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Das Straßengesetz wird hier hilfreicher sein als das ABGB. Vielleicht findest da was genaueres. Aber Grundsätzlich bin ich schon der Meinung, dass dir enstehende Nachteile durch den Verursacher abzugelten sind. Daher wird dir die Gemeinde deinen Schaden ersetzen bzw. bauliche Maßnahmen setzen müssen damit dein Hang nicht auf die Straße rutscht. |
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Hm, danke. Im NÖ Straßengesetz habe ich dazu nix gefunden. Denke aber schon, dass das ABGB hier auch Anwendung finden müsste. Was spricht dagegen? |
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Habt ihr die geländeänderung mit eingereicht? Ist der Garten Bauland oder Grünland? |
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Garten ist im Bauland. Eingereicht hatten wir eigentlich an dieser Seite eine Einfriedung mit Höhe 150cm (30cm Betonsockel + Zaun) unter Angabe der damals bestehenden Geländeoberkantenhöhen an den Eckpunkten. Das haben wir aber damals (2016) dann ohne Sockel, nur mit Punktfundamenten ausgeführt. Die Geländeänderung wurde nicht dezidiert mit eingereicht. Im Wesentliche wurde das relativ linear von West nach Ost fallende Grundstück so abgetreppt, dass zwei Ebenen entstanden sind (Ebenen durch Böschung verbunden). Die Endpunkte (Ost und West entlang der Grundstücksgrenze) sind höhenmäßig unverändert geblieben. Durch die teilweise "Tieferlegung" des Geländes ist ja eigentlich auch die "Stützerfordernis" nach Süden zur geplanten Straße geringer geworden. |
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Grundsätzlich darf niemand das fremde Grundstück verändern, jeder muss auf seinem eigenen Grundstück bauen . bei einer Geändeänderung darf ich das Fremdgrundstück auch nicht anfassen, also die Geländehöhe auf der Grundgrenze gilt, grabe ich rein kann ich entweder auf meinem Grundstück eine Böschung machen oder auf meinem Grundstück eine Stützmauer bauen, aber wie immer das fremde Grundstück nicht anfassen, genauso ist zu beachten wer die Böschung macht bzw die Stützmauer der ist dafür verantwortlich rechtlich gesehen, also aufpassen sich nicht einreden lassen wir bauen dir jetzt eine Stützmauer auf deinem Grundstück, gebaut kriegt man sie vielleicht aber die Erhaltungspflichten kriegt man dann aufgebrummt . während der Bauarbeiten ist grundsätzlich eine Inanspruchnahme des Fremdgrundstückes möglich, allerdings muss danach wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt werden, in der Annahme das dein Zaun und dessen Fundamente auf deinem Grundstück stehen, muss dieser für einen Mauerbau entfernt werden muss er danach von der Gemeinde wieder aufgebaut werden |
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Danke, das mit der Erhaltungspflicht hatte ich mir auch schon gedacht.... Das scheint ja ein beliebter Schmäh zu sein Ganz klar ist mir das noch nicht mit der Bewilligungspflicht der Geländeänderung lt. NÖ BO in der damals geltenden Fassung (04/2016): Baubewilligungspflichtig war demnach "die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland sowie im Grünland-Kleingarten, sofern sich diese auf die Berechnung der Höhe von Gebäuden auf diesem Grundstück auswirken kann;" Wann ist diese Bedingung erfüllt? Ich finde das sehr unscharf formuliert..... Die Geländeänderungen, die sich auf die Höhen unseres Hauses + Nebengebäude ausgewirkt haben, wurden natürlich im Einreichplan ausgewiesen. Als Bezugspunkt für die Höhenberechnung wurde damals - soweit ich mich erinnere - das Niveau der ostseitig gelegenen Straße genommen. Da kann ich mich aber irren. |