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Um noch eine im Eingangspost fehlende Kombination von "Bauplatz ja/nein" mit "aufgeschlossen ja/nein" mit in diesen Thread zu nehmen, verlinke ich im Anschluss den schon geklärten Sachverhalt zum Spezialfall "bestehendes Gebäude zwischen 1.1.1970 und 1.1.1989 abgebrochen" https://www.energiesparhaus.at/forum-ergaenzungsabgabe-bei-verschiebung-der-grenze/66215 Dadurch hat das Grundstück keine Bauplatzeigenschaft -> wordurch sich die Frage nach der theoretisch zwar erfüllten Bedingung um als aufgeschlossen zu gelten gar nicht mehr stellt -->nicht aufgeschlossen |
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NEIN |
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Laut NÖ Raumordungsgesetz §27 könnte man im Falle einer Rückwidmung durchaus eine Entschädigung als gerechtfertigt ansehen finde ich... vor allem wenn es sich vor der Rückwidmung um einen Bauplatz gehandelt hat (womit ja quasi die Anforderungen für die Entschädigung erfüllt sein müssten)... Wenn ich das richtig verstehe muss man sich halt selbst um einen Antrag auf Entschädigung kümmern und nicht zuwarten ob von selbst etwas passiert? Aus meiner Sicht müssten sich sogar bezüglich der Höhe der Entschädigung allfällige (nur nachweisbare?) Aufschließungsabgaben oder ev. sogar die reine Aufgeschlossen-gültigkeit (das es als Aufgeschlossen zählt durch Bebauung ab 1.1.1970 was den Bauplatz ja auf eine Stufe mit geleisteten Abgaben stellen würde?) gegenüber der vermutlich nierigeren Entschädigigungs-Höhe im Falle von unaufgeschlossenen Bauland-Grundstücken bermerkbar machen? Beziehungsweise ob eine bereits getätigte (natürlich bewilligte) Bebauung auf mögliche Entschädigungen im Falle der Zurückwidmung auch Auswirkungen auf deren Höhe hätte? |
Und warum nicht? WIe kommst du zu dieser Annahme? ||
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Ich lese das jetzt 3x und kann nicht wirklich herausfinden, worum es da jetzt konkret geht. Tu mir echt schwer, da irgendwas konkret zu beantworten. Vor allem irritiert mich ständig diese Frage, ob ein Grundstück als "aufgeschlossen" gilt? Und zwar deshalb, weil es eine solche Unterscheidung zwischen "aufgeschlossen" und "nicht aufgeschlossen" im Gesetz gar nicht gibt. Also was willst du eigentlich wissen?? Ich könnte mir vorstellen, dass es bei deinen Gedanken z.B. um die Frage geht, ob ein Grundstück als Bauplatz gilt oder nicht? Oder vielleicht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe fällig wird? Aber da musst du deine Fragen anders formulieren - und vor allem: bitte die Fragen ohne das Wort "aufgeschlossen" stellen! Dieses Wort ist baurechtlich weder existent noch sonst irgendwie von Bedeutung. Und außerdem: es müsste zunächst definiert werden - eine Definition gibt es aber nicht. Also nochmals: bitte das Ganze ohne "aufgeschlossen"! |
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Ich meinte "aufgeschlossen" ist im Sinne von "abgabetechnisch aufgeschlossen" also Aufschließungsabgabe wurde oder gilt als bezahlt, bzw. "nicht aufgeschlossen" als Aufschließungsgabe wird (wenn Anlass dafür da) noch vorgeschrieben. Also nochmal zum besseren Verständnis die verschiedenen Varianten: Ich gehe davon aus, die heutige Aufschließungsabgaben-Regelung im Zuge einer Bauplatzerklärung gibt es seit 1989 oder sogar schon früher (1970?)? Somit: Bei einem Bauplatz der durch Bauplatzerklärung zu einem solchen wurde, kann ich in jedem Fall davon ausgehen, dass die Aufschließung bereits bezahlt wurde (unabhängig von möglichen Ergänzungsabgaben auf die ich hier nicht eingehen möchte). Weitere Fälle: - Grundstück Bauplatz ex lege aber hat noch keine "erstmalige Bebauung" (ab 1970) -> Aufschließungsabgabe muss (bei Anlassfall) noch vorgeschrieben werden - Grundstück ist kein Bauplatz und hatte aber eine "erstmalige Bebauung" (ab 1970)-> Aufschließungsabgabe muss noch vorgeschrieben werden (siehe Fragestellung oben Verlinkter Thread) - Grundstück dass ex lege ein Bauplatz ist und am 1.1.1970 oder zu einem späteren Zeitpunkt mit einem bewilligten Gebäude bebaut waren -> Aufschließungsabgabe gilt als bezahlt (unabhängig ob wirklich etwas bezahlt wurde) und ist somit Aufschließungsabgabe nicht mehr ausstehend - Bauplatz der durch Änderung der Grundstücksgrenzen (unabhängig vom Zeitpunkt und Bezeichnung der dafür geleisteten ursprünglichen Abgabe?) entstanden ist oder der später an einer Teilung involviert war und im Zuge dessen nachweisbare Ergänzungsabgaben (Ergänzung der Aufschließungsabgaben) fällig waren -> Aufschließung somit bezahlt, und wird bei allen involvierten Grundstücken nicht nochmals vorgeschrieben? - Bauplatz, der durch Änderung der Grundstücksgrenzen (unabhängig vom Zeitpunkt und Bezeichnung der dafür geleisteten ursprünglichen Abgabe?) entstanden ist oder der später an einer Teilung involviert war aber wo keine Ergänzungsabgaben (Ergänzung der Aufschließungsabgaben) mehr nachgewiesen werden können (falls die nicht irgendwo nachzuverfolgen sind?)-> Aufschließung noch vorzuschreiben? Und wie ist generell damit umzugehen wenn eine Teilung stattfindet aus einem Bauplatz bei dem man nicht genau weiß, ob jemals Abgaben bezahlt wurden (Aufschließungsabgabe oder nur Ergänzungsabgabe gerechtfertigt vorzuschreiben?) Hoffe jetzt ist es soweit verständlich Vielen Dank! |
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Welche Abgabe erhälst du zurück? Keine... Wenn du einen Stromanschluss nicht mehr benötigst, forderst du vom EVU die Kosten für den Erstanschluss zurück? Das selbe trifft auf Wasser- und Kanalanschluss zu. Die Aufschließungsabgabe zählt da auch dazu (Anteilig für Straße, Gehsteig, Beleuchtung). Die Fragen sind echt schwer zu lesen. Zur letzten Frage: Im Grundbuch wurde nichts vermerkt? |
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Zunächst mal zur Klarstellung zum Beitrag von @peterT1 : Stimmt nicht. Schau mal bei § 27 Abs. 2 lit. c) NÖ Raumordnungsgesetz. Da steht klar und deutlich: bezahlte Aufschließungs- und Ergänzungsabgaben erhältst du zurück! Und zur Thematik von @ProjectX: Es ist das Antworten hier so schwierig, weil die Frage "wann gilt ein Grundstück als Bauplatz" und "wann muss ich Aufschließungsabgabe zahlen" kreuz und quer vermischt werden. Diese beiden Fragen sind in unterschiedlichen Paragrafen geregelt, die jede für sich getrennt und unabhängig voneinander zu beantworten ist. Einige Fragen bzw. Feststellungen sind auch irgendwie verkehrt herum formuliert, wie z.B.: Zu sagen, "die Aufschließungsabgabe gilt als bezahlt" ist rechtlich grundsätzlich falsch. Das Gesetz sagt nirgendwo, dass eine Aufschließungsabgabe als bezahlt "gilt", sondern das Gesetz definiert Sachverhalte, woraus sich ergibt, dass eine Aufschließungsabgabe zu bezahlen ist oder eben nicht. Das Gesetz sagt nicht, dass eine Aufschließungsabgabe nicht zu bezahlen ist, weil sie schon als bezahlt "gilt". Solche unexakten (falschen) Formulierungen verwirren ganz einfach. Ebenso wie: das Grundstück ist "aufgeschlossen". Grad bei diesem Begriff bin ich so kleinlich, weil er landauf landab so unterschiedlich verwendet wird und man nie weiß, was genau gemeint ist. Ob ein Grundstück den Status "Bauplatz" hat, regelt § 11 der NÖ BO. Daher bitte allfällige Fragen nach der Bauplatzeigenschaft eines Grundstückes unter Bezugnahme auf die konkrete Bestimmung des § 11 stellen und dabei den konkret zugrundeliegenden Sachverhalt schildern. Und bitte zu beachten: die Entscheidung, ob ein Grundstück als "Bauplatz" zu werten ist oder nicht, hat nichts mit dem Thema Aufschließungsabgabe zu tun. Und wenn dann geklärt ist, ob ein Grundstück "Bauplatz" ist und wenn ja, aus welchem Grunde, dann - und erst dann - können wir uns mit der Frage beschäftigen, ob und aus welchem Grund eine Aufschließungsabgabe zu bezahlen ist. Dies dürfte dann nicht allzu schwierig sein, da § 38 ja nur 2 Tatbestände enthält, die zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe führen: 1. es gibt eine (aktuell beantragte) Bauplatzerklärung, und 2. es wird eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes.....auf einem Bauplatz gem. § 11 Abs. 1 Zif. 2, 3 und 5 erteilt. Was "erstmalig" bedeutet, ist im Gesetz klar definiert. Die verschiedenen "Bauplatzarten" gem. § 11 waren ja im ersten Schritt schon vorher zu klären (wie ich oben sagte). Also welche "Klarstellungen" brauchts da noch? |
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@Karl10 Herzlichen Dank für die Korrektur! Wenn man die § nicht regelmäßig in der Hand hat, sollte man (ich) diese vorher genau lesen... Lt. § 27 des ROG ROG [Raumordnungsgesetz/Raumplanungsgesetz] 2014 gilt eine entrichtete Aufschließungs- bzw. Ergänzungabgabe als vermögensrechtlicher Nachteil bei einer Änderung der Widmung von Bauland in eine andere Widmungsart. |
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Danke für deine Rückmeldung! Die Kombination bzw. Vermischung meinerseits führt daher, dass ich eine gänzlich getrennte Betrachtungsweise insofern nicht ganz logisch und sinnvoll fand, da in §39 (1) 2. Fall ja explizit auf die erforderliche Bauplatzeigenschaft hingewiesen wird, als auch weil bei neuen Bauplätzen, welche durch die Bauplatzerklärung - also §39 (1) 1. Fall - zu einem solchen werden, die Aufschließungsabgabe auch direkt daran gekoppelt ist... Vielleicht tue ich mir und auch dir mit meiner kombinierten Betrachtungsweise keinen gefallen, da ich mich dadurch auf eventuellen Irrwegen befinde, andererseits finde ich es aber irgendwie irritierend wenn es vom Gesetz her (bewusst) Abgabenslücken für gewisse Situationen geben würde: Denn im Grunde hätte meine Fragestellung eigentlich auf eine andere Sache abgezielt, vielleicht ist es nicht wirklich klar herausgekommen: Und zwar nehme ich jetzt speziell den Anlassfall der Änderung der Grundstücksgrenzen her, dieser ist als Anlassfall nur in §39 Ergänzungsabgabe beschrieben: Ich ändere jetzt also fiktiv die Grundstücksgrenzen nach §10, ein Bauplatz ist involviert und das Ergebnis ist entwerder dass sich das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze erhöht -> laut NÖ BO ist für diesen Fall nur eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben wenn ich das richtig herausgelesen habe unabhängig ob der involvierte Bauplatz schon erstmalig bebaut war, zum Bauplatz erklärt wurde, oder nur ein Bauplatz ist, bei dem eine Aufschließungsabgabe bei noch (bei ev. erstmaliger Bebauung) vorzuschreiben wäre? Somit hätte ich in allen diesen Fällen des ursprünglichen Bauplatzes (durch Bauplatzerklärung, durch erstmalige Bebauung, oder weder noch) das gleich Ergebnis, und zwar dass durch die Ergänzung (zur Aufschließungsabgabe) die Aufschließungsabgabe vollständig angerechnet wird (keine späteren Abgaben in diesem Hinblick mehr möglich?)? Bei der Berechnung der Ergänzungsabagbe durch Änderung der Grundstücksgrenzen wird ja wenn ich richtig liege nicht unterschieden ob bei einem Bauplatz noch eine Aufschließungsabgabe "offen ist" sondern nur ob es ein Bauplatz ist.... oder irre ich mich da irgendwo? Ich hoffe das ist jetzt nicht zu verwirrend. Vielen Dank! |
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Tut mir leid, ich kann diese Formulierung nicht verstehen!. Meinst du wirklich den § 39?? Woran ist im § 39 die "Aufschließungsabgabe direkt gekoppelt"? Im Übrigen gehts im §39 nicht um "Aufschließungsabgabe", sondern um "Ergänzungsabgabe". Ich denke auch, dass wir da nicht zusammenkommen, solange du die Dinge miteinder vermischst. Das hat für mich dann zuwenig Struktur und ich kann es nicht auflösen. Daher muss ich für mich bei der 2-stufigen Betrachtung und Analyse bleiben: Zuerst muss ich die Frage klären, ob ein Grundstück ein Bauplatz ist und aus welchem Grund. Und davon abhängig lässt sich erst im folgenden Schritt die Frage beantworten, ob aus bestimmtem Anlass eine Aufschließungsabgabe bzw. eine Ergänzungsabgabe anfällt. Beschreibe bitte eine konkrete Fallkonstellation und man wird unter Anwendung dieser 2 Stufen zu einer Antwort kommen. Ich kann mit gewissen Formulierungen ganz einfach nichts anfangen, z.B.: Eine Aufschließungsabgabe kann nur dann "offen" sein, wenn es einen Anlass für deren Vorschreibung gegeben hat (z.B. Bauplatzerklärung) und die Vorschreibung per Bescheid noch nicht erfolgt ist. Und bevor die Aufschließungsabgabe per Bescheid vorgeschrieben wird, kommt es durch einen weiteren Anlass (z.B. Teilung dieses Bauplatzes) zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe. Was ist da unklar? |
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Aber gehen wir das ganze nochmal langsam Punkt für Punkt durch: §11 (1): Ein Grundstück ist ein Bauplatz wenn: 1) es zum Bauplatz erklärt wurde (Bauplatzerklärung) - mittels Antrag oder von Amtswegen 2) entstanden durch Änderung der Grundstücksgrenzen vor dem 1. Jänner 1989 3) entstanden durch Änderung der Grundstücksgrenzen nach dem 1. Jänner 1989 bei welcher ein Bauplatz involviert war 4) es seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude(-teil) bebaut war (andere Fälle lasse ich einmal wegen geringerer Relevanz für die Praxis außen vor) Im Falle von §11 (1) Z2 + Z3 gehe ich davon aus, dass mit Änderung von Grundstücksgrenzen sowohl Grundstücksteilungen als auch Vereinigungen und Grenzverlegungen gemeint sind, also alle Arten von Änderungen von Grundstücksgrenzen die bewilligt wurden. §38 (1): Aufschließungsabgabe ist vorzuschreiben wenn: 1) Ein Grundstück zum Bauplatz erklärt wird (also im Falle §11 (1) Z1) 2) Eine Baubewilligung für eine erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz nach §11 (1) Z 2 + Z3 + Z5 erteilt wird (ich gehe davon aus, dass diese vom Amtswegen nach der rechtskräftigen Baubewilligung vorgeschrieben werden würde) -> hier ist jedoch nicht §11 (1) Z4 genannt, heißt also im Umkehrschluss, dass im Falle von §11 (1) Z4 keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden darf da es keinen Anlassfall dafür gibt §39 Ergänzungsabgabe ist vorzuschreiben bei: (1) Änderung der Grundstücksgrenzen wenn dadurch Anzahl oder Gesamtausmaß der Bauplätze erhöht wurde (3) Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes wenn noch nicht mit aktuellen BKK eine Abgabe vorgeschrieben wurde Soweit so gut, die Schwierigkeit besteht für mich im Kombinationsdenken: Wird im Falle der Ergänzungsabgabe nach §39 (1) wenn durch Änderung der Grundstücksgrenzen Anzahl oder Gesamtausmaß der Bauplätze erhöht wird, die Gesamtheit der involvierten Grundstücke bzw. Grundstücksteile zum Bauplatz "erklärt"? Muss die "Bauplatzerklärung" explizit im Bescheid des §10 Verfahrens enthalten sein? -> ansonsten - wenn dadurch nicht zum Bauplatz erklärt - wäre bei nachfolgender Baubewilligung der erstmaligen Bebauung ja immer noch eine Aufschließungsabgabe fällig - meiner Meinung nach jedoch unlogisch.... (auch weil die Ergänzungsabgabe ja die Ergänzung der Aufschließungsabgabe ist, somit diese Abgabe ja dann durch die Ergänzung nach §39 (1) gedeckt sein müsste) Und wie geht man dabei um wenn ein §10 Verfahren bei einem Bauplatz und einem Nicht-Bauplatz-Grundstück stattfindet, wenn der involvierte Bauplatz ein ex lege Bauplatz ist, also nicht dazu erklärt wurde, und der auch noch nicht bebaut war, somit die Aufschließungsabgabe im Anlassfall noch vorzuschreiben wäre, aber durch das §10 Verfahren ja erstmal eine Ergänzungsabgabe fällig wird -> zukünftig noch Aufschließungsabgabe fällig oder hat sich das dann effizient durch die Ergänzungsabgabe des §10 Verfahrens erübrigt? Ich hoffe ich konnte es nun endlich verständlich schildern was meine Schwierigkeit ist, diese Regelungen sinnerfassend zu verstehen, einzeln verstehen ist kein Problem, in der Praxis kommen jedoch immer wieder komplexe Kombinationen vor, die es mir schwer machen den Durchblick zu behalten was ev. noch wo wie vorgeschrieben werden könnte und ich hoffe hierzu endlich Licht ins Dunkle zu bringen. Vielen Dank! |
Entschuldigung §38 natürlich! Ich glaube ich war selbst schon etwas verwirrt... ||
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Ich glaub, du hast es geschafft, mich zu verwirren. Bisher war mir bei Aufschließungs-/Ergänzungsabgabe eigentlich alles klar - und auf einmal bin ich mir zumindest in gewissen Punkten unsicher. Bisher ging ich diese Themen immer mit klarer Struktur, analytisch und vor allem Schritt-für-Schritt an. Dein "Kombinationsdenken" bringt mich irgendwie durcheinander. Ich möchte aber dennoch bei meinem bisherigen Zugang bleiben und werde daher die Thematik in einzelnen Schritten abhandeln. Da wäre zunächst mal folgende Aussage von dir: Nein, da wird nichts "erklärt"! Steht auch nirgendwo im Gesetz etwas in diese Richtung. Wenn z.B. durch eine Änderung von Grenzen eine bisherige Bauplatzfläche mit einer bisherigen bloßen Baulandfläche ohne Bauplatzeigenschaft zusammengelegt wird, dann erlangt die bisherige "Nicht-Bauplatzfläche" automatisch Bauplatzeigenschaft. Es entsteht somit ein neugeformter, einheitlicher "Bauplatz", da aus der Systematik heraus die als Bauland gewidmete Fläche eines Grundstückes nur zur Gänze entweder Bauplatz oder nicht Bauplatz sein kann. Eine Unterteilung der Baulandfläche innerhalb eines Grundstückes in einen Bauplatzteil und einen Nicht-Bauplatzteil darf es nicht geben. Oder mit anderen Worten: Wird einer bereits bisher als Bauplatz geltenden Fläche aus Anlass einer Änderung von Grundgrenzen eine bisherige Nicht-Bauplatzfläche zugeschlagen und bilden diese zusammen in der Folge ein einziges Grundstück, dann wird die bisherige Nicht-Bauplatzfläche von der Bauplatzfläche mit der Bauplatzeigenschaft sozusagen "infiziert". Da gibts keine spezielle Bauplatzerklärung von solchen Teilflächen und es braucht eine solche auch nicht. Daher: Auch wenn im Zuge der Grenzänderungen in bisherige Bauplatzflächen bisherige Nicht-Bauplatzflächen miteinbezogen werden, erfolgt eine ganz normale, stinkeinfache, standardmäßige Ergänzungsabgabenberechnung mit "Summe der Berechnungslängen der neugeformten Bauplätze" abzüglich der "Summe der Berechnungslängen der Altbauplätze". Punkt! Dazu gibts jetzt folgende Ausnahmen: Wenn ein Grundstück zum Teil aus einer Baulandfläche besteht, die bereits Bauplatzeigenschaft hat und der restliche Teil z.B. Grünland ist, und wenn der Grünlandteil später ebenfalls zu Bauland umgewidmet ist, dann - und nur dann - liegt eine Mischung [Bauplatz : Nicht-Bauplatz] auf ein und demselben Grundstück vor und wird die umgewidmete Baulandfläche nicht automatisch zum Bauplatz (siehe § 11 Abs. 5 - gilt in gleicher Weise auch bei Freigabe einer Aufschließungszone). Das hat zunächst aus Anlass der Umwidmung (bzw. Freigabe des Aufschließungszonenteils) noch keinerlei Konsequenz. Soll allerdings auf diesem neuen Baulandteil, der in diesem speziellen Fall nicht als Bauplatz gilt, ein Gebäude errichtet werden, dann ist spätestens mit der Baubewilligung dieser Baulandteil zum Bauplatz zu erklären. Diese Bauplatzerklärung löst sodann in der Folge eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung des § 39 Abs. 1 aus (siehe § 39 Abs. 2). Im Sinne meiner schrittweisen Vorgangsweise ergibt sich unter Beachtung dieser Grundsätze, dass es zu der von dir in weiterer Folge gestellten Frage gar nicht mehr kommen kann. Diese Frage und alles weitere von dir daran Geknüpfte stellt sich nach den obigen Ausführungen nicht mehr! Ich möchte das mal so stehen lassen und abwarten, ob bzw. in welche Richtung sich bei deinen Gedankengängen dadurch etwas geändert hat? Auf den letzten deiner fett/kursiv gedruckten Absätze werd ich dann noch später eingehen.....wie gesagt: Schritt für Schritt 😉. |
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Vielen Dank jedenfalls für deine wie immer sehr hilfreiche und ausführliche Antwort! Es ist bewundernswert wieviel Zeit du dir nimmst um uns fragenstellenden Usern hier im Forum weiterzuhelfen und auch wie verständlich du selbst komplexe Thematiken beschreiben kannst! Perfekt, dann deckt sich dies also genau mit meinem Verständnis, es würde also quasi ein Bauplatz nach §11 (1) Z.3 sein: "Bauplatz durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß" und in diesem Zuge die Ergänzungsabgabe nach §39 (1) fällig werden Was für mich dann jedoch keinen Sinn machen würde, wäre, dass für eben diesen Bauplatz - für den eben im Zuge der Änderung der Grundstücksgrenzen die Ergänzungsabgaben bezahlt werden mussten - bei "erstmaliger Errichtung" eines Gebäudes nach §38 (1) Z.2 dann ebenso eine Aufschließungsabgabe fällig wäre: "Es ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben... wenn eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes ... auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 erteilt wird" Man müsste quasi doppelt Abgabe bezahlen, verstehe ich nicht,... vor allem im Hinblick, dass die Aufschließungsabgabe nach §38 (3) ja eine "einmalige Abgabe" ist P.S. Danke auch für die genaue Beschreibung der Ausnahmenregelung bei späteren Umwidmungen von Teilen von Grundstücken und wie damit umzugehen ist! Vielen Dank nochmals! Freu mich schon auf deine Rückmeldung zu den anderen Punkten ;) |
Das war natürlich nicht meine Absicht, aber ich hoffe dass wir letztenendes mit einem Erkenntnisgewinn daraus herausgehen werden, entweder weil ich einfach etwas nicht ganz verstanden hatte und eines besseren belehrt werden konnte, oder weil es im Gesetz in diesem Punkt tatsächlich Lücken gibt, die für mich jedoch keinen Sinn machen würden. ||
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So, jetzt sind wir anscheinend genau am Punkt, der dir zu schaffen macht und wo ich ebenso plötzlich unsicher wurde. Ich beschreib den Sachverhalt bzw. die Frage (teils wiederholend) mit eigenen Worten nochmals so: Ausgangspunkt ist ein altes, noch nie bebautes und als Bauland gewidmetes Grundstück, welches als "Bauplatz" gem. § 11 Abs. 1 Zif. 2 oder Zif. 3 gilt. Nun wird dieses Grundstück geteilt - beispielsweise in 2 Neugrundstücke. Diese sind natürlich ebenso "Bauplätze", da ja aus einem "Bauplatz" entstanden und wir gehen davon aus, dass sie auch die Anforderungen an einen Bauplatz erfüllen. Somit handelt es sich definitionsgemäß um "Bauplätze" gem. § 11 Abs. 1 Zif. 3. Diese Teilung ist ganz klar eine "Änderung der Grundgrenzen eines Bauplatzes", wodurch aus einem Bauplatz "alt" 2 Bauplätze "neu" werden. Somit ist das ein klarer Fall gem. § 39 Abs. 1 (Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze), der zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe führt (ich geh jetzt mal davon aus, dass diese auch unmittelbar vorgeschrieben wird). In weiterer Folge wird dann auf den Bauplätzen "neu" um Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes angesucht und auch bewilligt. Zweifellos handelt es sich dabei um eine "erstmalige" Errichtung eines Gebäudes (war ja noch nie bebaut). Und genau dieser Sachverhalt entspricht dem § 38 Abs. 1 Zif. 2, wonach eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben wäre bei "erstmaliger Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz gem. § 11 Abs. 1 Zif 3". Damit hätte man zunächst für die beiden Bauplätze "neu" aus Anlass der Teilung eine Ergänzungsabgabe bezahlt und danach für jeden der neuen Bauplätze im Zuge der späteren Baubewilligung für ein Gebäude noch eine volle Aufschließungsabgabe. Klingt zunächst plausibel, weil ja voll in Entsprechung des Gesetzeswortlautes und hat mich jetzt auch verunsichert, weil: das kann/darf so nicht sein!! Wäre ja eine Mehrfach-/Doppelbesteuerung. Ich hab mir dazu jetzt folgende Lösung zurecht gelegt: Eine "Ergänzungsabgabe" ist - wie der Name ja sagt - eine "Ergänzung". Und zwar eine Ergänzung zur Aufschließungsabgabe. Die Ergänzung kommt aus bestimmten, definierten Anlässen immer dann zur Anwendung, wenn sich ursprüngliche Berechnungskriterien für die Aufschließungsabgabe derart verändern, dass es zu einem höheren Aufschließungsabgabenwert kommt. Es wird also bei bei bestimmten Anlassszenarien "hinaufgerechnet" - sprich: "ergänzt". Wurde eine solche "Ergänzung" - also eine Aufrechnung auf den aktuellen Stand - gemacht, dann ist damit die Aufschließung abgabenmäßig aktualisiert. Grundlage jeder Ergänzungsabgabe sind ja die aktuelle Anzahl der Bauplätze, deren aktuelle Berechnungslängen, der aktuelle Bauklassenkoeffizient und der aktuelle Einhzeitssatz. D.h. abgabenmäßig ist das alles auf den Letztstand angepasst ("ergänzt") - mehr geht somit aus Gründen der Systematik gar nicht. Daher ist die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gem. § 38 für Bauplätze, für die zuvor eine Ergänzungsabgabe angefallen/vorgeschrieben wurde, generell auszuschließen. Steht in dieser Deutlichkeit zwar nicht im Gesetz, kann aber bei systemimmanenter und dem Wesen einer Ergänzungsabgabe folgender Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führen. Für das obige Beispiel bedeutet das daher, dass bei der nachfolgenden Baubewilligung keine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben ist. Mit der vorangegangenen Ergänzungsabgabe wurden die Bauplätze ja schon auf den aktuellen Abgabenstatus hinauf-gehoben, sprich: "ergänzt". Wie gesagt: das hat mich zwischendurch jetzt auch verunsichert. Vor allem hätte man´s im Gesetz irgendwo klarstellen können. Aber is halt so..... Zu meiner Begründung passen aber noch andere Konstellationen: Z.B. die in Literatur und Kommentaren genannte "Infektionstheorie". Davon spricht man dann, wenn eine Nicht-Bauplatzfläche mit einer Bauplatzfläche vereinigt wird. Dann "infiziert" der Bauplatz die bisherige Nicht-Bauplatzfläche und alles ist dann automatisch "Bauplatz". Und zwar ohne ausdrücklich Bauplatzerklärung und ohne Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe für die bisherige Nicht-Bauplatzfläche, sondern es wird aus diesem Anlass ausschließlich Ergänzungsabgabe auf Basis dieses neugeformten Bauplatzes (der auch ehemalige Nicht-Bauplatzfläche enthält) berechnet - und dann ist Schluss. Sollten sich in Zukunft neuerlich Änderungen bei abgabenrelevanten Kriterien ergeben (Änderung Grundgrenzen, Anzahl Bauplätze, Bauklassenkoeffizient usw.), dann können diese Anlässe ausschließlich zu einer neuerlichen Ergänzungsabgabe führen, aber niemals zu einer vollen Aufschließungsabgabe........ Jetzt muss allerdings ich fragen: war das jetzt einigermaßen zu verstehen, wie ich das meine? |
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Welche Möglichkeiten gibt es eigentlich um für zukünftige Novellierungen hier Inputs zur Verbesserung zu liefern? Ja klar! Die rechtliche Handhabung ist mir nun jedenfalls klar, was mich aber immer noch interessieren würde, ist die praktische Anwendung bei einem solchen Fall, also ob man die geleistete Ergänzungsabgabe - in diesem Fall z.B. die Ergänzungsabgabe im Zuge der Änderung der Grundstücksgrenzen - der Gemeinde "nachweisen" muss, damit die Gemeinde auch weiß, dass es sich bei dem vorliegenden Bauplatz um einen solchen handelt, für den schon Abgaben bezahlt wurden und somit keine Aufschließungsabgabe mehr bei erstmaliger Bebauung fällig wäre, oder ob eben - da noch keine Abgabe geleistet - die volle Aufschließungsabgabe nach §38 (1) Z.2 im Zuge der Baubewilligung vorgeschrieben werden wird. Und hier spielt wenn ich es richtig im Kopf habe ja sogar noch ein weiterer Faktor mit hinein, und zwar, dass eine Abgabe die vorzuschreiben wäre, aber nicht vorgeschrieben wurde, als entrichtet gilt. Also müsste dann eigentlich die zum Zeitpunkt der Änderung der Grundstücksgrenzen geltende gesetzliche Regelung (gibt es hierzu einen Unterschied ob vor 1989 oder ab 1989?) - ob es hier zu einer Abgabenverpflichtung hätte kommen müssen bzw. ev. auch gekommen ist - ausschlaggebend sein, ob dann im späteren Fall der "erstmaligen Bebauung" eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden darf oder eben nicht. Was meinst du dazu? Vielen Dank! |
Der gleichen Auffassung bin ich auch, ist natürlich die einzig sinnvolle Herangehensweise. Aber der Gesetzeswortlaut im §38 (1) Z.2 hat ein wirklich hohes irreführendes Potential, das sollte wirklich im Gesetz bzw. in Erläuterungen oder ähnlichem nachgeschärft werden. ||
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Naja, dort deponieren, wo die Gesetzes gemacht werden. Das sind einerseits Politiker (Landtagsabgeordnete) mit dem Zuständigkeitsbereich "Baurecht". Es gibt einen sogenannten "Bau-Ausschuss" (findet man sicher auf der Homepage des Landtages) und andererseits die Juristen der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, die die Gesetzestexte im Detail ausformulieren. Und es gibt auch die "Bürgerbegutachtung" bei Gesetzesnovellen. Ich geh mal davon aus, dass die Gemeinden ihre Akten und Dokumente vollständig führen und auch archivieren und nichts "verschwindet". Weiters geh ich davon aus, dass auch die Privatpersonen solche wichtigen Dokumente betreffend ihr Eigentum aufbewahren. Sollte das tatsächlich bei der Gemeinde verschwunden sein, dann sollte es der Eigentümer nachweisen können. Wenn nirgendwo was aufzufinden ist, na dann wird man wahrscheinlich Pech gehabt haben. Da muss man jetzt wieder aufpassen auf die feinen Unterschiede. Wir reden hier von alten Bauplätzen, die durch Grundteilungen/Parzellierungen entstanden sind. Da hätte immer schon ein Aufschließungsbeitrag bzw. Aufschließungsabgabe vorgeschrieben werden müssen. Wurde ganz früher von den Gemeinden oft nicht gemacht (aus welchen Gründen auch immer - is egal!). Diese nicht vorgschriebenen Aufschließungsbeiträge - heute "-abgaben" - sind aus dem Titel der Teilung/Parzellierung verjährt (sogenannte Festsetzungsverjährung). Diese Verjährung betrifft aber nur den Anlassfall "Teilung/Parzellierung". D.h. für diese Bauplätze, für die es früher eindeutig einen Anlass zur Vorschreibung der Aufschließungsabgabe gegeben hat, die die Gemeinden aber oft nicht vorgeschrieben haben, hätte es nach Ablauf der 5 Jahre Verjährungsfrist nie mehr eine Möglichkeit gegeben, diese versäumte Einhebung der Aufschließungsabgabe später nachzuholen (es wären nur noch Ergänzungsabgaben möglich). Daher hat man dann einen neuen, anderen Titel als Anlass ins Gesetz geschrieben, um diese ehemals versäumte Aufschließungsabagbe auch heute noch vorschreiben zu können, und zwar "die erstmalige Errichtung eines Gebäudes" gem. § 38 Abs. 1 Zif. 2. Dieser Anlassfall kann ja aus der Vergangenheit heraus nicht als "entrichtet" gelten, solange es die erstmalige Bebauung gar nicht gegeben hat. Der is damit auch nicht verjährt. Die Verjährung betrifft ja nur die nicht vorgeschriebene Aufschließungsabgabe aus dem Titel "Teilung/ Parzellierung". Das bedeutet ja nicht, dass eine spätere Vorschreibung aus einem ganz anderen Titel/Anlass nicht mehr möglich wäre. Somit haben die beiden Anlässe auch nichts miteinander zu tun. Soweit klar? Eines muss man hier noch zur Vollständigkeit ergänzen, und zwar den Hinweis auf § 38 Abs. 3: Dieser besagt, dass die Aufschließungsabgabe eine "einmal" zu entrichtende Gemeindeabgabe ist, d.h. es darf den Vorschreibungstitel "Aufschließungsabgabe" für den selben Bauplatz nicht 2x geben. Hat jemand bei einer alten Teilung/Parzellierung (aus der die Bauplätze nach § 11 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 entstanden sind) schon damals die entsprechende Aufschließungsabgabe bezahlt, dann darf - auch wenn es sich jetzt tatsächlich um eine erstmalige Bebauung nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Zif. 2 handelt - eine Aufschließungsabgabe nicht mehr vorgeschrieben werden. Der § 38 Abs. 3 mit der Vorgabe der "Einmaligkeit" ist hier jedenfalls stärker. Wie man sieht, passt das alles schon irgendwie zusammen und hat seine Gründe, warum es so ist. Man darf halt nicht einzelne Bestimmungen aus dem Gesetz herauslösen und dann isoliert und wörtlich lesen. Sehr oft kann man nur unter Beachtung von Zusammenhängen und der sogenannten "Systematik" zu richtigen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen und Interpretationen kommen. |
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Okay, Danke für die Info, also zusammengefasst kann man also sagen: 1) Bei sehr alten Fällen, bei denen noch ein "Aufschließungsbeitrag" vorgeschrieben wurde oder - aus welchen Gründen auch immer - ev. doch auch kein "Aufschließungsbeitrag" vorgeschrieben wurde, obwohl dies eigentlich gehört hätte, greift diese "erstmalige Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung in §38 (1) Z. 2 2) Bei mittelalten sowie neueren Fällen, bei denen es schon die "Aufschließungsabgabe" gab, wird, unabhängig ob eine solche dann tatsächlich vorgeschrieben wurde, oder ob vergessen aber durch Ablauf der 5 Jahresfrist verjährt, die "erstmalige Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung in §38 (1) Z. 2 nicht schlagend, da die Einmaligkeit der "Aufschließungsabgabe" diese Regelung overruled. Hab ich das soweit richtig verstanden? Meiner kurzen Recherche nach gibt es die "Aufschließungsabgabe" schon zumindest seit der NÖ Bauordnung 1976, zur NÖ BO 1968 konnte ich leider nichts finden, in der NÖ BO 1883 scheint jedoch nur der Aufschließungsbeitrag vorzukommen, also müsste der "Stichtag" irgendwo zwischen 1969 und 1976 liegen, möglicherweise naheliegend für mich wäre der 1.1.1970, da dieses Datum auch maßgeblich für die "erstmalige Bebauung" und damit für den Anlassfall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe in dieser Sachlage wäre. P.S.: Bei meiner Recherche hab ich auch herausgefunden, dass es sowohl in der NÖ BO 1996 als auch in der NÖ BO 1976 explizit genannte Ausnahmen in dieser "erstmaligen Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung gab, und zwar sowohl wenn früher für den betreffenden Bauplatz schon einmal ein der Höhe nach bestimmter "Aufschließungsbeitrag" oder eine "Aufschließungsabgabe" vorgeschrieben wurde. Diese explizit genannten Ausnahmen wurden in die NÖ BO 2014 nicht mehr übernommen (und führen daher auf den ersten Blick möglicherweise für Verwirrung), die Ausnahme für die Fälle der Aufschließungsabgabe besteht - auch wenn nicht direkt in diesem Absatz genannt - dann aus der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe ja weiterhin, während frühere Fälle von Aufschließungsbeiträgen in der NÖ BO 2014 keine Ausnahme mehr von dieser "erstmalige Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung darstellen. Sofern ich das alles korrekt verstanden habe. Vielen Dank! |
Ok ja klingt plausibel ||
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Ich glaub nicht - es ist genau umgekehrt zu dem wie du es schreibst. Vielleicht vorweg zur Klarstellung - ich habs nicht ausdrücklich erwähnt und nur kurz angedeutet D.h. Aufschließungsbeitrag (vor 1.1.1989) = Aufschließungsabgabe (nach 1.1.1989). Aufschließungsbeiträge gab es schon ab der BO BO [Bauordnung/Baugesetz] 1883. Mit der ab 1.1.989 geltenden Bauordnungsnovelle wurde aus dem Aufschließungsbeitrag die Aufschließungsabgabe. Wenn vor dem 1.1.1989 ein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben/entrichtet wurde, dann gilt das im heutigen Sinne als Aufschließungsabgabe und es greift auch das Prinzip der Einmaligkeit. Und somit ist deine Feststellung (teilweise) nicht richtig: Und auch das ist nicht richtig: Entscheidend ist, ob ein Aufschließungsbeitrag/eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben/bezahlt wurde oder nicht. Wenn ja, dann tritt das "Einmaligkeitsprinzip" in Kraft und die "erstmalige" Bauführung kann keine (weitere) Vorschreibung mehr auslösen. Wenn nein, dann greift die Regel bzw. Vorschreibung aufgrund der erstmaligen Bauführung. Ist ja ganz einfach - bitte nicht zu kompliziert denken. Wozu konstruierst du da jetzt irgendeinen "Stichtag"?? Es geht nur darum: wurde bereits einmal bezahlt oder nicht und daraus resultierend: greift das "Einmaligkeitsprinzip" oder nicht? Das hat nichts mit irgendeinem Stichtag zu tun. Nicht richtig - siehe Erklärung oben. |
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Also wenn irgendwie nachweisbar, dass Aufschließungsbeitrag oder Aufschließungsabgabe vorgeschrieben/bezahlt wurde, greift diese "erstmalige Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung in §38 (1) Z. 2 nicht, ansonsten gilt folgendes: Und die "erstmalige Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung in §38 (1) Z. 2 würde zur Anwendung kommen. Für diese Fälle der nicht-vorgeschriebenen Abgaben bei Grundteilungen/Parzellierungen, kommt aufgrund dieser Ausnahmeregelung dann auch keine Verjährung in Frage, die Verjährung nach Ablauf von 5 Jahren gibt es also nur bei anderen Fällen wie bei verpassten Abgaben bei Bauplatzerklärung, Erstmaliger-Bebauung, Ergänzungsabgabe aufgrund von nun höheren BKK, wenn ich das richtig verstanden habe. Vielen Dank für deine Erklärungen, denke jetzt hab ich ein gutes Verständnis für die ganze Sache! Eine Frage hätte ich zum Abschluss noch: Ein Bauplatz gem. § 11 Abs. 1 Zif. 2 oder Zif. 3 bei dem noch kein Aufschließungsbeitrag oder noch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben/bezahlt wurde wird durch Änderung der Grundstücksgrenzen nach §10 im Ausmaß vergrößert bzw. es erhöht sich die Anzahl der Bauplätze: Für diesen Fall würde dann trotzdem nur die Ergänzungsabgabe nach §39 (1) greifen und keine "ganze" Aufschließungsabgabe fällig werden, da es für diesen Fall (wenn noch nie Aufschließungsbeitrag oder noch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben/bezahlt) bei Änderung der Grundstücksgrößen wenn sich Anzahl oder Ausmaß der Bauplätze erhöht keine Sonderregelung bezüglich Aufschließungsabgabe gibt. Eine spätere Anwendung der "erstmalige Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung in §38 (1) Z. 2 würde durch Bezahlung dieser Ergänzungsabgabe nach §39 (1) dann für alle bei dem §10 Verfahren beteiligten Bauplätze auch obsolet werden, also kurz gesagt könnte man sich mit diesem "Trick" möglicherweise einiges an Abgaben ersparen, quasi analog zur Anwendung bei "Erhöhung" des BKK wo auch im Falle einer Änderung der Grundstücksgrößen wenn sich Anzahl oder Ausmaß der Bauplätze erhöht, die z.B. +0,25 (von 1,00 auf 1,25 BKK) nur auf die Differenz der Abgabensummen Neu-Alt aufgerechnet werden, während nach §39 (3) bei Neu- & Zubau eines Gebäudes die +0,25 auf den ganzen Bauplatz gerechnet wird. Vielen Dank! |
Ah ok alles klar! Dann hab ich das falsch verstanden gehabt. ||
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Da scheint doch noch nicht alles klar zu sein. Wie kommst auf das? Hab ich nirgendwo geschrieben, oder? Wenn bei Grundteilungen/Parzellierungen kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, dann ist dieser Anlassfall (=Grundteilung/Parzellierung) nach 5 Jahren verjährt. Andere Anlassfälle sind damit natürlich nicht verjährt, wie z.B. die Ergänzungsabgabe bei Grenzveränderungen oder die Aufschließungsabgabe für "erstmalige" Bauführungen. Sind ja "ANDERE" Anlassfälle. Das versteh ich jetzt nicht. Das musst du mit konkreten Zahlen/Fallbeispielen gegenüberstellen bzw. erklären. Ist das nicht Äpfel mit Birnen vergleichen? Einmal gehts um eine Ergänzungsabgabe, weil sich Größe oder Anzahl der Bauplätze geändert haben. Und im anderen Fall bleibt der Bauplatz ja unverändert und es wird nur an den höheren Bauklassenkoeffizienten angepasst. Das kann man nicht miteinander vergleichen. |
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Naja es ist in beiden Fällen möglich, durch ein geschicktes Anwenden der Anwendungs-Regelungen dieses Gesetzes möglichst niedrige Abgabensummen zu erhalten. Aber sind natürlich zwei völlig verschiedene Situationen. Siehst du das also genauso? Anlassfall Errichtung eines Gebäudes Bauplatz 900m² -> BL 30 ES = 500 BKK alt = 1,00 BKK neu = 1,25 EA= 30 x 500 x (1,25-1,00) = 3750€ Anlassfall Vergrößerung des Bauplatzes durch Änderung der Grundstücksgrößen (Stückchen von Nicht-Bauplatz kommt zum Bauplatz-Grundstück dazu): Bauplatz alt 900m² -> BL alt 30 Vergrößerung um z.B. 61m² auf 961m² -> BL neu 31 BKK neu = 1,25 BKK alt (aber nicht relevant) = 1,00 EA= (31-30) x 500 x 1,25 = 625€ Durch die Ergänzungsabgabe nach §39 (1) bei der natürlich der aktuelle BKK angewendet wird (z.B. 1,25), kann eine Ergänzungsabgabe nach §39 (3) nicht mehr zur Anwendung kommen -> je nach genauem Fall (z.B. sehr große Bauplatz-Grundstücke) kann eine solche Anwendung doch sehr viel günstiger ausfallen, als für den ganzen Bauplatz die Erhöhung von 1,00 auf 1,25 wäre. |
Vielleicht hab ich es unelegant bzw. eigentlich sogar falsch ausgedrückt, natürlich sind es separate Anlassfälle. Was ich gemeint hatte, ist dass bei Grundteilungen/Parzellierungen eine "Verjährung" in Fällen einer nicht vorgeschriebenen/bezahlten Aufschließungsabgabe bzw. Aufschließungsbeitrag letztenendes für den Eigentümer "nichts bringt" (außer es wird nie mit einem Gebäude bebaut), da es in diesen Fällen durch die "erstmalige Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung in §38 (1) Z. 2 beim Anlassfall einer "erstmaligen Bebauung" ja zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe kommt, somit die ursprünglich nicht vorgeschriebene Abgabe - auch wenn natürlich nicht nach der ursprünglichen Höhe sondern nach heutigem Berechnungsregelungen - "nachgeholt wird" während in anderen Fällen von "verjährten" Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgaben (z.B. bei Bauplatzerklärung, erstmaliger Bebauung) keine Möglichkeiten zur nachträglichen Vorschreibung einer verpassten Abgabe möglich sind. Im Falle der übersehenen Ergänzungsabgabe nach §39 (3) könnte diese aber wenn ich genauer darüber nachdenke auch nach der "Verjährung" bei einem neuerlichen Anlassfall vorgeschrieben werden, da ja bis dahin ja immer noch mit dem alten BKK gerechnet wurde.
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