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Du sprichst hier in Verbindung mit Paragraph 94 von einer "Öffnung". Hier liegt aber keine "Öffnung" vor. Es handelt sich um eine geschlossene Wand (Fixverglasung). Da is nichts "offen". Daher trifft Paragraph 94 Abs. 4 hier nicht zu. Die (geschlossene) Wand besteht aber aus verschiedenen Materialien. Die Frage, die hier zu klären ist, ist die, ob mit diesen Materialien der notwendige Brandschutz erfüllt wird? Also: - 1. Welche Brandschutzqualität der Wand ist konkret an dieser Stelle gefordert, und - 2. Werden diese Anforderungen durch die Wand erfüllt? Da sollte eigentlich schon im Projekt was dazu ausgeführt worden sein und auch die Begutachtung durch den Bausachverständigen sollte darauf eingegangen sein. |
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Das Gebäude ist zweistöckig, auf das Dach kommt eine Dachterrasse. Zusätzlich wird am eck geöffnet für eine terasse im 1. Stock, die nur eine Brüstung in 1m Höhe und schiebetüren zur Wohnung aufweist laut Plan. Eine Seite dieser terasse Grenz an unser Grundstück. Somit kommt es hier laut meinem Verständnis zu einer Öffnung, nicht? |
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