Hallo!
Habe eine Frage zu folgender Thematik:
Darf auf einem Baugrundstück, welches sich aus einem Teil Bauland-Kerngebiet sowie einem Teil Bauland-Kerngebiet-Aufschließungszone zusammensetzt, die Anordnung der Pflichtstellplätze für das geplante Bauvorhaben (welches natürlich im BK situiert wird) auch auf dem Aufschließungszone-Teil stattfinden?
§63 (5) sagt: "Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen."
-> Wäre ja der Fall (es handelt sich um ein zusammengehöriges Grundstück), nähere Angaben dazu hätte ich nicht gefunden.
Ich bin mir unsicher über die Realisierbarkeit, weil die Aufschließungszone ja noch kein (freigegebenes) Bauland ist, somit nach meinem Wissen keine (bewilligungs- bzw. bewilligungs- oder anzeigepflichtigen) Bauvorhaben verwirklicht werden können (hab aber leider nicht mehr den § gefunden wo das drinnen steht und ob es nur auf bewilligungspflichtige oder auch auf anzeigepflichtige Vorhaben zutrifft)
§15 (1) c sagt anzeigepflichtig ist "die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen" -> trifft das hier zu? (durch das Bauvorhaben sind ja Pflichtstellplätze erforderlich, aber die werden ja in diesem Fall neu hergestellt und nicht abgeändert, trifft dieser § dann denn zu, bzw. welcher § würde sonst zur Anwendung kommen?)
Die Bewilligungspflicht würde nach dieser Vorgangsweise (wenn ich nicht etwas übersehen habe) nicht greifen da die Abstellanlage keine bauliche Anlage wäre, sondern nur eine rein in Splitt verlegte gepflasterte Fläche.
Ich hoffe ich konnte die Sachlage verständlich schildern und hoffe das mir jemand dabei weiterhelfen kann!
Vielen Dank!
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