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NÖ BAUORDNUNG 1996 2011.09.15 [NÖ]

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  •  gloitom
  •   Silber-Award
  •  [NÖ]
  •  [Niederösterreich]
20.9. - 21.9.2011
3 Antworten 3
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Zur Info: Es hat sich wieder etwas geändert
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.pdf

Die Baubehörde KANN, Angaben über die Anordnung und Höhe der in der Umgebung bewilligten Hauptgebäude (abgeleitete Bebauungsweisen und Bauklassen) im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (§ 54), verlangen.

Der Bauführer muß gewerberechtlich oder als Ziviltechniker zur Planung oder Berechnung dieses Bauvorhabens bzw. dessen Teile sowie zur Übernahme der Bauleitung befugt sein.

Der ungeregelte Baulandbereich heißt jetzt Baulandbereich ohne Bebauungsplan und in diesem beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 (wichtig für die Aufschließungsabgabe)

  •  Karl10
  •   Silber-Award
20.9.2011  (#1)
"Die Baubehörde KANN..." - nein: sie HAT (she. § 18 Abs. 3)

"Der ungeregelte Baulandbereich heißt jetzt Baulandbereich ohne Bebauungsplan...." - die Überschrift von § 54 hat auch bisher schon so geheißen, lediglich in der Inhaltsübersicht hat man diese Formulierung jetzt nachgeholt, weil man sie bei der letzten Novelle übersehen hat.


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  •  gloitom
  •   Silber-Award
20.9.2011  (#2)
§ 18 Abs. 3 - kann ich leider nicht finden, war ein anderer Punkt gemeint?

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  •  Karl10
  •   Silber-Award
21.9.2011  (#3)
EntschuldigungSoll heißen § 19 Abs. 3

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