Hallo liebe Häuslebauer und BauTGVersteher
,
hab mal eine Frage zur Auslegung dieses §42 und §43 im OÖ Bautechnikgesetz.
§ 42
Haupt- und Nebengebäude
Nebengebäude dürfen die Bebauung des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks mit dem Hauptgebäude nicht hindern. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, darf das Ausmaß der mit Nebengebäuden bebauten Fläche des Bauplatzes oder des zu bebauenden Grundstücks 10 % dessen Gesamtfläche nicht übersteigen und – wenn die Hauptbebauung Wohnzwecken dient – insgesamt höchstens 100 m² betragen; dies gilt nicht für Garagen für Stellplätze gemäß § 43.
Es geht mir darum wieviel m² vom bestehenden Nebengebäude noch stehen bleiben dürfen und was davon abgerissen werden muss.
Zählen also lt. §42 die Stellplätze von PKW innerhalb einer Garage (direkt mit dem Haus verbunden) nicht zu den max 100m² Nebengebäude?
(kein Bebauungsplan vorhanden; Hauptbebauung EFH)
Danke schon mal für die Input's.
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