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Outdoor Sauna - bebaute Fläche? NÖ [NÖ]

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  •  unwissender2019
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
3.2. - 25.2.2021
3 Antworten | 2 Autoren 3
3
kann ich eine Outdoor-Sauna als "Nebengebäude"  bauen, wenn das Haus die max. mögliche bebaubare Fläche schon ausschöpft?

Wenn ja, bin ich da dann an die max 10m² für ... Áufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses... (§17 - Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben) gebunden?

... dazu passend und für meine Gartenplanung relevant:
was ist rechtlich gesehen, der Raum für die Pool-Technik?
Kann/darf dieser auch von der Seite zugänglich sein (nicht von oben) auf Grund von Hanglage?

Höhenveränderungen ab 3m vom Haus entfernt dürfen ja nur jeweils 0.75m sein soweit ich weiß. Wenn ein Pool im Hang steht und seine Poolwand höher raussteht spielt das keine Rolle, oder?

ebenfalls in $17 steht: "die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3"

Ein Naturpool mit Regenerationsbereich im Hang ist demnach auch ein "normaler Pool" und somit an die 50m² gebunden? Im Hang kann ich dann eigentlich nie einen Naturpool bauen, oder?

Was ist, wenn ich Naturpool+ Regenerationsbecken > 50m³ machen will? Anzeigepflichtig? Genehnmigungspflichtig? wenn ja, wovon hängt es ab, ob genehmigt wird?

  •  Karl10
  •   Gold-Award
3.2.2021  (#1)

zitat..
unwissender2019 schrieb: kann ich eine Outdoor-Sauna als "Nebengebäude" bauen, wenn das Haus die max. mögliche bebaubare Fläche schon ausschöpft?

Nein! (mit "max. bebaubare Fläche" meinst du ein Überschreiten der "Bebauungsdichte"??)

zitat..
unwissender2019 schrieb: was ist rechtlich gesehen, der Raum für die Pool-Technik?
Kann/darf dieser auch von der Seite zugänglich sein (nicht von oben) auf Grund von Hanglage?

Zum bewilligungs- und anzeigefreien Pool gehört auch der typische Technikschacht (also eine unterirdische bauliche Anlage). Kommt drauf an, ob als ober- oder unterirdisch einzustufen.

zitat..
unwissender2019 schrieb: Höhenveränderungen ab 3m vom Haus entfernt dürfen ja nur jeweils 0.75m sein soweit ich weiß.

Woher hast das?? Und was hat das jetzt damit zu tun:

zitat..
unwissender2019 schrieb: Wenn ein Pool im Hang steht und seine Poolwand höher raussteht spielt das keine Rolle, oder?


zitat..
unwissender2019 schrieb: Ein Naturpool mit Regenerationsbereich im Hang ist demnach auch ein "normaler Pool" und somit an die 50m² gebunden?

Ein "Naturpool" ist ein Naturpool, oder was meinst jetzt? Der Regenerationsbereich bei einem Naturpool is ja Teil des Naturpools. Und ein Naturpool als solches ist bewilligungs- und anzeigefrei. Allerdings nicht, wenn dazu Geländeveränderungen erfolgen. Diese sind ja bewilligungspflichtig.

zitat..
unwissender2019 schrieb: Im Hang kann ich dann eigentlich nie einen Naturpool bauen, oder?

Schon, brauchst halt eine Baubewilligung.

zitat..
unwissender2019 schrieb: Was ist, wenn ich Naturpool+ Regenerationsbecken > 50m³ machen will?

Für den "Naturpool" zählt nicht die Kubatur, sondern die WasserFLÄCHE (200m²)

Generell: alles, was in diesem Zu8sammenhang nicht bewiiligungs- oder anzeigefrei ist, braucht eine BAUBEWILLIGUNG!



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  •  unwissender2019
24.2.2021  (#2)
danke für die erste Einschätzung. Ich habe jetzt von der Behörde folgende Auskunft bekommen und werde mich jetzt mal mit einem Poolbauer zusammensetzen udn schauen was der zu den ersten Ideen sagt.

Lt. NÖ BO 2014 idgF dürfen Geländeveränderungen lt. § 67 – (1) durchaus vorgenommen werden. Durch oftmals anzutreffende Hanglagen in Klosterneuburg fallen sicherlich viele bspw. Naturpools (odere andere genannte Anlagen lt. §17 Pkt. 2) aus von Ihnen genannten Gründen aus der Kategorie der „freien Vorhaben“ lt. §17 NÖ BO 2014 idgF. 
Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Umsetzung in Hanglagen aus baurechtlicher Sicht nicht möglich ist. Naturpools (odere andere genannte Anlagen lt. §17 Pkt. 2) können durch eine baurechtliche Bewilligung lt. §14 NÖ BO idgF unter Einhaltung sonstiger baurechtlicher Bestimmungen, welche lt. konkretem Anlassfall zu prüfen sind, umgesetzt werden – je nach Ausgestaltung beispielsweise als „bauliche Anlage“ lt. NÖ BO 2014 idgF.

Zur Sauna: ich tendiere dazu einfach eine 10m² bewilligungsfreie Gartenhütte aufzustellen. Wer soll mir denn verbieten, dass ich da dann auch einen ofen reinstelle und mich ein paar mal im MOnat 20 min reinsetzte zum Schwitzen? das ist doch eingentlich fast schon lächerlich, dass hier ein Unterschied gemacht wird.



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  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.2.2021  (#3)

zitat..
unwissender2019 schrieb: Naturpools können durch eine baurechtliche Bewilligung lt. §14 NÖ BO unter Einhaltung sonstiger baurechtlicher Bestimmungen, welche lt. konkretem Anlassfall zu prüfen sind, umgesetzt werden

Genau das hab ich oben ja schon gesagt:

zitat..
Karl10 schrieb: Schon, brauchst halt eine Baubewilligung






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