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Lies einmal unter "Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964" den § 27 Duldungspflichten und Schadenersatz. |
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@evy danke für den Tipp. Habe mir das durchgelesen. Was ich hier nicht ganz verstehe oder rauslese ist, wenn die Straße bereits bestanden hat wie unser Bauträger gebaut hat. Hätte man da in der Bauverhandlung diese Wasserproblematik berücksichtigen hätte sollen oder ist es eventuell so, dass Wasser auch vorher auf den Grund geflossen ist und keine Schäden verursacht hat. Es wurden aber seitens der Behörde der massiven Geländeveränderung zugestimmt (größer 50cm). Die Gemeinde meint, da es sich um Altbestand handelt hab ich halt Pech gehabt. Der Bauträger sagt er habe alles gemacht wie lt. damaliger Bauverhandlung bzw. im Bescheid angeführt. |
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Ich würde ein 15cm hohes Zaunfundament an der Straßengrenze setzen. Dieses ist nur meldepflichtig und haltet die das Wasser von der Straße fern. Die Böschung gehört dann ev. auch noch richtig entwässert. |
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hallo bauhund, danke für die Info. Lt. Baubehörde darf ich das nicht, da ich das Wasser auf meinen Grund von der öffentlichen Straße versickern lassen muss. Ein Abhalten und somit "Rückleiten" auf die Straße wird untersagt. Jedenfalls wird immer damit argumentiert, dass die öffentliche Straße vor Bebauung des Geländes da war und auch vorher Wasser dort versickert ist. Jetzt ist halt gebaut worden mit massiver Geländeveränderung und es kommt zur Ausschwemmung der Böschung und es fühlt sich keiner zuständig. Weder die Gemeinde, (Eigentümer der öffentl. Straße) noch das Bauunternehmen. Das Bauunternehmen sagt es hat alles was in den Auflagen lt. Baubescheid angeführt wurde berücksichtigt. Die öffentliche Straße war damals nicht Thema - so auch die Baubehörde - es wurde nicht in Betracht bezogen. |
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