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[NÖ] Bebauungsmöglichkeit Gekoppelt/Offen

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
28.7. - 1.8.2024
17 Antworten | 3 Autoren 17
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Liebes Forum,

wie sehen die Bebauungsmöglichkeiten bei einem Fahnengrundstück "A" aus, welches mit o,k gewidmet ist, wenn am seitlichen nicht-Fahnen Nachbargrund "C" bereits an die Grundgrenze gekoppelt gebaut wurde, allerdings nicht vorne bei der Straße/Fahne am Grundstück "B" siehe Skizze anbei.

Die Frage wäre also wie kann man am roten Grund ein Haus (grün) hinstellen? Gelbe Flächen sind bereits bestehende Gebäude.

Darf/muss man an Grundstück C gekoppelt bauen und falls man offen baut muss dann in alle Richtungen vom grünen Haus ein seitlicher Bauwich von Hälfte der Gebäudehöhe eingehalten werden?

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
29.7.2024  (#1)
Gibt es in diesem Bereich einen Bebauungsplan?
Falls nein, gilt der § 54 der NÖ Bauordnung 2014, 
Auszug davon:
Erhebungen hinsichtlich der Anordnung und Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung sind bei einem neuen oder abgeänderten Hauptgebäude nicht erforderlich in den Fällen, in denen
- die offene Bebauungsweise, sofern auf dem Baugrundstück noch keine andere weiterhin bestehen bleibende Bebauungsweise bewilligt wurde,
- die gekuppelte Bebauungsweise, wenn auf einem Nachbargrundstück die gekuppelte Bebauungsweise durch bereits bestehende oder bewilligte Gebäude festgelegt wurde,

Meiner Einschätzung nach wurde durch C die gekuppelte Bauweise schon festgelegt (sofern alles ordnungsgemäß bewilligt ist...).

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  •  Krautla
29.7.2024  (#2)
Falls das bestehende Gebäude am Grundstück C ein Hauptgebäude ist, wurde das Wahlrecht (offen oder gekuppelt) für Grundstück A bereits konsumiert.

Das Hauptgebäude auf Grundstück A muss dann überwiegend an das Hauptgebäude von Grundstück C unter Einhaltung des rechten/seitlichen und der beiden hinteren Bauwiche angebaut werden.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
29.7.2024  (#3)
Danke für eure Antworten. Ja es gibt einen Bebauungsplan, hab jetzt den Ausschnitt anbei beigefügt. Wenn es auf C kein Hauptgebäude wäre, dann könnte ich auf A also wählen? Heißt aber umgekehrt auch, wenn C kein Hauptgebäude hätte, aber vor mir eines baut, müsste ich jedenfalls gekuppelt bauen.

Das Grundstück daneben "D" ist noch unbeaut, hätte ein dortiger Bau ebenfalls Einfluss?

Verkäufer meinte am Bauamt hätte man ihm gesagt, man kann es sich aussuchen, gekuppelt würde nur auf der Straße gelten, da ist aber ja B dazwischen. Deshalb möchte ich mich hier mal genauer informieren, bevor ich am Bauamt nachfrage.


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
29.7.2024  (#4)
Straßenseitig bei B und C ist ja geschlossen verordnet. Zwischen D, A und C ist "o,k" verordnet und da scheint C schon gekuppelt zu haben, dann musst du als A auch an C kuppeln.
Dass die Bebauungsweise nur an der Straße gilt, stimmt so nicht.

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
29.7.2024  (#5)
Nein, "o,k" gilt auch strassenseitig. "g" bezieht sich offenbar nur auf die Fahnenteile bei diesen Grundstücken.

Wenn man gekuppelt bauen muss, kann ich dann das eigene Gebäude nicht weiter nach hinten rücken in den "freien" Bereich, also dort wo auf C nichts ist (falls ja, wieder nur gekuppelt oder auch offen?) bauen sondern muss im Bereich des Gebäudes auf C bauen? In hinterer Bauwich muss ja zu B jedenfalls eingehalten werden.

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
30.7.2024  (#6)
Nein. "o,k" gilt nur bei D straßenseitig.
Bitte Plan genau lesen. Bei B und der vorderen Hälfte von C ist die geschlossene Bauweise verordnet.

Zur gekuppelten Bauweise: Auszug aus dem ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] 2014 § 31
gekuppelte Bebauungsweise
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.

Somit kann dein Gebäude auf A auch über das Gebäude C hinausragen, ja nach Größe. Muss aber "überwiegend" angebaut werden. 

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
30.7.2024  (#7)
Vielen Dank mal für eure Inpust.

Hm, also ich lese es so:
"o,k mit 6,8" gilt bei D, A und B
"g mit 6,8" gilt bei C
"g mit 3" gilt bei den Fahnenteilen von A und C

wie ist das mit überwiegend genau gemeint? Beispielsweise gibts ja ein kleines Stückerl Gebäude auf dem Grundstück spiegelbildlich zu B, ich nenne es jetzt mal "E". Dort kann man aber wohl nicht dran bauen, weil ja ein Bauwich zu B eingehalten werden muss, sprich von dort muss abgerückt werden. Man müsste also an das Gebäude mit dem grünen Pfeil anbauen. Stimmt das so? Weshalb dann noch ganz hinten ein weiteres Gebäude auf C stehen darf, verstehe ich nicht, eigentlich wäre dort doch der hintere Bauwich...

Wenn meine Ausführungen soweit stimmen: angenommen Gebäude auf C ist 8m. bedeutet überwiegend, dass ich mehr als 4m von diesem Geäbude anbauen muss oder bezieht sich überwiegend auf mein Gebäude, sprich mein Gebäude müsste kleiner als 16m sein, weil ich nur 8m zum Anbauen habe? (wobei ich eher weniger als 8m zum Anbauen habe, weil ich ja am Beginn wegen Bauwich zu B gar nicht anbauen darf.

Nachfolgend auch noch eine Skizze vom Nieder.Ö. Atlas:


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
30.7.2024  (#8)
B ist zur Gänze geschlossen zu bebauen. o,k ist dort nicht verordnet.

Der Bereich von A mit dem roten Pfeil ist grundsätzlich auch mit "g" festgelegt. Wie man das nun korrekt baurechtlich "auflöst" bin ich auch überfragt.
Meine Vermutung: Abstand von A zu B (Bauwich), Anbau an C im Bereich des Gebäudes, wobei ich davon ausgehe, dass 4 m anzubauen sind...

Auch im hinteren Bauwich sind Gebäude möglich. Grundsätzlich Nebengebäude...

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
30.7.2024  (#9)
Wie kommst du auf B geschlossen? es gilt überall o,k laut Kreis und nur für spezielle Bereiche g3 oder g6,8 sofern vom Kreis ein Strich hingeht. Auf B geht aber kein Strich, somit das allgemeine o,k.

Das würde also bedeuten, mein Gebäude (zb 14m lang) kann beispielsweise 10m ohne Anbauung an der Grenze stehen, sofern mindestens weitere 4m am vorhandenen Gebäude anliegen?

Wenn zwischenzeitlich auf C alle Gebäude entfernt werden, würde dann das Wahlrecht wieder aufleben?

Rein nach Gefühl von außen, schaut mir das Gebäude ganz hinten im hinteren Bauwich eher als Hauptgebäude (Wohnhaus) aus, das davor jedoch eher als Nebengebäude (Abstellhalle). In diesem Fall müsste ich also an das hintere Gebäude so knapp anbauen wie möglich unter Beachtung des hinteren Bauchwichs?

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
30.7.2024  (#10)


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in den Roten Flächen gilt "geschlossen" und 6,8 m Gebäudehöhe, Bebauungsdichte der Katergorie *.
Der Wechsel erfolgt entweder an den dicken Linien (Widmungsgrenze) oder an den "Strich-Kreis-Linien". Grundgrenzen sind dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan grundsätzlich egal.

Zu deinem letzten Absatz: Da müsste man klären, wie die Gebäude auf C bewilligt sind. Die Details wird man vermutlich nur mit dem Bausachverständigen klären können (auch wenn man da nicht immer passende Antworten erhält...).

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
30.7.2024  (#11)
Danke, das wusste ich nicht, dass quasi die Kreis-Linie zählt. Das heißt, die Gebäude dort wurden offenbar vor diesem Bebauungsplan so gebaut, weil jetzt würden sie ja nicht mehr entsprechen.

Wenn ich das richtig sehe, im worst case ist dieses Grundstück nur sehr schlecht bebaubar.

Laut Auskunft Bauamt gilt das mit den mind. 50% anbauen nur, wenn das auch aufgrund der sonstigen Einschränkungen zb Bauwiche möglich ist, andernfalls darf es auch weniger sein, sonst würden manche Grundstücke de facto unbebaubar werden. Wie seht ihr das?

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  •  Krautla
31.7.2024  (#12)

zitat..
hausplanung schrieb: Laut Auskunft Bauamt gilt das mit den mind. 50% anbauen nur, wenn das auch aufgrund der sonstigen Einschränkungen zb Bauwiche möglich ist, andernfalls darf es auch weniger sein, sonst würden manche Grundstücke de facto unbebaubar werden. Wie seht ihr das?

Sehe ich auch so. Falls "überwiegend" rechtlich nicht möglich ist, dann zumindest so viel wie möglich.


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
31.7.2024  (#13)
Ich sehe es auch wie das Bauamt.
Deshalb wird es konkrete baurechtliche Infos erst mit einem Entwurf eines Neubaus auf A geben...

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
31.7.2024  (#14)
bedeutet dies eigentlich auch (die mind 50%), dass im Falle eines Hauptgebäudes am Nachbargrundstück, welches zb eine Länge von 20m hat, das eigene Gebäude also mehr als 10m angebaut sein muss, somit das eigene Gebäude auch mind. eine solche Länge haben muss und eine Gesamtgebäudelänge von zb nur 8m unzulässig wäre?

Wie wäre bei diesem Beispiel Grundstück 3A (Fahne) und 3B zu bebauen, für alle abgebildeten gilt "o,k"?

Müsste 3B nur an 5 anbauen und 3A nur an 1A? Oder müsste 3A auch zusätzlich an 3B bauen, weil je nachdem welche Straße man als Ausgangsbasis nimmt könnte man ja unterschiedliche Grenzen als seitliche Grenze sehen?


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  •  peterT1
  •   Gold-Award
1.8.2024  (#15)
Es heißt ja "überwiegend aneinander".
Zu deinem Beispiel: Wenn ein Gebäude kürzer als das Nachbargebäude ist und das Nachbargebäude vorne und hinten länger ist, ist das kürzer ja "zur Gänze" angebaut. Wenn das kürzere 8 m mit 4,01 m angebaut ist, ist es "überwiegend" angebaut.

Bei 1a ist zu klären, ob da überhaupt ein Hauptgebäude im hinteren Bauwich steht...
3B kuppelt an 5

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  •  hausplanung
  •   Silber-Award
1.8.2024  (#16)
Mir ist leider noch immer nicht klar auf welches Gebäude sich "überwiegend" bezieht, auf das bereits bestehende oder auf das neu zu bauende. So wie du es jetzt schilderst wäre es tatsächlich zur Gänze und bezieht es sich auf das neu zu bauende Gebäude, Aber im Umkehrfall würde das ja bedeuten, wenn dort schon ein Gebäude mit 5m steht, darf ich nur ein Gebäude mit <10m dazubauen, sonst wäre mein Gebäude ja nicht mehr überwiegend gekoppelt?

Bzgl. obiger Abbildung, wenn auf all diesen Grundstücken noch nichts stehen würde, dann hätte auf Grundstück 5 entweder offen gebaut werden dürfen oder im Falle einer Kopplung hätte man sich aussuchen dürfen ob zu 3B oder zu 1A gekoppelt wird, weil es ja 2 Straßen gibt?

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  •  peterT1
  •   Gold-Award
1.8.2024  (#17)
Eine Mindestgröße/tiefe im Zusammenhang mit gekuppelter Bauweise wäre mir nicht bekannt, bin da jetzt aber sicher kein Profi. Nachdem "überwiegend aneinander" im Gesetz steht, gehe ich davon aus, dass das Gebäude mit der geringeren Tiefe überwiegend angebaut sein muss. Ansonsten stelle ich mir das schwierig vor...

Exkurs: Bei der geschlossenen Bauweise muss die geschlossene Bebauung überwiegend mit einem Hauptgebäude erfolgen. Das hat zur Folge, dass das Hauptgebäude zumindest >50% der Grundstücksbreite Breit sein muss.
Bei gekuppelt kenne ich so eine Vorgabe nicht.

zitat..
hausplanung schrieb:
Bzgl. obiger Abbildung, wenn auf all diesen Grundstücken noch nichts stehen würde, dann hätte auf Grundstück 5 entweder offen gebaut werden dürfen oder im Falle einer Kopplung hätte man sich aussuchen dürfen ob zu 3B oder zu 1A gekoppelt wird, weil es ja 2 Straßen gibt?

Die Kopplung hat nur indirekt mit den 2 Straßen zu tun, es geht um "seitliche Grundgrenzen". Das Eckgrundstück 5 hat 2 vordere und 2 seitliche Grundgrenzen. Auch wenn es nur eine Straße gibt (Grundstück hat eine vordere, 2 seitliche und eine hintere Grundgrenze), kann man sich aussuchen an welcher seitlichen Grenze man kuppeln möchte (wenn die angrenzenden noch unbeaut sind). Aber ja, in deinem Beispiel könnte sich 5 aussuchen ob offen oder an 3B oder 1a gekuppelt.


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