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[NÖ] Bauanzeige vs. Baubewilligung Rechtssicherheit und Grenzen

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
10.1. - 22.1.2024
9 Antworten | 4 Autoren 9
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Liebes Forum!

Gewisse Baumaßnahmen bedürfen nur einer Bauanzeige, was passiert, wenn mit diesen Baumaßnahmen aber noch weitere Dinge verbunden sind, die eigentlich eine Baubewilligung bedürfen. Das Bauamt das ganze aber als Bauanzeige bewilligt?

Beispielweise reicht für zusätzliche Dämmung eine Bauanzeige, wenn aber gleichzeitig durch diese Maßnahme auch eine Wand verändert würde, müsste man das ja vermutlich baubewilligen lassen, oder? Angenommen, das Gesamtvorhaben wird aber als Bauanzeige eingereicht und die Gemeinde bestätigt keine Untersagung der Bauanzeige machen zu wollen (bzw. Frist läuft ab).

Wenn eine Baubewilligung gegen das Baurecht verstößt, hat man ja trotzdem Rechtssicherheit, oder? Wie sieht dies bei einer Bauanzeige aus? Beispiel: man dämmt mehr als die erlaubten 20cm in den Bauwich hinein und dies wird in der Bauanzeige auch so eingezeichnet und nicht untersagt...

  •  BungalowImGruen
  •   Bronze-Award
11.1.2024  (#1)
So wie ich das hier mehrmals mitbekommen habe, bedarf eine Anzeige ja keiner Bewilligung und die Gemeinde muss daher auch nichts prüfen. 
Du bist in dem Fall selbst für eine Vorschriften-konforme Ausführung zuständig. 
Wenn etwas bewilligungspflichtig ist, musst du es auch entsprechend einreichen -> Gemeinde prüft und es folgt dann ein entsprechender Bescheid. 

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  •  Krautla
11.1.2024  (#2)

zitat..
hausplanung schrieb: was passiert, wenn mit diesen Baumaßnahmen aber noch weitere Dinge verbunden sind, die eigentlich eine Baubewilligung bedürfen.

Bewilligungspflichtige Vorhaben können nicht per Anzeige zur Kenntnis genommen werden, sondern bedürfen immer einer Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides.


zitat..
hausplanung schrieb: Beispielweise reicht für zusätzliche Dämmung eine Bauanzeige, wenn aber gleichzeitig durch diese Maßnahme auch eine Wand verändert würde, müsste man das ja vermutlich baubewilligen lassen, oder?

Schwer zu sagen anhand der kurzen Beschreibung. Ich würde dir empfehlen, die Thematik (Bewilligungspflicht ja/nein) mit der zuständigen Behörde abzuklären.


zitat..
hausplanung schrieb: Beispiel: man dämmt mehr als die erlaubten 20cm in den Bauwich hinein und dies wird in der Bauanzeige auch so eingezeichnet und nicht untersagt...

Falls es tatsächlich nur ein anzeigepflichtiges Vorhaben ist, kann es dir (trotz Wiederspruch zum §52 Abs. 4 NÖ BO) dann nicht mehr untersagt werden.

 


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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
11.1.2024  (#3)

zitat..
Krautla schrieb:

Bewilligungspflichtige Vorhaben können nicht per Anzeige zur Kenntnis genommen werden, sondern bedürfen immer einer Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheides.

ist mir grundsätzlich klar, aber meine Frage wäre, was wenn es das Bauamt doch macht, weil es die Situation möglicherweise falsch einschätzt. Als Bauwerber kenne ich mich ja auch nicht so genau aus, bin mir aber nicht ganz sicher, ob die Infos vom Bauamt 100% stimmen.


zitat..


Schwer zu sagen anhand der kurzen Beschreibung. Ich würde dir empfehlen, die Thematik (Bewilligungspflicht ja/nein) mit der zuständigen Behörde abzuklären.

genau darauf bezieht sich leider meine Frage, was wenn ich dort eine nicht korrekte Information bekomme und dann eben fälschlicherweise eine Bauanzeige einbringe und diese auch "bestätigt" sprich nicht untersagt wird.


zitat..


Falls es tatsächlich nur ein anzeigepflichtiges Vorhaben ist, kann es dir (trotz Wiederspruch zum §52 Abs. 4 NÖ BO) dann nicht mehr untersagt werden.

das heißt in diesem Fall hat man auch mit Bauanzeige jedenfalls Rechtssicherheit? Sofern die Sache an sich also nur anzeigepflichtig ist, aber in dieser Bauanzeige "falsch" umgesetzt wird.

Letztlich geht es mir darum, dass ich Rechtssicherheit habe und nicht etwa in ein paar Jahren jemand kommen könnte und sagt, das hätte damals so nicht "zur Kenntnis" genommen werden dürfen etc. Wie ja schon geschrieben bei einem "falschen" Baubescheid hätte man ja diese Rechtssicherheit.


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  •  Krautla
12.1.2024  (#4)
Sofern es sich hierbei um ein rein anzeigepflichtiges Vorhaben handelt hast du auch Rechtssicherheit.

Bsp.: Falls du eine vorder Einfriedung, die keine bauliche Anlage ist, mit einer Gesamthöhe von 1,70 m zur Anzeige bringst und die örtlichen Bebauungsbestimmungen besagen aber das in diesem Fall eine maximale Höhe von 1,50 m erlaubt ist, diese dennoch von der Behörde zur Kenntnis genommen wird oder aber die Frist von 6 Wochen nach nachweislichen einlangen der Anzeige verstreicht, darf das Vorhaben dann nicht mehr untersagt werden (NÖ BO §15 Abs. 7).

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
15.1.2024  (#5)
Danke ich glaube, ich verstehe was du meinst. Aber wie geht man dann am besten vor, wenn das Bauamt empfiehlt eine Bauanzeige zu machen, man sich aber nicht sicher ist, ob ein Teil des Projekts doch baubewilligungspflichtig wäre...? Weil wenn sich das Bauamt irren sollte, dann hat man zwar vorerst eine korrekte Bauanzeige ohne Widerspruch, aber für die Zukunft ja keine Rechtssicherheit.

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  •  alv123
15.1.2024  (#6)
Man fragt jemanden, der sich auskennt? Einen Gutachter, der fertigt dir auf Wunsch auch ein schriftliches Gutachten aus, im Falle des Falles trifft die Gutachterhaftpflicht.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
19.1.2024  (#7)
Wie würdet ihr das einschätzen, wenn im Zuge einer Aufsparrendämmung (=Bauanzeige) ja logischerweise das Dach zb 15cm höher wird und man dann die Brandwand zum Nachbarn entsprechend 30cm (15cm höheres Dach und 15cm Überstand) aufmauern muss, damit sie 15cm über die Dachhaut drübersteht? Trotzdem von der Bauanzeige abgedeckt?

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  •  Krautla
22.1.2024  (#8)
Da der Brandschutz beinträchtig werden könnte und subjektiv öffentliche Rechte verletzt werden könnten --> Bewilligungspflichtiges Vorhaben

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
22.1.2024  (#9)
Ja, im Prinzip gebe ich dir da vollkommen Recht, aber! die Wärmedämmung an sich könnte ja auch subjektiv öffentliche Rechte verletzen usw. (bis zu 30cm höher) dennoch Bauanzeige wegen Sonderregelung und die Frage wäre dann natürlich wo ist da die Grenze zwischen diese Maßnahme (Brandwand usw.) passt noch zur Bauanzeige hinein vs. ist ein davon unabhängiges Bauvorhaben.

Grundsätzlich muss das ja schon unter die Bauanzeige falle, weil sonst könnte ja niemand so eine Aufsparrendämmung als Bauanzeige machen, denn die Brandwand müsste ja in jedem Fall um die Dacherhöhung erhöht werden. Der Unterschied ist nur, dass es in meinem Fall derzeit soe einen überstehenden Katzensteig noch nicht gibt.

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