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NÖ - bauliche Anlage? - Asphaltfräsgut/Recycling [NÖ]

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
22.12.2020 - 5.1.2021
25 Antworten | 4 Autoren 25
25
Frage: Zählt das Aufbringen von 20cm Asphaltfräsgut (25m² Fläche) im Bauland als bauliche Anlage? Ist hier ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich?
Macht es einen baurechtlichen Unterschied ob man Asphaltfräsgut (Asphaltrecycling), Gräder oder Schotter verwendet?

Hintergrund: Lt. §15 (1) 1.e) ist die Verwendung eines Grundstücksteils im Bauland als Stellplatz ohne bauliche Maßnahmen nur Anzeigepflichtig. Jetzt sollen 2 Stellplätze mit gesamt 5x5m realisiert werden. Als Untergrund sollen 20cm Schwarzerde entfernt und 20cm "Material" aufgebracht werden. Jetzt stellt sich die Frage, ob dieses Vorhaben als bauliche Anlage zählt oder nicht. 
Als bauliche Anlage wäre dies dann bewilligungspflichtig, ansonsten würde eine Bauanzeige ausreichen...

  •  BAULEItEr
5.1.2021  (#21)

zitat..
P**** schrieb: Jetzt sollen 2 Stellplätze mit gesamt 5x5m realisiert werden

zitat..
P**** schrieb: Der Richter hat dies nur kurz kommentiert, der Bürgermeister habe sich "vergriffen".

Was hat ein Richter in einem Bauverfahren welches erst realisiert werden soll verloren?
Willst du uns alles scheibchenweise servieren oder schreibst mal was Sache ist?




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  •  peterT1
  •   Gold-Award
5.1.2021  (#22)
@BAULEItEr: Es handelt sich hierbei um ein Verwaltungsverfahren nach AVG 1991, da kommt man nach einer Berufung mit der darauffolgenden Bescheidbeschwerde zum Landesverwaltungsgericht und hier entscheidet ein Richter. Und ja, das findet grundsätzlich vor der Realisierung statt.
Das ist der "normale" Weg wenn der Bauwerber mit der Baubehörde nicht einer Meinung ist.

Die Sache habe ich schon im Eröffnungpost erläutert. Dass die Baubehörde mit ihren Begründungen falsch liegt, wurde von mehreren Seiten bestätigt. Deshalb ging ich den Weg zum Landesverwaltungsgericht. Hierbei wurde die "andere" Sachlage (Bewilligungspflicht) festgestellt. Es wurde eine Bauanzeige für die Stellplätze abgegeben und das LVwG sieht hier nun die Erfordernis einer Bewilligung. Ich glaube nur nicht, dass der Richter mit seiner Aussage richtig liegt. Deshalb frage ich in diesem Forum nach, nicht mehr und nicht weniger.

Ich könnte jetzt den ganzen Ablauf genau schildern, glaube aber nicht, dass dies für die Fragestellung erforderlich ist.

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  •  BAULEItEr
5.1.2021  (#23)
Gut meine Meinung warum es keine bauliche Anlage ist, habe ich schon abgegeben, vielleicht gibt es ja noch andere welche die Meinung des Richters unterstützen.


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  •  MalcolmX
  •   Gold-Award
5.1.2021  (#24)
Warum das Ganze nicht einfach mit Primärmaterial machen? Bei 50cm Materialstärke reden wir von 12.5m3 Material. Preisunterschied Primärmaterial vs Asphaltfräsgut? 150€?

In der Sache magst du recht haben, aber sich Asphaltfräsgut aufs Privatgrundstück zu bauen ist in meinen Augen einfach nicht schlau.
Bei 1Mio m3 auf einer Autobahn kann man gewisse Prozesse und Risiken durchaus anders  bewerten. 

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
5.1.2021  (#25)

zitat..
P**** schrieb: Es wurde eine Bauanzeige für die Stellplätze abgegeben

Bei der Bauanzeige für einen Stellplatz gehts nur um die "Verwendung" eines Grundstücks(teiles). Es geht nicht um irgendwelche technischen Anlagen oder Ausführungen.
Man schreibt dazu einen Satz: "Ich zeige die Verwendung des Grundstücks Nr. XX, KG YY, als Stellplatz zum Abstellen von 1 (2,3...) PKW mit Situierung laut beiliegendem Lageplan an."  
Und das war´s. Was hast du da noch alles in die Baunzeige reingeschrieben? Wozu? Is ja nicht Thema und Gegenstand der Bauanzeige!
Um eine Baubewilligung für eine AbstellANLAGE hast ja nicht angesucht, oder?
Wieso schlägt man sich in den Instanzen dann mit  der Frage der baulichen Anlage herum, wenn die gar nicht beantragt war?
Is mir alles ein wenig schleierhaft...
.

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