Ich habe mir vor kurzem mal ein wenig in das OÖ Bautechnikgesetz (
http://www.bauordnung.at/oesterreich/oberoesterreich_bautechnikgesetz.php) zum Thema Abstand zum Nachbarn etc durchgelesen. Grundsätzlich gelten ja die 3m Mindestabstand zum Nachbarn (§5), ausgenommen davon (§6) sind u.a. in Punkt 3 Abstellplätze und Garagen, mit einer Nutzfläche bis zu 50m² und einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10m.
Heißt das im Klartext, dass wenn ich mit meiner Garage diese 3m unterschreiten will, meine Garage nur 50m² groß sein darf? Wenn ich in die Garage einen (eigenen) Raum für Gartengeräte etc. integriere, zählt dieser auch zu den 50m²?
Bin leider noch nicht dazugekommen auf der Gemeinde nachzufragen wie hier die Auslegung wirklich aussieht, eventuell weiß jemand von euch dazu bescheid?
Lg Mario
Österreich - Oberösterreich
Oberösterreichisches Bautechnikgesetz OÖ BauTG
§ 6
Ausnahmen von den Vorschriften betreffend Abstände und Vorgärten
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für:
1.Gebäude, die innerhalb eines geschlossenen bebauten Gebietes gelegen sind;
2.widmungsneutrale Gebäude im Sinn des § 27a Oö. Bauordnung 1994 mit einer bebauten Fläche bis zu insgesamt 50 m² und einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge;
3.mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen als Nebengebäude, auch wenn sie an das Hauptgebäude angebaut und unterkellert sind, a)mit einer im Seitenabstand gelegenen Nutzfläche bis zu insgesamt 50 m²,
b)einer Traufenhöhe bis zu 3 m über der Abstellfläche,
c)einer dem Nachbarn zugewandten Seite bis zu 10 m Länge und
d)bei Pultdächern einem nicht dem Nachbarn zugewandten First, außer die Firsthöhe überschreitet nicht 3 m über der Abstellfläche; im Sinn dieser Bestimmung liegt ein Zubau auch dann nicht vor, wenn die Garage bauliche Verbindungen mit dem Hauptgebäude (Deckenauflager in dessen Außenmauer, Einbindung des Garagendaches in das Hauptgebäudedach und dgl.) aufweist und über eine Verbindungsöffnung zum Hauptgebäude verfügt;
3a.unter den Voraussetzungen der Z. 3 mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Nebengebäude zum Abstellen von Fahrrädern;
4.Glashäuser, Garten-und Gerätehütten sowie ähnliche Nebengebäude mit einer im Seitenabstand gelegenen bebauten Fläche bis zu 12 m²;
5.Zubauten, durch die eine Vergrößerung des Hauptgebäudes der Höhe nach bewirkt wird (Aufstockung), wenn das Hauptgebäude auf Grund der vor dem Inkrafttreten der Oö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, geltenden Rechtslage bewilligungsgemäß in einem geringeren als dem im § 5 festgelegten Abstand errichtet wurde; kein Gebäudeteil eines solchen Zubaus, der in einem geringeren als dem nach § 5 Z. 1 zulässigen Mindestabstand errichtet wird, darf jedoch höher als 9 m sein.