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ganz ehrlich, das einfach bei google einzugeben und nachzulesen dauert halb so lang wie den text zu verfassen... § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. f EstG § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e Und zum Schluss... § 4 PV Familienwohnsitz |
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war jemand schneller... |
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Hi Ja diese Gesetzestexte kenne ich eh schon aber da ist ja immer ein Interpretationsspielraum dabei. Also mir ist aus diesen Texten nicht 100%ig klar ob ich jetzt anspruch habe oder nicht. Ich würde den Familenwohnsitz bei mir im BGLD sehen da dort meine Frau und mein Kind gemeldet sind. Also wenn ich mich hier als Nebenwohnsitz melde sollte ich anspruch haben. Oder interpretiert ihr das anders? mfg Harald |
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warum meldest dich nicht dort für den hauptwohnsitz und die wohnung in wien nebenwohnsitz? dann ist alles klar geregelt. bei der genossenschaft fragt ja auch niemand mehr nach. |
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wo ist denn da interpretationsspielraum? Du kannst entweder den nächstgelegenen Wohnsitz ODER den Familienwohnsitz heranziehen. Der Familienwohnsitz ist genau definiert und du hast selbst schon geschrieben, dass das Haus im Bgld der Familienwohnsitz ist, also kannst den auch heranziehen. Interpretationsspielraum seh ich da keinen. |
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du sattelst das Pferd hier falsch auf. laut gesetz ist dein Hauptwohnsitz ja eigentlich nicht dein Hauptwohnsitz. Den Hauptwohnsitz hat jemand an einer Unterkunft, die er zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen machen möchte. Wesentlich ist einerseits, dass die Person die Unterkunft in dieser Absicht nimmt bzw. hat, andererseits dass sie sich dann auch tatsächlich dort aufhält. Die Absicht dahinter kann erwiesen sein (etwa, weil der Hauptwohnsitz angemeldet wurde) oder aus den Umständen hervorgehen (weil sich jemand faktisch dort aufhält). |
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so einfach ist´s offensichtlich nicht Absatz e) wäre da natürlich auch zu berücksichtigen: " e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes: – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. – Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu. Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu. " was aber eigentlich eh logisch ist, sonst hätte ja jeder Wochenendhausbesitzer Anspruch auf das große Pendlerpauschale und in Realität fährt er 15 Minuten mit der Straßenbahn in die Arbeit. @fresh: es hängt also ab, wie oft pro Monat du tatsächlich von Bgld nach Wien pendelst. |