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Eine genaue Regelung diesbezüglich gibt es meines Wissens nicht. Jedoch leitet sich dies von der Festlegung der Höhe des Einheitssatzes für die Berechnung der Aufschließungs-/Ergänzungsabgabe ab. NÖ BO § 38 Abs. 6: Der Einheitssatz ist die Summe der durchschnittlichen Herstellungskosten - einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte, - eines 1,25 m breiten Gehsteiges - der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter. Ähnlich wird dies für die Herstellung eines Kanal- und eines Wasserhausanschlusses gehandhabt. Wobei dies im § 4 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz auch extra hervorgehoben wird - "Wurden für ein Grundstück ohne technische Notwendigkeit auf Antrag des Eigentümers mehrere Anschlußleitungen bewilligt, hat die Kosten für die zusätzlichen Anschlußleitungen der Liegenschaftseigentümer zu tragen." Was alle 3 Abgaben gemeinsam haben ist, dass diese zweckgebunden sind und bestenfalls kostendeckend für den jeweiligen Zweck sein sollten. Im Falle des per VO festzulegenden Einheitssatzes gem. NÖ BO § 38 Abs. 6 macht es Sinn, die Herstellung einer Einfahrt je Liegenschaft mit zu berücksichtigen. Deshalb wird es von den meisten Gemeinden so gehandhabt, dass die Kosten für jede "zusätzliche" Einfahrt vom jeweiligen Grundeigentümer zu tragen ist. Gegebenenfalls wäre noch zu prüfen, ob die Herstellung von zusätzlichen Einfahrten oder im genannten Fall Längsparker gem. StVO und der Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS) möglich sind --> evtl. zus. Kosten für verkehrstechn. Gutachten. |
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Ist der Straßenerhalter wirklich die Gemeinde? Bei uns gehört Grünstreifen und Straße dem Land, uU hilft dir das bei der Argumentation |
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