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Die Frage ist also, ob dein Carport ein Gebäude ist (dann wär´s aber kein "Carport" mehr, sondern eine Garage), oder nicht. An sich ist das immer eine relativ einfach zu beantwortende Frage, weil es ja eine ziemlich klare Definition für Gebäude in der Bauordnung gibt: ein Bauwerk mit einem Dach und zumindest 2 Wänden. Hat´s nur 1 Wand, dann ist es eine bauliche Anlage (=Carport) und kein Gebäude (= Garage). Diese Frage bzw. diese Unterscheidung ist aber nur dann von Relevanz, wenn (in deinem Fall) Autoabstellbauwerk und Wohngebäude baulich/technisch konstruktiv getrennte Bauwerke sind. Sind Autoabstellbauwerk und Wohngebäude baulich/technisch konstruktiv miteinander verbunden, dann ist alles zusammen als 1 einheitliches Bauwerk (Hauptgebäude mit auskragendem Vorbau) zu betrachten, wofür eine Situierung in einem Bauwich generell ausscheidet. Das heißt für dich jetzt: damit du dein "Carport" überhaupt dorthin stellen darfst, wie es der Plan zeigt, muss es eine eigenständige, vom Wohngebäude baulich/konstruktiv getrennte bauliche Anlage sein. Ich kann weder aus dem Plan, noch aus deinem Text erkennen, ob das tatsächlich der Fall ist. Aber nehmen wir mal an, das ist so: Dann ist die Frage, ob Carport oder Gebäude, nur rein aus der Sicht des Carport zu beantworten. Eine unmittelbar daneben stehende Wand des baulich/konstruktiv getrennten Wohngebäudes zählt da nicht (is ja ein anderes Bauwerk). Und weiters: deine Annahme, dass die Höhengrenze von 3m nicht gilt, wenn es keine Gebäude ist, stimmt nicht. Auch für die baulichen Anlagen gelten im Bauwich die max. 3m!! |
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Wow sehr gut erklärt, sodass es auch ich verstehe! Danke! |
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Wir haben dies bei unserer Planung unseres Doppelcarports einfach gelöst. Damit es als eigenständiges Gebäude angesehen wird, auch wenn es an die Hausmauer angebaut ist (Bei uns vor allem das Dach), sind einfach 2 zusätzliche Steher an der Hausmauer geplant worden. Uns wurde dies so erklärt, wenn das Haus "einstürzen" würde oder abgerissen oder was weiß ich was.........muss das Carport aus eigenen Mitteln stehen bleiben können. Die Höhe ist aber je nach Position auf dem Grundstück natürlich einzuhalten. |
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Soweit ich die Antwort von Karl also verstanden habe, ist es aber egal ob eigenständiges Gebäude oder nicht - die Höhe von 3m darf im Bauwich nicht überschritten werden! Richtig? |
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Nein, hast leider nicht richtig verstanden. Obwohl, ich hätt's eigentlich klar geschrieben, oder? Und weiters: .....damit du dein "Carport" überhaupt dorthin stellen darfst, wie es der Plan zeigt, muss es eine eigenständige, vom Wohngebäude baulich/konstruktiv getrennte bauliche Anlage sein.... |
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Ja gut ok, da hab ich mich schlecht ausgedrückt heute früh. Jz ist es klar, dass es ein eigenständig sein muss, damit es überhaupt dort stehen darf! Danke euch! Ihr seid spitze! |
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In einem anderen Thread ist noch folgende Frage aufgekommen. Wenn keine besonderen Bauverschriften gelten, darf gekuppelt gebaut werden, oder? Dürfte das Carport dann höher sein als 3m? |
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Um wieder Missverständnissen vorzubeugen: deine Frage braucht eine Präzisierung! Was meinst mit "besondere Bauvorschriften"?? Einen Bebauungsplan?? Auf welches Bauwerk beziehst du die Frage, ob gekuppelt gebaut werden darf? Eine Bebauungsweise (z.B. offen, gekuppelt, geschlossen) betrifft immer nur das Hauptgebäude! War deine Frage jetzt (in meinen Worten), ob ohne Bebauungsplan auf dem Bauplatz eine gekuppelte Bebauungsweise erlaubt ist?? |
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Ja genau das war meine Frage. |
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Noch eine Zwischenfrage, bevor ich dann antworte: Du hast oben einen offensichtlich fertigen Einreichplan reingestellt, der eine offene Bebauungsweise zeigt. Willst du tatsächlich lieber gekuppelt bauen und umplanen? Interessiert dich diese Frage also ganz konkret für dein Bauvorhaben, oder willst es nur ganz allegemein und grundsätzlich wissen? |
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Wir sind noch in der Planungsphase also könnten wir grundsätzlich noch alles ändern. Aber soweit ich herausgefunden habe, wären doch einige Investitionen nötig(Bsp. Feuermauer) Daher hat es sich erübrigt. Aber allgemein wär es doch interessant! |
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Auch wenn es keinen Bebauungsplan gibt, gilt in NÖ beim Bauen immer eine bestimmte Bebauungsweise (so als ob sie in einem Bebauungsplan stünde). Diese Bebauungsweise wird in jedem Einzelfall für den jeweiligen Bauplatz bestimmt, und zwar abgeleitet von der Mehrheit der Bebauungsweisen in einem Umkreis von 100m zum Bauplatz. Diese abgeleitete Bebauungsweise bzw. die dazugehörenden Regeln sind dann genauso einzuhalten, als ob sie in einem Bebauungsplan stünden. Soweit in kurzen Worten und sehr vereinfacht die Grundregel. Darüber hinaus gibts einige Spezialregeln: Unabhängig von der Mehrheit in der Umgebung darf man immer "offen" bauen. Unabhängig vom generell zulässigen "offen" und unabhängig von einer von der Mehrheit in der Umgebund abgeleiteteten anderen Bebauungsweise darf man auch jene Bebauungsweise wählen, welche dem Charakter der unmittelbar angrenzenden bestehenden Gebäude entspricht. Eine derart abgeleitete Bebauungsweise darf auch von der Baubehörde (zwangsweise) verlangt werden. Soweit mal ganz grob das Grundsätzliche. Zur konkreten Frage: Eine gekuppelte Bebauungsweise ist in deinem Fall bei dir nur dann zulässig, wenn die Mehrheit der bewilligten Gebäude in der 100m-Umgebung ebenfalls der gekuppelten Bebauungsweise entspricht. Wird aber eher unwahrscheinlich sein. |
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Ok, wie du sagst, dann wär das sowieso nicht möglich! Aber auf jeden Fall herzlichen Dank für die Erklärung! Echt interessant! |
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Hallo zusammen, wir haben ein schmales Grundstück in NÖ mit 10,37Meter Breite und müssen unser Haus nach Osten koppeln. Im vorderen Bauwich möchte ich eine 3 Meter Fertiggarage auch östlich koppeln und dann für 7 Meter Breite gegen Westen das Carport errichten. An der westlichen Seite hat der Nachbar eine ca. 170cm Hohe Mauer als Einfriedung. Das Carport soll an die Hauswand Anliegen jedoch nicht an die Garage oder Einfriedungsmauer. Seht ihr da von Seite der Behörde mögliche Probleme? |
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Mach bitte eine Skizze |
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Hi Karl, hätte auch mal eine Frage: Haben auf ein Fahnengrundstück (rot) ein Haus (blau) mit Garage (grün) gebaut und würden eventuell davor ein Carport (gelb), eigenständig vom Haus hinstellen (sofern die Parksituation überhaupt praktikabel ist, müssen wir erst prüfen). Zulässig lt. NÖ Bauordnung? Ich bin der Meinung JA. |
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Gibts einen Bebauungsplan? Wenn ja, dann bitte reinstellen. |
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Nein, gibt's nicht. |
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Dann dürfte es sich um einen hinteren Bauwich handeln. Dort spricht nichts gegen die Errichtung des Carports. Aber Aufpassen: nicht höher als 3m und gemeinsam mit der Garage nicht mehr als 100m² Fläche. 1 |
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Danke für deine Antwort! Das heißt wenn es sich um einen "hinteren Bauwich" handelt spricht auch nichts dagegen wenn ich ganz links oben in die Ecke, also gleich an die Grenze - wie angedeutet, ein Gartenhaus mit <10m² hin stelle. |
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In deinem Fall, darfst du die Gerätehütte überall auf dem Grundstück hinstellen, da sie bewilligungs- und anzeigefrei ist und du somit niemanden zu fragen brauchst und auch keine gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind. Es wäre nur dann anders, wenn es einen vorderen Bauwich gäbe. Den gibts bei dir aber nicht, weil ein solcher nur in einem Bebauungsplan (durch eine Baufluchtlinie) festgelegt sein könnte. Einen Bebauungsplan hast du aber nicht! Und ohne Bebauungsplan kanns auch keinen vorderen Bauwich geben. 1 |