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Warum ist eigentlich bei soviel Wiese kein RGK RGK [Ringgrabenkollektor] möglich? |
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Welches Bundesland? Wie sieht die Nachbarschaft aus? Wo sind die nächsten Nachbarn und welche Fenster (Schlafzimmer , Wohnzimmer etc) sind zu euch gerichtet? Von welchen Abständen reden wir hier? Welche Lwp ist es? Habt ihr da eine Garage und ein Carport? Wie groß ist das Carport? Wie hoch sind die Dächer? Wie hoch die Häuser der Nachbarn? Fragen über Fragen ohne deren Antworten man nicht wirklich weiterkommt |
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Mein erster Gedanke: gleich neben der Eingangsüberdachung zur Straße schauend und keine Sträucher davor setzen, die gehen euch sonst ein. Eine qualifiziertere Aussage lässt sich aber erst treffen, wenn du ein paar von @thohem's Fragen beantwortest. Ps: es gibt auch recht ansehnliche Schallschutzhauben, falls Lärm und Optik ein Thema sind. |
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Danke schon mal für eure Fragen und Anteilnahmen und entschuldigt die vagen Informationen Hier die austehenden Details: – wir bauen in NÖ – das Grundstück ist relativ klein (400 m2) – es befindet sich in einer Sackgasse mit Umkehrplatz – wir dürfen im oberen linken Bereich (Nord) zum Umkehrplatz ganz an den Rand rücken(kein Bauwich hier) – nach rechts zum Nachbarn (Ost) wollen wir die 3 m Mindestabstand da wir mehr Garten links gewinnen – Die nächsten Nachbarn sind im Bild eingezeichnet – Es ist eine Vaillant Luft-Wasser Wa¨rmepumpe aroTHERM split – Wir bauen ein 150 m2 Haus mit Satteldach – 2 EW und 2 Kinder werden darin leben – links vom Haus ist eine Garage (Platz 1 Auto geplant) – das Carport hat eine geplante Größe von 3 x 6 m – die Nachbarhäuser sind 2 geschossig Satteldach 5m Traufenhöhe – nach vorne zum Umkehrplatz und der aktuell geplanten Position der Wärmepumpe hin haben wir 1 SZ mit sehr kleinem Fenster, ansonsten nur Büro, Gäste WC und Badezimmer |
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Um welche Split geht's denn genau? die 55er? Grundsätzlich gibt's in NÖ keinerlei bautechnischen Auflagen für WPWP [Wärmepumpe] - Bewilligungs, Anzeige und Meldefrei. Sehr wohl bedenken sollte man die Lärmtechnischen Auswirkungen auf die Nachbarn. Hier gelten lt. einschlägigen RL RL [Rücklauf] und Normen (S5021) 40 dB an der Grundstücksgrenze als Beurteilungspegel in der Nacht (50 am Tag). Der für die jeweilige Widmungskategorie und die Bezugszeit anzuwendenden Planungsrichtwert für den Widmungsbasispegel ist der um 10dB verminderte Beurteilungspegel - und somit 30dB. Da aber an der Grundstücksgrenze selten jemand schläft, akzeptiert man in der Praxis diesen Wert auch am Fenster des Nachbarn. Somit hat man etwas mehr Spielraum, da die Abstände größer werden. Wird das Carport seitlich geschlossen? Wenn nicht, dann wäre hier eine gute schalltechnische Position (an der Fassade beim Carport; Ausrichtung Umkehrplatz). Oder aber am Hauseck neben der Garage, hier sind die Abstände noch größer zu den derzeitigen Nachbarn. Geht man von einer Aufstellung der Arotherm 5kw beim Carport, einem Abstand zum "Nachbar 5" von ca 17m aus, dann erreicht man grad halt so die 30dB unter Volllast ohne Nachtmodus. Sollte also kein Thema sein, im schlimmsten Fall muss man den Nachtmodus aktivieren, sollte es zu nachbarschaftlichen Konflikten kommen. Je weiter vorne man sie aufstellt, desto eher überschreitet man die Grenzwerte bei "Nachbar 5" um 1-3 dB. Kaum merklich hörbar, aber messtechnisch relevant und im Fall der Fälle auch nachweisbar. Hier braucht man dann zwingend den Nachtmodus. Und man läuft Gefahr, noch mehr Probleme zu bekommen, wenn die Parzelle gegenüber bebaut wird - hier ist man dann noch näher dran. |
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Und nochmal hake ich hier nach, warum kein RGK RGK [Ringgrabenkollektor] oder Hybridkollektor (RGK mit kleiner TB) in Frage kommt. @MalcolmX hatte auf seinem 440m² Grundstück einen RGK RGK [Ringgrabenkollektor] für sein Haus untergebracht... |
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Hier: |
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Grundsätzlich gilt aber das hier: Als Faustregel ist sowas nur mit ca. 6m ABSTAND zur GRUNDGRENZE erreichbar. Direkt an der Grundgrenze ist man weit darüber! |
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Ah, mein Fehler. Ja, das geht dann natürlich nicht. |
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Ja, wie ich ja geschrieben habe. AN der Grenze ist man drüber. Nur ist das, wenn es hart auf hart kommt, im Normalfall nicht das, was der SV zu beurteilen hat. Denn unterm Strich geht es immer um Belästigungen in der Nacht und hier ist es üblich, das nächstgelegene Fenster des Nachbarn heranzuziehen. Denn bei sturer Auslegung, ist ja dann auch der Umkehrplatz zu beurteilen (Grundgrenze!), was kompletter Schwachsinn ist. Wenn die Richtwerte der S 5021 für Dauergeräusche wirklich an der Grundgrenze eingehalten werden müssten, dann sind müssten so ziemlich alle Anlage im dicht besiedeltem Gebiet abgerissen werden. Für 0 Gegenwert und einen reinen Papiertiger. Die Grundstücksgrenze ist ja ganz toll wenn das so (in den uralten) Normen steht - ist halt nicht mehr Zeitgemäß. Und versuche ich seit Jahren zu ändern und umzuschreiben, aber da sind die Kollegen etwas..... angestaubt. So ala: "Das steht schon immer da drin, und bei den Deutschen auch, wir schreiben das einfach wieder so ab und ändern das nicht" |
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Einspruch: Das öffentliche Gut darf zum Abstand dazugezählt werden. Das ist die Auslegung, wie sie mir von ein paar Bundesländern bekannt ist. |
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Auch wenn es Schwachsinn sein möge ist es derzeit Fakt. |
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Richtig, weil es eben so ausgelegt wird. Weil es nur so Sinn ergibt. Ändert nichts dran, dass rein nach Norm es nicht so wäre und nach sturer Auslegung eben nicht dazugezählt werden dürfte. Diese Auslegung kann sich natürlich jederzeit ändern, deswegen wäre eine Änderung des Texts in den Normen anzustreben. Somit wäre es keine Auslegungssache mehr. Eben nicht. Fakt ist, es wird eben NICHT so ausgelegt. Es wird im Sinne der Anrainer ausgelegt. Kein Mediziner und/oder Lärm SV wird im Streitfall den Umkehrplatz beurteilen. Kein Gericht würde dies akzeptieren, da es beim Lärmschutz immer um das Schutzgut "Mensch" geht. Nicht um Straßen oder Umkehrplätze, die müssen nicht (immer) vor Lärm geschützt werden. 1 |
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Kommt die ÖNORM S 5021 hier überhaupt zum Zug den in der Norm steht: 1 Anwendungsbereich Diese ÖNORM enthält schalltechnische Grundlagen für die Standplatz- und Flächenwidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumplanung und Raumordnung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen. Diese ÖNORM ist nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden. Dafür kann zB ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 [3] angewendet werden. |
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Aufs Garagendach stellen. |
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Die S 5021 regelt den Planungsrichtwert nach Flächenwidmungskategorie und den Basispegel und ist somit für die Beurteilung relevant (wie auch in der ÖAL 3 beschrieben). Die Richt- und Grenzwerte sind somit in allen Normen dieselben. Hab nur die 5021er zitiert weil hier in Tabelle 1 gleich die Richtwerte als Beurteilungspegel abzulesen sind für die Interessierten. In der ÖAL 3 muss man suchen bzw. schon genau wissen, was man tut - hier fehlt so eine übersichtliche Liste, da die ÖAL auf Planungsbasispegel basiert, nicht aber auf Beurteilungspegel (welche im Endeffekt relevant sind, da dies eben Beurteilt wird im Fall der Fälle) |
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danke dir - es ist davor ein rießiger umkehrplatz - weit über 6 m |
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