch das meine Engpassleistung.

Zumindest Netz Nö hat das bei mir so gehandhabt. Generatorleistung 10kWp, Limit 6kW, 2kW bezahlt (4kW Hausanschluss).

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  •  taschentuch
6.1.2023  (#7)
Vielen Dank für die detaillierte Erklärung - jetzt kenn' ich mich besser aus!
Bzgl. der erhöhten Netzkosten gibts eh einen anderen Thread, aus dem hervorgeht, dass sich ein Anteil der pauschalen Netzkosten erhöht, dafür irgendwas anderes niedriger wird, woraufhin sich die Summe eh nur wenig erhöht.

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  •  cutcher
6.1.2023  (#8)

zitat..
Fani schrieb:

ELWOG §17a (6)

6) Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.

In den Erläuterungen zum Elwog steht dazu noch:
"Zu Abs. 6: Diese Bestimmung soll Photovoltaikanlagen erfassen, die nachträglich über einen bereits
bestehenden Verbrauchsanschluss an das Verteilernetz angeschlossen werden. Diese sollen jedenfalls zu 100 % des Ausmaßes der vereinbarten Netznutzung (s. § 55) an das Verteilernetz angeschlossen werden
und bis zu 100 % dieses Ausmaßes eigenerzeugte Energie in das öffentliche Netz einspeisen dürfen, ohne hiefür nochmals mit einem Netzzutrittsentgelt belastet zu werden. Für das konkrete Ausmaß der Einspeisung ist allem voran der Wunsch des Betreibers der Erzeugungsanlage ausschlaggebend.
Klargestellt wird, dass dies ungeachtet der geltenden Marktregeln (s. z. B. die P(U)- und Q(U)-Regelung
gemäß TOR Erzeuger) gilt."

Der (6) kann hier als lex specialis fuer PV im Vergleich zum (1) gesehen werden.

Aber ich sehe deinen Punkt (20kW Zugang und nur Netznutzung einspeisen). Ja das würde ich jetzt auch so sehen.

Hat aber nix mit der Fragestellung zu tun.

Das Netztutrittentgelt wird gestaffelt nach der Engpassleistung berechnet. Jetzt koennen wir wieder diskutieren was die Engpassleistung ist, wenn ich aber ein begrenzte Einspeiseleistung habe so ist technisch das meine Engpassleistung.

Zumindest Netz Nö hat das bei mir so gehandhabt. Generatorleistung 10kWp, Limit 6kW, 2kW bezahlt (4kW Hausanschluss).

Nix anderes hab ich geschrieben😂

zitat..
Fani schrieb:

Dann lies bitte nochmal den (6) im 17a

6) Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.

-> "vereinbartes Ausmaß der Netznutzung anzuschließen"

Der (6) kann hier als lex specialis fuer PV im Vergleich zum (1) gesehen werden.

Hat aber nix mit der Fragestellung zu tun, das Netznutzungsentgelt zahlst trotzdem nur fuer die genehmigte Einspeiseleistung.

Ich habe nichts gegenteiliges behauptet🤷‍♀️
Für den eigenverbrauch kann die anlage dennoch deutlich größer dimensioniert werden als das einspeiselimit

gibt genügend die das gemacht haben (12kwp anlage bei 4kw einspeiselimit, wegen klimaanlage, pool, whirlpool etc im sommer) zu zeiten wo die stromvergütung gering war
die sinngaftigkeit möchte ich aber nicht beurteilen 


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  •  Fani
6.1.2023  (#9)

zitat..
cutcher schrieb:

──────
Fani schrieb:

ELWOG §17a (6)

6) Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.

In den Erläuterungen zum Elwog steht dazu noch:
"Zu Abs. 6: Diese Bestimmung soll Photovoltaikanlagen erfassen, die nachträglich über einen bereits
bestehenden Verbrauchsanschluss an das Verteilernetz angeschlossen werden. Diese sollen jedenfalls zu 100 % des Ausmaßes der vereinbarten Netznutzung (s. § 55) an das Verteilernetz angeschlossen werden
und bis zu 100 % dieses Ausmaßes eigenerzeugte Energie in das öffentliche Netz einspeisen dürfen, ohne hiefür nochmals mit einem Netzzutrittsentgelt belastet zu werden. Für das konkrete Ausmaß der Einspeisung ist allem voran der Wunsch des Betreibers der Erzeugungsanlage ausschlaggebend.
Klargestellt wird, dass dies ungeachtet der geltenden Marktregeln (s. z. B. die P(U)- und Q(U)-Regelung
gemäß TOR Erzeuger) gilt."

Der (6) kann hier als lex specialis fuer PV im Vergleich zum (1) gesehen werden.

Aber ich sehe deinen Punkt (20kW Zugang und nur Netznutzung einspeisen). Ja das würde ich jetzt auch so sehen.

Hat aber nix mit der Fragestellung zu tun.

Das Netztutrittentgelt wird gestaffelt nach der Engpassleistung berechnet. Jetzt koennen wir wieder diskutieren was die Engpassleistung ist, wenn ich aber ein begrenzte Einspeiseleistung habe so ist technisch das meine Engpassleistung.

Zumindest Netz Nö hat das bei mir so gehandhabt. Generatorleistung 10kWp, Limit 6kW, 2kW bezahlt (4kW Hausanschluss).
───────────────

Nix anderes hab ich geschrieben😂

──────
Fani schrieb:

Dann lies bitte nochmal den (6) im 17a

6) Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung bis 20 kW, die über einen bestehenden Anschluss als Entnehmer an das Netz angeschlossen werden, sind zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung an das Verteilernetz anzuschließen, ohne dass hiefür ein zusätzliches Netzzutrittsentgelt anfällt. Diese Anlagen haben – unbeschadet der geltenden Marktregeln – ein Recht auf Einspeisung der eigenerzeugten Energie in das Netz im Ausmaß von bis zu 100% des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung.

-> "vereinbartes Ausmaß der Netznutzung anzuschließen"

Der (6) kann hier als lex specialis fuer PV im Vergleich zum (1) gesehen werden.

Hat aber nix mit der Fragestellung zu tun, das Netznutzungsentgelt zahlst trotzdem nur fuer die genehmigte Einspeiseleistung.
───────────────

Ich habe nichts gegenteiliges behauptet🤷‍♀️
Für den eigenverbrauch kann die anlage dennoch deutlich größer dimensioniert werden als das einspeiselimit

gibt genügend die das gemacht haben (12kwp anlage bei 4kw einspeiselimit, wegen klimaanlage, pool, whirlpool etc im sommer) zu zeiten wo die stromvergütung gering war
die sinngaftigkeit möchte ich aber nicht beurteilen

Da darf ich dich doch nochmal zitieren


2023/20230106337433.png
Wie ich das aktuell sehe sagt das Netzzutrittsgeld schon etwas über die genehmigte Einspeisung aus und zwar wird es anhand der Engpassleistung berechnet. Baue ich 20kWp, darf ich nur 6kW einspeisen dann zahle ich auch nur für die 6kW Netzzutritt und nicht für die gesamten 20kWp. 

Zumindest wurde das bei mir so umgesetzt und ich sehe jetzt auch keine Grund warum es anders sein sollte?
Es gibt dazu von der E-Control auch eine recht gute Beschreibung: https://www.e-control.at/documents/1785851/1811582/Leitfaden-Netzanschluss-v1-1.pdf/9d1841bb-e09d-963c-d59f-05e7b771df85?t=1659097466014

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  •  cutcher
6.1.2023  (#10)

zitat..
Fani schrieb:

zitat..
Wie ich das aktuell sehe sagt das Netzzutrittsgeld schon etwas über die genehmigte Einspeisung aus und zwar wird es anhand der Engpassleistung berechnet. Baue ich 20kWp, darf ich nur 6kW einspeisen dann zahle ich auch nur für die 6kW Netzzutritt und nicht für die gesamten 20kWp.

Zumindest wurde das bei mir so umgesetzt und ich sehe jetzt auch keine Grund warum es anders sein sollte?

Na dann geht das pingpong eben noch weiter...
diese aussage ist auch nicht zwingend allgemein gültig (und daher falsch)

bei mir wars bei der erstanlage strombezugsrecht 4kw, pv anlage 11,1kwp mit einspeiselimit 10kw (wr größe) --> netzzutrittsentgelt 0€

ist aber mühsam, ich wollte nur zum ausdruck bringen bis 20kw hast recht auf vereinfachten netzzutritt
falls die tatsächlichen kosten für den netzanschluss höher sind darf dir der netzbetreiber aber trotzdem die differenz auf 175€/kw zusätzlich verrechnen (dementsprechend sagt das netzzutrittsentgelt nichts aus!)

aber ich bin raus hier (und editier meine ursprünglichen posts nicht im vergleich zu dir😃)

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  •  Fani
6.1.2023  (#11)

zitat..
cutcher schrieb:

aber ich bin raus hier (und editier meine ursprünglichen posts nicht im vergleich zu dir😃)

ich bin ja lernfähig, baba :)


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  •  Gemeinderat
  •   Gold-Award
6.1.2023  (#12)
Ich habe (in Kärnten) 17,5 kW Netzzutritt gewählt und 50% auch bezahlt. 
Das ist jetzt 1 Jahr her. Ich habe den Anschluss noch nicht fertigstellen lassen (Fertigstellungsmeldung Elektriker).
Ich hoffe daher auch, dass ich mit den 17,5 kW auch das Recht erhalte, diese Einspeiseleistung zu erhalten (der Betreuer damals wusste, dass wir 2 E-Autos haben und auch eine PV-Anlage ansteht).
Mit 17,5 kW wäre ich zufrieden :D
 


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