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Neuerliche Aufschließungskosten nach Grundstücksteilung [OÖ]

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  •  ChrisSBG
  •  [OÖ]
  •  [Oberösterreich]
2.2.2021 - 9.9.2024
8 Antworten | 4 Autoren 8
8
Hallo an alle,

ich hätte da mal eine Frage bezüglich den Aufschließungskosten für ein aus einer Grundstücksteilung entstandenes Grundstück. Ich habe ein Baugrundstück gekauft, dass der Verkäufer aus seinem Grundstück herausgeteilt hat (ebenso Bauland).

Nun wurde mir von der Gemeinde (das Grundstück befindet sich in Oberösterreich) ein Bescheid zugeschickt, dass die Aufschließungskosten für Wasser, Kanal und Straße zu entrichten sind, mit Berechnung laut Grundstücksgröße.

Ich habe zwar zum Thema Kanal etwas gefunden, dass die Kosten erneut zu bezahlen sind, wenn die vorher schon bezahlt wurden und dann zur Gänze mit den Anschlussgebühren gegengerechnet wurden aber zum Thema Straße habe ich nichts gefunden. Die Straße verläuft direkt vor dem Grundstück, da muss also nichts gemacht werden um das Grundstück damit zu erschließen.

Daher verstehe ich jetzt nicht ganz, wieso diese Kosten in Rechnung gestellt werden.

Gibt es da vielleicht einen entsprechenden Absatz dazu im oberösterreichischen Baurecht?

Danke für Eure Hilfe,
Christof

  •  Beachflyer77
  •   Gold-Award
2.2.2021  (#1)
Also Ich kenne das Problem aus NÖ hier ist es so, dass die Aufschließungskosten nach der Wurzel des Flächengleichen Quadrates gerechnet werden. Satz bei uns dzt 450,- X Bauklassenfaktor bei mir 1,25. Bei einem Grundstück 2m2 macht das 1586

Wenn du teilst auf 2x 1m ist die Rechnung das gleiche. Allerdings ist Wurzel aus 1 ebenfalls 1 und das führt somit dazu dass für ein aufgeschlossenes Grundstück Nachzahlung fällig ist

Du hast dann eben Satz/Faktor x 2 statt 1,41 ( Bei 2m2) aber nach dem Schema läuft es

1
  •  ChrisSBG
2.2.2021  (#2)
Hi, danke für die schnelle Antwort.
Also bei mir wurden laut dem Bescheid der Gemeinde die Kosten für Kanal und Wasser nur nach der Grundstücksfläche berechnet (1,45€/m² * 1091m² und 0,73€/m² * 1091m²).
Bei der Verkehrsfläche wurde dann Wurzel(1091) * 3m * 72€/m - 60% Förderung berechnet.
Insgesamt sind das ganze dann allerdings über 5200€.

Vor allem die Berechnung für die Verkehrsfläche erschließt sich mir eben nicht ganz, da die Straße ja schon vorhanden ist und dieser Beitrag bei dem ursprünglichen Grundstück, aus dem mein Grundstück herausgeteilt wurde, schon bezahlt wurde.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2021  (#3)
@Beachflyer77 
Der Vergleich mit der Aufschließungsabgabe  von NÖ macht hier keinen Sinn. Diese hat erstens nichts mit Anschlussgebühren (Kanal, Wasser) zu tun und zweitens ist der Verkehrsflächenbeitrag eine ganz spezielle Regelung von OÖ.
Und außerdem: dein Rechenbeispiel ist auch nicht nachvollziehbar:

zitat..
Beachflyer77 schrieb: Bei einem Grundstück 2m2 macht das 1586

Wie kommst auf € 1.586????

@ChrisSBG 
Du bist sicher, dass für das bisherige (gesamte) Grundstück bereits ein Verkehrsflächenbeitrag bezahlt wurde??  Wie hoch war dieser??
Und: Sag uns bitte auch den Paragraphen, den die Gemeinde in ihrem Bescheid zu dieser Berechnung angeführt hat!

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  •  ChrisSBG
3.2.2021  (#4)
@Karl10 ja laut Verkäufer schon. Ich weiß nicht wie hoch dieser war, da müsste ich den Verkäufer fragen. Der angeführte Paragraph ist "§§ 25ff des OÖ Raumordnungsgesetzes 1994"

Was mir auch nicht ganz klar ist wo diese Wurzel(1091) herkommt. Laut dem Raumordnungsgesetz heißt es "für Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind (§ 25 Abs. 4 Z 3), aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (§ 20 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994), der anrechenbaren Frontlänge (§ 20 Abs. 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994) und dem Einheitssatz (§ 20 Abs. 5 Oö. Bauordnung 1994); der sich daraus ergebende Betrag ist um 60% zu vermindern; § 20 Abs. 6 und 7 der Oö. Bauordnung 1994 gelten. "

Die Frontlänge bei meinem Grundstück, die an die Straße grenzt sind aber nur 18m und mein Grundstück ist keinesfalls quadratisch, sodass der Wert von Wurzel(1091) = 33m deutlich zu hoch ist.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2021  (#5)

zitat..
ChrisSBG schrieb: Was mir auch nicht ganz klar ist wo diese Wurzel(1091) herkommt.

Da stehts:

zitat..
ChrisSBG schrieb: der anrechenbaren Frontlänge (§ 20 Abs. 4 erster Satz Oö. Bauordnung 1994



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  •  ChrisSBG
3.2.2021  (#6)
@Karl10 ahh danke dir, das steht in der Bauordnung, deshalb hatte ich es nicht gleich gefunden.

Trotzdem stellt sich mir noch die Frage, warum ich den Verkehrsflächenbeitrag jetzt nochmal entrichten muss, obwohl die Straße ja schon da ist und der für das vorige, größere Grundstück schon bezahlt wurde, vor allem auf Grund des Abs 4b, §§20:
"(4b) Wird der Bauplatz (das Grundstück) nach erfolgter Beitragsvorschreibung verändert, gilt im Fall einer neuerlichen Beitragsvorschreibung als anrechenbare Frontlänge die Seite eines mit dem vergrößerten Bauplatz (Grundstück) flächengleichen Quadrats. Dabei sind für die noch nicht vergrößerte Fläche bereits geleistete Beiträge gemäß Abs. 7 anzurechnen. Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 4a gelten. (Anm: LGBl. Nr. 96/2006)"

Was mich auch noch irritiert ist, dass das laut § 19 Abs 1 der Bauordnung so klingt, als wäre das erst zu entrichten, wenn ich eine Baubewilligung bekommen habe:
(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2021  (#7)
Mein Schwerpunkt liegt bekannter Weise bei NÖ.
Kann für OÖ auch nur grob im gesetz lesen, hab dazu aber keine spezielle Erfahrung und keine Kenntnis aus der Verwaltungspraxis. Fürchte daher, dass ich dir da nicht mehr weiterhelfen kann.

Für mich nur schwer verständlich ist, wie da § 25 Raumordnungsgesetz und § 20 Bauordnung in Verbindung stehen.
Von bedeutung scheint mir zu sein, dass § 20 Abs. 1 Bauordnung klar sagt, dass ein Verkehrsflächenbeitrag für eine Grundstücksfläche nur einmal entrichtet werden muss. Davon gibts eine Ausnahme, nämlich gem. Abs. 4b. Dieser spricht aber ausdrücklich von einer Vergrößerung der Grundstücksfläche - was aber bei dir nicht der Fall ist.
Somit könnte man zu dem Schluss kommen, dass die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages in deinem Fall KEINE rechtliche Grundlage hat! Aber wie gesagt, da kenn ich die Situation in OÖ zu wenig.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkehrsflächenbeitrag für das gesamte Altgrundstück bereits einmal bezahlt wurde. Das musst du noch mit 100%iger Sicherheit abklären!!

Ein Gedanke noch: Selbst wenn die Vorschreibung des Beitrages für das abgeteilte Grundstück durch irgendeine Bestimmung gerechtfertigt sein sollte, dann lese ich aus dem Gesetz heraus, dass ein früher bereits bezahlter, anteiliger Verkehrsflächenbeitrag jedenfalls anzurechnen, d.h. in Abzug zu bringen ist. Aber auch hier ist die Frage: wurde früher schon mal was bezahlt und wenn ja, wofür und wieviel???

Weiß vielleicht von den Oberösterreichern hier im Forum jemand darüber genauer Bescheid?? Die konkrete Frage ist: Wenn man ein Grundstück, für welches bereits einmal ein Verkehrsflächenbeitrag bezahlt wurde, in zwei Grundstücke unterteilt, ist dann für das Neugrundstück, auf welchem keine Bebauung besteht, ein Verkehrsflächenbeitrag zu leisten? Und wenn ja, in voller Höhe oder nur in der Differenz zwischen neuer Vorschreibung und aliquotem Abzug des bereits früher bezahlten Beitrags??? 

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  •  Vizovi19
9.9.2024  (#8)
Da es mich gerade betrifft, hat jemand eine Info dazu? Geht um OÖ

zitat..
Karl10 schrieb:

Mein Schwerpunkt liegt bekannter Weise bei NÖ.
Kann für OÖ auch nur grob im gesetz lesen, hab dazu aber keine spezielle Erfahrung und keine Kenntnis aus der Verwaltungspraxis. Fürchte daher, dass ich dir da nicht mehr weiterhelfen kann.

Für mich nur schwer verständlich ist, wie da § 25 Raumordnungsgesetz und § 20 Bauordnung in Verbindung stehen.
Von bedeutung scheint mir zu sein, dass § 20 Abs. 1 Bauordnung klar sagt, dass ein Verkehrsflächenbeitrag für eine Grundstücksfläche nur einmal entrichtet werden muss. Davon gibts eine Ausnahme, nämlich gem. Abs. 4b. Dieser spricht aber ausdrücklich von einer Vergrößerung der Grundstücksfläche - was aber bei dir nicht der Fall ist.
Somit könnte man zu dem Schluss kommen, dass die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages in deinem Fall KEINE rechtliche Grundlage hat! Aber wie gesagt, da kenn ich die Situation in OÖ zu wenig.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkehrsflächenbeitrag für das gesamte Altgrundstück bereits einmal bezahlt wurde. Das musst du noch mit 100%iger Sicherheit abklären!!

Ein Gedanke noch: Selbst wenn die Vorschreibung des Beitrages für das abgeteilte Grundstück durch irgendeine Bestimmung gerechtfertigt sein sollte, dann lese ich aus dem Gesetz heraus, dass ein früher bereits bezahlter, anteiliger Verkehrsflächenbeitrag jedenfalls anzurechnen, d.h. in Abzug zu bringen ist. Aber auch hier ist die Frage: wurde früher schon mal was bezahlt und wenn ja, wofür und wieviel???

Weiß vielleicht von den Oberösterreichern hier im Forum jemand darüber genauer Bescheid?? Die konkrete Frage ist: Wenn man ein Grundstück, für welches bereits einmal ein Verkehrsflächenbeitrag bezahlt wurde, in zwei Grundstücke unterteilt, ist dann für das Neugrundstück, auf welchem keine Bebauung besteht, ein Verkehrsflächenbeitrag zu leisten? Und wenn ja, in voller Höhe oder nur in der Differenz zwischen neuer Vorschreibung und aliquotem Abzug des bereits früher bezahlten Beitrags???

 


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