Um die ganze Materie besser verstehen zu können hätte ich die Frage wann ein "Bauplatz" (§11 Bauplatz) abgabentechnisch als aufgeschlossen (§38 Aufschließungsabgabe) gilt:
Ich meine hier explizit nur "Bauplätze", da die Sachlage bei Grundstücken die noch nie "Bauplätze" waren oder diese Eigenschaft verloren haben ja relativ einfach sein sollte --> nicht aufgeschlossen
Bauplätze, die dazu mittels Bauplatzerklärung erklärt wurden und im Zuge dessen die Aufschließungsabgabe fällig war sind klar -> aufgeschlossen
Bauplätze, die am 1.1.1970 oder zu einem späteren Zeitpunkt mit einem bewilligten Gebäude (abgesehen von den wenigen Ausnahmen die in diesem Zusammenhang gelten) bebaut waren sind auch klar -> aufgeschlossen
Bauplätze, die durch Änderung der Grundstücksgrenzen (unabhängig vom Zeitpunkt und Bezeichnung der dafür geleisteten Abgabe?) entstanden sind und im Zuge dessen Ergänzungsabgaben fällig waren sollten wahrscheinlich auch klar sein --> aufgeschlossen
Wie aber geht man mit Bauplätzen um, die zwar Bauplätze nach §11 sind (Zeitpunkt der Teilung ist ja möglich herauszufinden), aber bei welchen möglicherweise (durch nicht mehr auffindbare Unterlagen schwer feststellbar oder gibt es hierzu ein "Register" oder ähnliches?) noch keine Abgaben geleistet wurden und somit möglicherweise trotz Bauplatz-Eigenschaft nicht als "aufgeschlossen" im Sinne des §38 Aufschließungsabgabe gelten? Bzw. wie ist damit im Falle einer Änderung der Grundstücksgrenzen (vor bzw. nach 1.1.1989 falls diese Einteilung einen Unterschied machen würde) umzugehen - nur "Ergänzungsabgabe" lt. Berechnungsformel (die aber ja auf schon einer getätigten Abgabe aufbaut) oder wirklich volle Aufschließungsabgabe (da Grundstücke zwar Bauplatz ja noch nicht abgabentechnisch aufgeschlossen?)
Muss eine getätigte Abgabe, die geleistet wurde nachgewiesen werden oder weiß über diesen Umstand im Normalfall auch die Baubehörde (sofern Unterlagen noch vorhanden) Bescheid?
Und wenn ein Grundstück von Bauland zu Grünland zurückgewidmet wird, wird in diesem Fall die geleistete Abgabe dann zurückerstattet (macht es einen Unterschied ob schon etwas gebaut wurde?)
.. Karl10 schrieb: Wie kommst auf das? Hab ich nirgendwo geschrieben, oder? Wenn bei Grundteilungen/Parzellierungen kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben wurde, dann ist dieser Anlassfall (=Grundteilung/Parzellierung) nach 5 Jahren verjährt.
Vielleicht hab ich es unelegant bzw. eigentlich sogar falsch ausgedrückt, natürlich sind es separate Anlassfälle. Was ich gemeint hatte, ist dass bei Grundteilungen/Parzellierungen eine "Verjährung" in Fällen einer nicht vorgeschriebenen/bezahlten Aufschließungsabgabe bzw. Aufschließungsbeitrag letztenendes für den Eigentümer "nichts bringt" (außer es wird nie mit einem Gebäude bebaut), da es in diesen Fällen durch die "erstmalige Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung in §38 (1) Z. 2 beim Anlassfall einer "erstmaligen Bebauung" ja zur Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe kommt, somit die ursprünglich nicht vorgeschriebene Abgabe - auch wenn natürlich nicht nach der ursprünglichen Höhe sondern nach heutigem Berechnungsregelungen - "nachgeholt wird" während in anderen Fällen von "verjährten" Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgaben (z.B. bei Bauplatzerklärung, erstmaliger Bebauung) keine Möglichkeiten zur nachträglichen Vorschreibung einer verpassten Abgabe möglich sind. Im Falle der übersehenen Ergänzungsabgabe nach §39 (3) könnte diese aber wenn ich genauer darüber nachdenke auch nach der "Verjährung" bei einem neuerlichen Anlassfall vorgeschrieben werden, da ja bis dahin ja immer noch mit dem alten BKK gerechnet wurde.
Naja es ist in beiden Fällen möglich, durch ein geschicktes Anwenden der Anwendungs-Regelungen dieses Gesetzes möglichst niedrige Abgabensummen zu erhalten. Aber sind natürlich zwei völlig verschiedene Situationen.
.. ProjectX schrieb: Ein Bauplatz gem. § 11 Abs. 1 Zif. 2 oder Zif. 3 bei dem noch kein Aufschließungsbeitrag oder noch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben/bezahlt wurde wird durch Änderung der Grundstücksgrenzen nach §10 im Ausmaß vergrößert bzw. es erhöht sich die Anzahl der Bauplätze: Für diesen Fall würde dann trotzdem nur die Ergänzungsabgabe nach §39 (1) greifen und keine "ganze" Aufschließungsabgabe fällig werden, da es für diesen Fall (wenn noch nie Aufschließungsbeitrag oder noch keine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben/bezahlt) bei Änderung der Grundstücksgrößen wenn sich Anzahl oder Ausmaß der Bauplätze erhöht keine Sonderregelung bezüglich Aufschließungsabgabe gibt. Eine spätere Anwendung der "erstmalige Bebauung"-Aufschließungsabgaben-Regelung in §38 (1) Z. 2 würde durch Bezahlung dieser Ergänzungsabgabe nach §39 (1) dann für alle bei dem §10 Verfahren beteiligten Bauplätze auch obsolet werden, also kurz gesagt könnte man sich mit diesem "Trick" möglicherweise einiges an Abgaben ersparen
Siehst du das also genauso?
.. Karl10 schrieb: Das versteh ich jetzt nicht. Das musst du mit konkreten Zahlen/Fallbeispielen gegenüberstellen bzw. erklären.
Anlassfall Errichtung eines Gebäudes Bauplatz 900m² -> BL 30 ES = 500 BKK alt = 1,00 BKK neu = 1,25
EA= 30 x 500 x (1,25-1,00) = 3750€
Anlassfall Vergrößerung des Bauplatzes durch Änderung der Grundstücksgrößen (Stückchen von Nicht-Bauplatz kommt zum Bauplatz-Grundstück dazu): Bauplatz alt 900m² -> BL alt 30 Vergrößerung um z.B. 61m² auf 961m² -> BL neu 31 BKK neu = 1,25 BKK alt (aber nicht relevant) = 1,00
EA= (31-30) x 500 x 1,25 = 625€
Durch die Ergänzungsabgabe nach §39 (1) bei der natürlich der aktuelle BKK angewendet wird (z.B. 1,25), kann eine Ergänzungsabgabe nach §39 (3) nicht mehr zur Anwendung kommen -> je nach genauem Fall (z.B. sehr große Bauplatz-Grundstücke) kann eine solche Anwendung doch sehr viel günstiger ausfallen, als für den ganzen Bauplatz die Erhöhung von 1,00 auf 1,25 wäre.
Ja! Hab ich ja schon in meinem Beitrag vom 12.6., 21:26 Uhr, als Zusammenfassung meiner davorstehenden Ausführungen, klar zum Ausdruck gebracht:
.. Karl10 schrieb:Daher ist die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gem. § 38 für Bauplätze, für die zuvor eine Ergänzungsabgabe angefallen/vorgeschrieben wurde, generell auszuschließen.