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Denk nochmals nach! Du hast dir deine Fragen bereits selbst beantwortet bzw. wirfst du Fragen auf, die sich gar nicht stellen! - Du hast völlig richtig die entscheidende Regel für die einzuhaltenden Abstände zu den Grundgrenzen erkannt und sogar zitiert: es geht um den "Bauwich" und der muss der halben Gebäudehöhe entsprechen, in jedem Fall aber mind. 3m sein. - Du hast weiters eine Gebäudehöhe ermittelt (7,50m), welche ja das Ausgangsmaß für die Berechnung des einzuhaltenden Bauwichs ist. (Anmerkung: ich geh jetzt davon aus, dass die berechnete Gebäudehöhe auch tatsächlich richtig ermittelt wurde) - Du hast in weiterer Folge völlig richtig die Gebäudehöhe halbiert und mit dem Wert von 3,75m den jedenfalls einzuhaltenden Bauwich erhalten. Somit weißt du jetzt, welchen Abstand du laut Gesetzeslage einhalten musst (nämlich 3,75m). Weitere Fragen stellen sich da nicht mehr...... |
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Danke Karl für deine schnelle Antwort! Die Frage kam durch den Bausachverständigen der Gemeinde auf, der auf die NÖ BO verwiesen hat in der auch das Thema "Belichtung der Hauptfenster zulässiger (bestehender bewilligter oder - so wie in unseren Fall - zukünftige) Gebäude auf Nachbargrundstücken" vorkommt. Nach mehrfachen durchlesens konnte ich aber keine für mich klare Sachlage herausfinden, da dieses Thema zwar in der NÖ BO vorkommt aber nicht explizit in Verbindung mit den Bauwich. Könnte dies, so wie das vom Bausachverständigen gesehen wird, eventuell zu einem Problem werden, da wir eventuell den freien Lichteinfall (45 Grad) zubauen würden (für ein zukünftiges Hauptfenster bei einem Zukünftigen Zubau oder Neubau auf dem Nachbargrundstück)?. z.B. NÖ BO §6 (2) 3. über subjektiv-öffentliche Rechte auch in Zusammenhang mit der Belichtung auf (zukünftige) Nachbargebäude. |
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Der Herr Bausachverständige soll nicht "auf die NÖ BO" verweisen, sondern er soll sagen, was genau wo steht!! Du musst jetzt mal unterscheiden zwischen bereits bewilligten (=in der Regel auch schon bestehenden) Hauptfenstern und solchen, die erst zukünftig zulässig sind. Bei den bewilligten/bestehenden kommts zusätzlich auch noch drauf an, ob bzw. inwieweit sie für die Mindestbelichtung des dahinter liegenden Raumes benötigt werden und einiges andere noch mehr. Will ich hier (vorerst) nicht näher ausführen, noch dazu, wo es bei dir um einen solchen Fall ja nicht gehen drüfte. Bei den zukünftig zulässigen Hauptfenstern gibts mal abgesehen von speziellen Ausnahmefällen (die ebenfalls bei dir nicht zutreffen drüften) nur die allgemein gültigen Regeln über eine geordnete Bebauung. Die Abstandsregelung über den Bauwich ist gesetzlich so gestaltet, dass damit ein grundlegender (gegenseitiger) Belichtungsschutz erzielt wird. Und zwar unter Beachtung des Prinzips der 30gradigen seitlichen Verschwenkung, d.h. man kann zwar unmittebar vor dem Fenster eine höhere Wand (einen höheren Wandteil) haben, aber 30° seitlich vorbei gibt es einen freien Lichteinfall - und alles ist in Ordnung! Also nochmals die Gesetzeslage zusammengefasst: Im Normal-/Standardfall geht es bloß um die Einhaltung des gesetzlichen Bauwichs. Dann ist die Belichtungsfrage kein eigenes Thema mehr. Im speziellen Einzelfall kann es Situationen geben, dass darüber hinaus die Belichtungsfrage einer gesonderten, speziellen Prüfung zu unterziehen ist. Da muss jetzt dein Herr Bausachverständiger im Detail erklären, worin bei dir jetzt die Abweichung vom Standardfall besteht; was hier die Besonderheit ist und vor allem: welche konkrete gesetzliche Regelung hiefür in diesem Spezialfall heranzuziehen ist?? |
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Hallo! Haben auch einen ähnlichen Fall, was die Gebäudehöhe und Belichtung aufs Nachbargrundstück betrifft. Und zwar würden wir gerne unser Dachgeschoß ausbauen - inkl Dachgaube. Der seitliche Bauwich beträgt jeweils das Mindestmaß 3m (Aktuelle Gebäudehöhe 5,5m). Wir würden die Dachgaube gerne 1m hoch machen, damit genug Platz für die Fenster übrig bleibt. Wir hätten an dieser Stelle dann eine Gebäudehöhe von 7m, die gemittelte Höhe würde sich ziemlich genau mit 6m ausgehen, da die Gaube nicht über die gesamte Hauslänge verläuft sondern ca. die Hälfte. Die Nachbarn sind seitlich jeweils nur 6m entfernt, Fenster der Nachbarhäuser verschatten würden wir aktuell zwar keine, aber wenn der Nachbar einmal Bodentiefe Fenster einbauen will könnte es dann zu einem Problem kommen? Reicht es bei und auch wenn nur die gemittelte Gebäudehöhe = doppelter seltlicher Bauwich eingehalten wird, oder müssen wir auf irgendetwas besonderes achten. Vielen Dank! Lg BeHappy |
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Hat niemand eine Lösung zu unserer Problematik? |
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Hab ich leider übersehen Aber wo ist eigentlich das Problem? Lies mal meinen letzten Beitrag gleich oben genau durch. Der Bauwich passt und alles ist in Ordnung! |
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Wenn ich das richtig sehe bzgl. der bodentiefen Fenster: da diese ja noch nicht bestehen, ist die "Lichtregelung" nicht anzuwenden, würden diese schon gebaut sein, dann wäre das etwas anderes. |
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Ja genau. Steht so oben. Man muss zwischen (künftig) zulässigen und bereits bewilligten (meist auch schon bestehenden) Fenstern unterscheiden |
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Vielen Dank für eure Hilfe! Dann sollte unserem Bauvorhaben nichts im Wege stehen. Lg BeHappy |
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mir fällt dazu aber noch eine Frage ein. Was gilt als Hauptfenster bzw. wie sieht es mit Kellerfenster mit Lichtschacht aus? Müssen diese auch berücksichtigt werden und falls ja, was gilt als Bezugsmaß, die Fensterunterkante (unter der Erde) oder das obere Ende des Lichtschachts? |
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Kellerräume sind im Normalfall keine Aufenthaltsräume und brauchen dadurch keine vorgeschriebene Belichtung durch Hauptfenster. Deswegen stellt sich die Frage eigentlich nicht mehr. |
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Nicht nur das. Lichtschacht und Hauptfenster sind schon nicht miteinander kompatibel. Du liest ja offensichtlich recht viel und gern in der Bauordnung. Schau mal bei §4 Zif. 21. Da steht´s. |