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·gelöst· OÖ Anzeigepflichtig Fläche?

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  •  tga1317
20.3. - 21.3.2017
3 Antworten | 3 Autoren 3
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Guten Tag an alle!

Bin aus OÖ und es geht um eine Gartenhütte!

1. In der Bauordnung steht Gartenhütte bis 15m2 sind anzeigepflichtig aber nicht bewilligungspflichtig! --- meine Frage: ist bei den 15m2 die Dachfläche gemeint oder die Grundfläche? Also kann das Dach überstehen?

2. Bauen einer Gartenhütte auf einem Grundstück mit Land- und Forstwirtschaftlicher nutzung erlaubt?

Bitte um eure Info´s - Danke!

mfg

  •  noesro
  •   Gold-Award
21.3.2017  (#1)
Google hätte dir deine Frage schneller beantwortet:
Der Neubau eines solchen Gebäudes bedarf einer Baubewilligung (§ 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. BauO 1994), außer das Gebäude ist ebenerdig (eingeschoßig), dient nicht Wohnzwecken und hat eine bebaute Fläche von maximal 15 m²; unter diesen Voraussetzungen genügt die Einbringung einer Bauanzeige (§ 25 Abs. 1 Z. 9 Oö. BauO 1994).

zitat..
tga1317 schrieb: 2. Bauen einer Gartenhütte auf einem Grundstück mit Land- und Forstwirtschaftlicher nutzung erlaubt?


Willst du dir eigentlich ein Stall bauen, wo du Rinder oder Schafe reinstellen kannst emoji

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  •  Ich_bins
21.3.2017  (#2)

zitat..
tga1317 schrieb: 1. In der Bauordnung steht Gartenhütte bis 15m2 sind anzeigepflichtig aber nicht bewilligungspflichtig! --- meine Frage: ist bei den 15m2 die Dachfläche gemeint oder die Grundfläche? Also kann das Dach überstehen?


Hier zählen die Aussenabmessungen des Gebäudes, Dachvorsprünge unter 1m musst nicht dazurechnen, über 1 m schon.

zitat..
tga1317 schrieb: 2. Bauen einer Gartenhütte auf einem Grundstück mit Land- und Forstwirtschaftlicher nutzung erlaubt?


Normal nicht. Falls du mal eine Landwirtschaft gehabt hast dann schon
Siehe OÖ Raumordnungsgesetzt §30 Absatz 5

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  •  Karl10
  •   Gold-Award
21.3.2017  (#3)

zitat..
Ich_bins schrieb: Hier zählen die Aussenabmessungen des Gebäudes, Dachvorsprünge unter 1m musst nicht dazurechnen, über 1 m schon.

Die genaue Definition der bebauten Fläche lautet:
"jener Grundstücksteil, welcher von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden baulichen Anlage bedeckt wird;"Da steht zunächst mal nichts vom Dachvorsprung und 1m! Wo steht das genau?

zitat..
Ich_bins schrieb: Falls du mal eine Landwirtschaft gehabt hast dann schon
Siehe OÖ Raumordnungsgesetzt §30 Absatz 5

Darauf, ob man mal eine Landwirtschaft gehabt hat, kommts nicht an. DAs steht auch nirgends im § 30 Abs. 5. Grundvoraussetzung fürs Bauen im Grünland ist immer, dass man entweder bereits Landwirt ist oder mit dem geplanten BAu werden will (und dann auch wird). Was irgendwann früher mal war zählt da nicht.

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