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·gelöst· NÖ: Baubeginn mit aufschiebender Bedingung des Grundbuchbeschlusses [NÖ]

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  •  oli93
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
9.11. - 11.11.2021
6 Antworten | 2 Autoren 6
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Hallo, seitens der Baubehörde wurde mir die Bewilligung für die Einreichung des Einfamilienhauses erzeilt allerdings mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchbeschlusses (spätestestens mit der Baubeginnsanzeige).
Allerdings habe ich mitbekommen, dass dies seitens der Grundbuchsgerichte monate dauern kann.

Seitens der Gemeinde wurde dies begründet, das sie nicht wissen ob der Teilungsplan auch durchgeführt wird. 

Wenn allerdings der Notar das Geundbuchgesuch macht, ist das ja nur mehr ein Formalakt, oder liege ich hier falsch? 

Mit freundlichen Grüßen 
Oliver

  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.11.2021  (#1)
Da kommts jetzt auch darauf an, was genau der Inhalt des Teilungsplanes ist?? Wie wäre die Situation ohne Teilungsplan?

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  •  oli93
10.11.2021  (#2)
Das zu bebauende Grundstück gibt es derzeit nicht (die Grundstücksnr. Ist vorhanden). Es gibt 2 große Grundstücke die auf mehrere aufgeteilt werden. Weiters wurden bei 2 weiteren Grundstücken die Grenzen richtig gestellt, diese sind aber nicht an meinem angrenzend.
Falls noch Infos nötig sind bitte um Rückmeldung.


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  •  Karl10
  •   Gold-Award
10.11.2021  (#3)
Warum ich die Frage oben gestellt habe, hat folgenden Grund:

Die Anwendung der "aufschiebenden Bedingung bis zur Vorlage des Grundbuchsbeschlusses" so wie offensichtlich in deinem Fall, ist laut Gesetz (§23 Abs. 2 NÖ Bauordnung) nur auf solche Fälle anzuwenden, wo das beantragte Bauwerk (unzulässigerweise) über eine Grundgrenze gebaut würde. In diesem Fall muss die Grundgrenze beseitigt bzw. verschoben werden (Teilungsplan). Und nur für diesen Fall ist gem. §23 Abs. 2 vorgesehen, dass man parallel zum Grenzänderungsverfahren auch das Baubewilligungsverfahren bis zu dessen Abschluss mit Ausstellung eines Baubewilligungsbescheides führen darf. Allerdings nur mit eben dieser aufschiebenden Bedingung - d.h. der bereits zugestellte Baubescheid darf erst konsumiert werden, wenn die notwendige Grenzänderung grundbücherlich durchgeführt wurde.

So, und jetzt stellt sich für mich die Frage, ob bei dir ein solcher Sachverhalt überhaupt vorliegt? Nach deiner groben Schilderung von oben vermutlich nicht. Oder?

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  •  oli93
11.11.2021  (#4)
Nein mit meinem Bauwerk bzw. dessen Einreichung werden die neuen, bereits im Gemeinderat bestätigten Grenzen des Teilungsplans nicht überbaut.
Allerdings ist mein Gebäude über der alten Grundgrenze der 2 zusammengelegten Grundstücke, gilt hierfür der §23 Abs. 2, oder kan so ausgelegt werden?

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
11.11.2021  (#5)

zitat..
oli93 schrieb: Allerdings ist mein Gebäude über der alten Grundgrenze der 2 zusammengelegten Grundstücke, gilt hierfür der §23 Abs. 2, oder kan so ausgelegt werden?

Ja, damit ist alles klar und die Vorgangsweise der Baubehörde völlig korrekt. Da der Teilungsplan ja noch nicht verbüchert ist, ist derzeit noch immer der Altstand mit den bisherigen Grenzen aktuell und maßgeblich.
Und somit trifft es zu, dass du mit deinem Bauvorhaben eine (derzeit noch bestehende) Grenze überbaust. Und genau dafür ist der §23 Abs. 2 NÖ Bauordnung vorgesehen. Nach dieser Bestimmung darf der Baubewilligungsbescheid erst konsumiert werden, wenn der Grundbuchsbeschluss über die neue Grundstücks- und Grenzlage laut Teilungsplan vorliegt.
Da führt nichts daran vorbei; du musst warten.

Einzige Möglichkeit: Beim Grundbuch anrufen und dem Bearbeiter die Situation schildern und bitten, ob da vielleicht eine baldige Erledigung möglich wäre.....

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  •  oli93
11.11.2021  (#6)
Herzlichen Dank für die Info.

Ich werde mein Glück versuchen

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