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Pool- Abstand Nachbar, bzw. Grundstücksgrenze [K]

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  •  Sunshine1702
  •  [K]
  •  [Kärnten]
23.4. - 5.5.2024
10 Antworten | 5 Autoren 10
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12
Hallo!

Nachdem ich in der K-BO und in den K-BV nicht fündig geworden bin und in verschiedenen Foren verschiedene Meinungen kursieren, wollte ich hier mal fragen, ob es eine gesetzliche Regelgung gibt, ob, bzw. welcher Abstand von einem Pool (Aufstellpool) zur Grundstücksgrenze, bzw. zum Nachbarn eingehalten werden muss?

Bzw. wo würde ich diese gesetzliche Regelung finden? Kommt es auch auf die Größe des Pools an?

Vielen lieben Dank im Voraus für eure Antworten.

Liebe Grüße,
Sunshine

  •  HelmutG
24.4.2024  (#1)
Sicherlich hast du die Baubehörde (Gemeinde) schon gefragt.
Was sagt die den dazu?

In OÖ gibt es hier diesbezüglich keine Einschränkung, ich habe meinen Pool (betoniert) direkt an die Grundgrenze gebaut.
Würde mich wundern wenn dies in Kärnten anders wäre.

1
  •  atma
  •   Gold-Award
24.4.2024  (#2)
bei uns in NÖ auch so wie in OÖ.
unter 50m3 ist es bewilligungs- und anzeigenfrei und damit kann ich das platzieren, wo ich möchte.

1
  •  Sunshine1702
24.4.2024  (#3)

zitat..
atma schrieb:

bei uns in NÖ auch so wie in OÖ.
unter 50m3 ist es bewilligungs- und anzeigenfrei und damit kann ich das platzieren, wo ich möchte.


Nein, habe ich noch nicht...wollte mich eben gerne mal einlesen und informieren. Ich hoffe, ihr habe Recht, dass es keine Abstandsbestimmungen gibt.

lg

zitat..
HelmutG schrieb:

Sicherlich hast du die Baubehörde (Gemeinde) schon gefragt.
Was sagt die den dazu?

In OÖ gibt es hier diesbezüglich keine Einschränkung, ich habe meinen Pool (betoniert) direkt an die Grundgrenze gebaut.
Würde mich wundern wenn dies in Kärnten anders wäre.

 


1


  •  Sunshine1702
24.4.2024  (#4)

zitat..
atma schrieb:

bei uns in NÖ auch so wie in OÖ.
unter 50m3 ist es bewilligungs- und anzeigenfrei und damit kann ich das platzieren, wo ich möchte.

Vielen Dank für die Info. Befindet sich nach der Grundstücksgrenze auch gleich ein Nachbar?

Danke!
lg


1
  •  atma
  •   Gold-Award
24.4.2024  (#5)
jap... der ist gleich daneben mit seiner pergola und dem klettergerüst fürs kind.
(mittlerweile ist da auch ein sichtschutz zwischen ihm und uns)

1
  •  Sunshine1702
24.4.2024  (#6)

zitat..
atma schrieb:

jap... der ist gleich daneben mit seiner pergola und dem klettergerüst fürs kind.
(mittlerweile ist da auch ein sichtschutz zwischen ihm und uns)

Ok super, danke!!
Hab nur das gefunden: https://www.zangl-gartengestaltung.at/blog/baugenehmigung-teich-oder-pool/ Aber Kärnten ist nicht dabei!🙈 Lg


1
  •  HelmutG
30.4.2024  (#7)
Das heimische Bauamt ist grundsätzlich schon ein ganz gutes Medium um sich dort zu informieren.
Die sollten in der Regel wissen was in ihrem Bundesland bzw. in ihrer Gemeinde machbar ist und was nicht.
Ich bin mir sicher, mit einem kurzen Anruf bekommst du in kürze alle Infos die du dazu benötigst.

2
  •  bautech
  •   Gold-Award
30.4.2024  (#8)
Kärntner Bauordnung, §7 Ziffer 6:
(1)Absatz einsMitteilungspflichtig sind:
  • a)Litera a

    die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

    .
    .
    .
    6.Ziffer 6

    Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
    .
    .
    .

  • Also... mitteilungspflichtige Vorhaben deute ich so, dass man es der Behörde mitteilt (na no na ned) und diese (Achtung, ist in NÖ so) binnen 6 Wochen widerrufen muss (!), ansonsten kannst bauen wie mitgeteilt.
    Ich würds mal riskieren, nen einfachen Plan (den kannst selber erstellen, bei solchen G´schichten brauchst keinen Planverfasser) zeichnen, bei der Behörde abgeben (Erhalt natürlich bestäigen lassen) und dann abwarten und Tee trinken...

    2
    •  Sunshine1702
    2.5.2024  (#9)

    zitat..
    bautech schrieb:

    Kärntner Bauordnung, §7 Ziffer 6:

    (1)Absatz einsMitteilungspflichtig sind:

    a)Litera a

    die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

    .
    .
    .

    6.Ziffer 6

    Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;
    .
    .
    .

    Also... mitteilungspflichtige Vorhaben deute ich so, dass man es der Behörde mitteilt (na no na ned) und diese (Achtung, ist in NÖ so) binnen 6 Wochen widerrufen muss (!), ansonsten kannst bauen wie mitgeteilt.
    Ich würds mal riskieren, nen einfachen Plan (den kannst selber erstellen, bei solchen G´schichten brauchst keinen Planverfasser) zeichnen, bei der Behörde abgeben (Erhalt natürlich bestäigen lassen) und dann abwarten und Tee trinken...

    Danke!
    So werde ich das jetzt auch machen.

    Danke euch allen für die Antworten!!

    Lg,
    Sunshine


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    •  Knochen
    •   Bronze-Award
    5.5.2024  (#10)
    War bei uns, Raum Klagenfurt, nur anzeigepflichtig.
    Pool (45m3) ist bei uns 1m neben der Grundstücksgrenze zum Nachbarn.
    Dazwischen ein Holzzaun und eine Eibenhecke.
    Technik ist alles in einem Schacht.
    Der Nachbar hört davon gar nichts.
    Nur Überlaufpool haben wir keinen gemacht, da der Nachbar diesbzgl. empfindlich ist und wir ihm zuliebe einen Highskimmerpool gemacht haben.
    Rechtlich hätten wir es aber können.

    1


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