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Pendlerpauschale bei Familienwohnsitz!

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  •  fresh
22.6. - 9.7.2020
7 Antworten | 6 Autoren 7
7
Hi
Ich hätte eine kurze Frage an alle die eine ähnliche Situation haben bzw sich rechtlich auskennen.

Ich habe eine geforderte Genossenschaftswohnung in Wien wo ich hauptgemeldet bin. Meine Frau hat das Elternhaus im Burgenland und ist dort gemeldet. Nun bekommen wir bald unser erstes Kind und es wird auch im BGLD gemeldet. Ich würde mich dann auch als Zweitwohnsitz im BGLD melden und das wäre dann auch unser Familienwohnsitz. Unser langfristiges Ziel ist es so oder so im BGLD neu zu bauen und dann geben wir die Wohnung her.

Kann ich dann die Pendlerpauschale beantragen für den Familienwohnsitz oder wird automatische der Wohnsitz in Wien herangezogen? Es gibt ja im Gesetz den Begriff des Familienwohnsitzes!

mfg Harald

  •  Ghamor
  •   Bronze-Award
22.6.2020  (#1)
ganz ehrlich, das einfach bei google einzugeben und nachzulesen dauert halb so lang wie den text zu verfassen...

§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. f EstG

zitat..
f)
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.

 
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e

zitat..
(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
2 e)
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.


Und zum Schluss...

§ 4 PV Familienwohnsitz

zitat..
(1) Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo

1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger

seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.






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  •  New_Projekt
  •   Gold-Award
22.6.2020  (#2)
war jemand schneller...


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  •  fresh
23.6.2020  (#3)
Hi
Ja diese Gesetzestexte kenne ich eh schon aber da ist ja immer ein Interpretationsspielraum dabei. Also mir ist aus diesen Texten nicht 100%ig klar ob ich jetzt anspruch habe oder nicht. Ich würde den Familenwohnsitz bei mir im BGLD sehen da dort meine Frau und mein Kind gemeldet sind. Also wenn ich mich hier als Nebenwohnsitz melde sollte ich anspruch haben. Oder interpretiert ihr das anders?
mfg Harald

1


  •  atma
  •   Gold-Award
23.6.2020  (#4)
warum meldest dich nicht dort für den hauptwohnsitz und die wohnung in wien nebenwohnsitz? dann ist alles klar geregelt.
bei der genossenschaft fragt ja auch niemand mehr nach.

1
  •  Ghamor
  •   Bronze-Award
23.6.2020  (#5)
wo ist denn da interpretationsspielraum? 
Du kannst entweder den nächstgelegenen Wohnsitz ODER den Familienwohnsitz heranziehen. Der Familienwohnsitz ist genau definiert und du hast selbst schon geschrieben, dass das Haus im Bgld der Familienwohnsitz ist, also kannst den auch heranziehen.
Interpretationsspielraum seh ich da keinen.

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  •  pedaa
6.7.2020  (#6)
du sattelst das Pferd hier falsch auf. laut gesetz ist dein Hauptwohnsitz ja eigentlich nicht dein Hauptwohnsitz.

Den Hauptwohnsitz hat jemand an einer Unterkunft, die er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen machen möchte. Wesentlich ist einerseits, dass die Person die Unterkunft in dieser Absicht nimmt bzw. hat, andererseits dass sie sich dann auch tatsächlich dort aufhält. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein (etwa, weil der Hauptwohnsitz angemeldet wurde) oder aus den Umständen hervorgehen (weil sich jemand faktisch dort aufhält).

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  •  gdfde
  •   Gold-Award
9.7.2020  (#7)

zitat..
Ghamor schrieb: ganz ehrlich, das einfach bei google einzugeben und nachzulesen dauert halb so lang wie den text zu verfassen...

so einfach ist´s offensichtlich nicht emoji
Absatz e) wäre da natürlich auch zu berücksichtigen:

" e)
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.

Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
  Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. "

was aber eigentlich eh logisch ist, sonst hätte ja jeder Wochenendhausbesitzer Anspruch auf das große Pendlerpauschale und in Realität fährt er 15 Minuten mit der Straßenbahn in die Arbeit.

@fresh: es hängt also ab, wie oft pro Monat du tatsächlich von Bgld nach Wien pendelst.

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