[NÖ] Kauf eines Hauses ohne Benützungsbewilligung [W]
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Daniel3
[W]
[Wien]
24.1.
- 26.1.2025
5 Antworten | 5 Autoren 5
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Liebe Forumsteilnehmer,
ich lese hier schon eine Weile mit, bzw. bin ich bei meinen Recherchen immer wieder auf hilfreiche Beiträge in diesem Forum gestoßen. Nun habe ich selbst einen akut zeitkritischen Fall bei dem ich um eure Einschätzungen bitten würde:
Ich/wir wollen ein Haus in NÖ kaufen und haben nun ein für unsere Bedürfnisse sehr passendes Objekt gefunden. Hier die Rahmendaten zu dem Objekt:
Lt. aktuellem Flächenwidmungsplan ist das Grundstück als Bauland-Wohngebiet, max. 2 Wohneinheiten gewidmet
Lt. aktuellem Bebauungsplan gilt folgende Bauweise: 35 / o / 6,5
Lt. NÖ-Atlas befindet sich das Grundstück in keinem Hochwassergefährdungsbereich
Die Grundstücke links und rechts neben dem Grundstück sind ebenso wie o.g. gewidmet. Das Grundstück dahinter ist als LN gewidmet.
Für das Haus wurde 1971 ein Bauansuchen mit Einreichplänen und Baubeschreibung gestellt. Im selben Jahr wurde dieses per Bescheid genehmigt.
Gebäude ist als einstöckiges Haus gebaut. KG etwa 80cm über Geländeniveau. Gebäudehöhe lt. Einreichplan etwa 4,10m.
Eingangsbereich/Vorraum und Garage wurden links an das Haus angebaut und reichen bis an die linke Grundstücksgrenze.
Es wurde nie eine Benützungsbewilligung erteilt.
Die Lage des Wohnhauses weicht zwischen Katasterplan und dem baubewilligten Plan deutlich sichtbar ab. Das Haus sollte lt. Einreichplan 11m von der vorderen und 8m von der hinteren Grundstücksgrenze gebaut werden. Letztendlich ist das Haus nach hinten verschoben gebaut worden. Es sind schätzungsweise nur etwa 3m zur hinteren Grundstücksgrenze.
weitere Abweichungen zum Einreichplan: WC wurde an anderer Position erbaut. Das Dach ist statt mit Welleternit mit Bramac Dachziegeln gedeckt. Innenwände und Innentüren tlw. leicht versetzt. Im Wohnzimmer wurde statt einer Terrassentür die l+r von bodentiefen Fenstern/Festverglasung flankiert werden sollte eine Doppeltür mit einem angrenzenden 3-flügeligen Fenster errichtet.
Lt. Baubeschreibung sollte eine Senkgrube für Fäkalien errichtet werden
Im Protokoll der Bauverhandlung wurde zusätzlich die Auflage erteilt Waschwässer über einen Seifenabscheider auf eigenem Grund versickern zu lassen.
Aussage vom Makler das das Haus bereits einen Kanalanschluss besitzt (abweichend zur Baubeschreibung)
Es handelt sich um eine Verlassenschaft, Informationen von den ehemaligen Bewohnern simd damit leider nicht mehr zu bekommen.
Wie wäre nun der korrekte Weg um für das Objekt nachträglich eine Benützungsbewilligung zu erwirken bzw. die Fertigstellungsanzeige zu stellen um Rechtssicherheit zu erlangen? Nach allem was ich recherchiert habe sind dies im Prinzip zwei Möglichkeiten:
1. wenn die sich von der ursprünglichen Bewilligung unterscheidenen Baudetails grundsätzlich bewilligungsfähig sind dann müsste man neue vollständige Bestandspläne erstellen und darin explizit die Änderungen darstellen und eine Bewilligung ausschliesslich dieser Änderungen erwirken. Danach kann man mit Bestätigung eines Befähigten (Baumeister?) einen Fertigstellungsanzeige stellen. 2. sollten Abweichungen zu der ursprünglichen Bewilligung nicht bewilligungsfähig sein (Abstand zur hinteren Grundstücksgrenze <3m) sollte man über §70, Abs. 6 NÖ BO die Möglichkeit haben den derzeitigen Realbestand als bewilligt gelten zu lassen.
Für mich stellt sich nun also hauptsächlich die Frage, was kostet der gesamte Prozess bis man eine Fertigstellung anzeigen kann und welche Spezialisten sind auf diesem Wege hinzuzuziehen? War evtl. schon mal jemand in einer ähnlichen Situation?
Falls ich da irgendwo auf dem Holzweg bin und wichtige Aspekte übersehen habe, bitte ebenfalls um Hinweise, sehr gerne auch mit Quellen.
Kritisch sind die Punkte, dass es keine Bewilligung gibt und das Haus irgendwo steht
Woher kommen die 3 m tatsächlicher Abstand? Wenn du es selbst gemessen hast kannst es nämlich vergessen, wenn der Geometer dann kommt und sagt es sind 2,9 m hast Freude.
Sofern wirklich am Kanal angeschlossen ist, sind die Themen mittlerweile obsolet
Bzgl Dach, das sehe ich unkritisch, mit der Gemeinde reden, aber wenn die Abmessungen ident sind, was sollten sie auszusetzen haben
Bzgl innen, wenn juckt es, ob Innentüren versetzt sind oder das WC woanders, ich kenne absolut niemanden der die Gemeinde informiert, wenn er innen mal eine Türe versetzt oder zB das Bad saniert und ein WC dazupackt
Auch bzgl der Fensterflächen ist es faktisch egal, ich mein wem sollte es auffallen, du wirst die Fenster doch ohnehin tauschen müssen, wenn's dir ein Anliegen ist kannst es dann der Gemeinde melden
Das wirklich kritische ist, wenn das Haus falsche Außenabmessungen hat und eben wie hier falsch platziert wurde, alles andere sind Lappalien, außer irgendwas gilt als Garage und wurde als Wohnraum gebaut, dann will die Gemeinde Abgaben
Ich könnte nicht ruhig schlafen wenn ich wüsste, dass meine Hütte nicht bewilligt ist. Wenn ein Nachbar, Passant oder sonstiger Wichtigkus bei der Behörde anzeigt, hast ein richtig dickes Problem. Worst Case: Abrissbescheid.
Ich könnte nicht ruhig schlafen wenn ich wüsste, dass meine Hütte nicht bewilligt ist. Wenn ein Nachbar, Passant oder sonstiger Wichtigkus bei der Behörde anzeigt, hast ein richtig dickes Problem. Worst Case: Abrissbescheid.
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Danke für eure Antworten und die verschiedenen Aspekte die Ihr ins Spiel gebracht habt.
In erster Linie versuche ich aktuell die Kosten für den gesamten Prozess (Rechtssicherheit für das Haus zu erlangen) zusammenzutragen. Der Verkäufer macht es sich einfach und ist nicht Willens einen aktuellen Bestandsplan anzufertigen, da wir das Haus "ja eh sanieren und umbauen wollen und es deshalb ja unnötig wäre den Plan doppelt anzufertigen". Ich möchte also zumindest alle damit zusammenhängenden Aufwände abschätzen können um dementsprechend den Kaufpreis zu vermindern.
Wie Lu1994 schon geschrieben hat, ist es wahrscheinlich wursch ob ich nun selbst den Abstand zur Grenze messe, denn eine Grenzvermessung wird unumgänglich sein. Wenn dann tatsächlich 2,9m heraus kommen sollte und das Haus nicht BO BO [Bauordnung/Baugesetz] konform und bewilligungsfähig ist, dann müsste doch der oben zitierte "Amnestie-Paragraf" §70, Abs. 6 NÖ BO ziehen, oder nicht? Evtl. hat da jemand Erfahrung im Niederösterreichischen Baurecht? Wenn es die Amnestie nicht gäbe, wäre ein Abstand <3m sicher ein KO Kriterium.