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Im Allgemeinen gilt (ohne Rücksichtnahme auf eventuell spezielle Bebauungsbestimmungen der Gemeinde): Die Gaupen zählen in Niederösterreich einfach zur Gebäudehöhe dazu, befindet sich die Gebäudehöhe der Gebäudefront mit den Gaupen im zulässigen Bereich (über Mittlung oder Nachweis mit Umhüllender) so befindet man sich im erlaubten Rahmen. Vor allem bei Gaupen in Bestandgebäuden kann es aber sein das man hier durch die Seitenabstände bschränkt wird, was die "Erweiterung der Gebäudehöhe" betrifft, daher unbedingt auch auf die Seitenabstände achten. Eine allgemeine Längen/Anteilsbeschränktung gibt es in Niederösterreich nicht. |
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