« Baurecht  |

Problem mit laxer Baubehörde

Teilen: facebook    whatsapp    email
Zusammenfassung anzeigen (Beta)
 1  2 
  •  schleinbacher
23.1. - 10.4.2014
29 Antworten 29
29
Hallo Allerseits!

Ich bin neu hier im Forum und hoffe, daß ich meine Frage so stelle, daß Ihr Euch auskennt.
Mein Fall ist schon ziemlich verworren - es gibt seit einem Jahr etwa 25 Anträge am Bauamt auf Ausstellung eines Bescheides von mir. Von nur vier im letzten Jahr ausgestellten Bescheiden, wurden drei von der BH wegen "Unmöglichkeit der Vollstreckung" wieder an die Baubehörde retourniert (das poste ich nur, damit Ihr ungefähr ein Bild habt, was in meiner Gemeinde so abgeht emoji )

Nun zu meinem dringlichsten Problem:

Mein Nachbar hat 1998 einen Wohnhausrohbau errichtet. Direkt an eine Aussenmauer meines Wohnhauses angebaut. Dann kam er 2000 ins Gefängnis. Seit ein paar Jahren ist er leider wieder frei. Es gibt dauernd Probleme, weil er mit 49 im AMS ist und den nicht bewohnbaren Rohbau nicht fertigstellen kann. Im Rohbau sind die Fenster drinnen, es gibt keinen Estrich, keine Installationen usw. Das Haus ist innen und aussen nicht verputzt.

Es gibt keine Baugenehmigung, keine Benützungsbewilligung. Ein Abbruch kommt für die Gemeinde nicht in Frage, da die Rechtsauffassung vertreten wird: das Haus ist in den Grundzügen fertiggestellt, da gibt es keinen Abbruch mehr.
Im Keller hat er einen Ofen, den er täglich beheizt. In der Nacht schläft er bei seinen Eltern, wo er hauptgemeldet ist. Für die Gemeinde wohnt er also nicht in diesem Rohbau.

Ein großes Problem ist Folgendes:

beim Errichten seiner Aussenmauer hat er sein Fundament ohne lärmtechnische Trennfuge zu meinem Fundament hin errichtet. Es wurde lediglich eine Rolle Teerpappe eingefügt. Er schlägt im Haus den ganzen Tag Nägel aus Bauholzabfällen und Paletten, die er geschenkt bekommt, damit er das Holz einheizen kann. Und das macht so einen Lärm bei mir! Der Lärm in meinem Wohnzimmer ist unerträglich. Man unterschätzt es, wie sich Schall ausbreiten kann, wenn keine Lärmtrennfuge vorhanden ist.

Seit mehr als einem Jahr ziert sich das Bauamt zu entscheiden, was jetzt passieren soll. Ich habe schon einen Devolutionsantrag gestellt. Nichts ist bisher passiert. Ich habe auch keinen Bescheid nach dem Devolutionsantrag bekommen. Ich scheue die nächsten rechtlichen Schritte. Vom Bausachverständigen wurde festgestellt, daß es „….Aufgrund der vorhandenen Ausführungen zu Körperschallübertragungen vom Objekt X (Nachbar) im Nachbarobjekt Y (mein Haus) kommt….“ Die Gemeinde sollte also jetzt etwas unternehmen. Bescheid gibt es aber keinen. Das Bauamt meint, daß bei der Ausstellung des Baubescheides 1998 es Stand der Technik war, daß Teerpappe als Trennfuge ausreicht.
Ich denke, daß mein Nachbar sein Fundament wegreissen muß um eine Trennfuge einzubauen.

Vielleicht kennt sich hier jemand aus, um mir einen Tip zu geben, was ich da noch unternehmen könnte. Ich bin ziemlich verzweifelt.

  •  MinMax
  •   Gold-Award
23.1.2014  (#1)
Warum darf er einen Ofen in einem nicht genehmigten Bau betreiben? Was sagt der Rauchfangkehrer dazu? Wenn er nicht heizen kann, braucht er auch kein Holz mehr.

1
  •  anho
  •   Gold-Award
24.1.2014  (#2)
Hast schon mal den persönlichen Kontakt zu dem Herren gesucht?
Was ist, wenn er mittlerweile eine Baugenehmigung hat?
Und ich denke mal nicht, dass er was wegreißen MUSS, nur weil sich der Stand der Technik verändert hat (es muss ja auch jeder Fenster wechseln, nur weil diese 10. Jahre alt sind)
Du weiß genau, dass er das nicht machen wird/muss/kann und versuchst nur den Nachbarn rauszuekeln, damit wieder ruhe herrscht!
Die Situation ist sicher nicht angenehm, jedoch muss man mit sowas in Siedlungen/ Reihenhäusern Rechnen.
Lg

1
  •  kech
  •   Bronze-Award
24.1.2014  (#3)
@ Schleinbacher
MinMax hat es schon auf den Punkt gebracht. Der Rauchfangkehrer musste den Kamin vor Inbetriebnahme abnehmen. Liegt so ein Kaminbefund deines Wissens vor? Vor Erteilung einer Benützungsbewilligung müsste eigentlich die Fertigstellung des Baues angezeigt worden sein. Ob es diese Anzeige gibt, ist nach deiner Darstellung wohl fraglich, aber auch ob dir die Gemeinde diese Auskunft überhaupt gibt.
Wenn du schon einen Devolutionsantrag gestellt hast und dieser ignoriert wurde, kannst du dich jedenfalls direkt an das neue Landesverwaltungsgericht deines Bundeslands mit einer genauen Schilderung des Sachverhalts wenden.
Du solltest aber wissen, dass du als Nachbar kaum Rechte hast. Du hast aber das Recht auf Unterlassung umweltschädigender Immissionen. Damit kannst du in jedem Fall argumentieren.

1


  •  bautech
24.1.2014  (#4)

zitat..
schleinbacher schrieb: Das Bauamt meint, daß bei der Ausstellung des Baubescheides 1998 es Stand der Technik war, daß Teerpappe als Trennfuge ausreicht.


Das wäre also mal geklärt, Handlungsbedarf 0!

Wie die obigen Posts bereits beschreiben einfach mal dem RFK melden und ggf auf Überprüfung bestehen, die Jahreszeit wäre passend...

ng

bautech

1
  •  schleinbacher
24.1.2014  (#5)
Ich bin im Baurecht nun schon ziemlich bewandert. - @anho
1)Zu jemandem Kontakt zu haben, der wegen eines Verbrechens gegen Kinder 5 Jahre am Mittersteig eingesperrt war, der dann in Freiheit vor Deiner Frau onaniert und sie gestalkt hat und deswegen wieder eingesperrt wurde, ist nicht so einfach (mein Nachbar hat die Strafe für sein Verbrechen abgesessen und ich halte ihm diese von ihm begangenen Verbrechen in keiner Weise vor. Meine Information dient dazu, zu erklären, weshalb es schwer ist, mit ihm Kontakt zu haben).
2)Er hat definitiv keine Baugenehmigung: Da die Gemeinde meint, das Haus sei fertig, benötigt er keine mehr. Der fehlende Putz, die fehlenden Estriche, die fehlenden Installationen, die fehlenden Innentüren, die provisorische Bretter-Eingangstüre brauchen anscheinend keine Baugenehmigung.
3)war es 1998 noch nicht Stand der Technik, daß zwischen Fundamenten ein ausreichender Schallschutz angebracht werden mußte?

@MinMax
Seit zwei Jahren sagt man mir am Bauamt, daß dieses "heizen" nur dafür ist, damit er sich einen Kaffee kochen kann, oder damit die Leitungen nicht einfrieren. Es ist durchaus üblich, daß man auf einer Baustelle einheizt.
Es gibt einen Kaminbefund, der in Ordnung ist. Ich habe diesen Befund gesehen.
Der Ofen ist ein alter Kohlenofen, in dem verheizt er das Holz.
Der Rauchfangkehrer sagt, es reicht den Schornstein zweimal im Jahr zu heizen, da es nur ein Rohbau ohne Wohngenehmigung ist.

@kech
Ich habe schon etwa 14 Devolutionsanträge gestellt. 6 wurden per Informationsschreiben vom Bürgermeister beantwortet. Es kamen keine Bescheide.
Den Schritt zum Landesverwaltungsgericht schiebe ich ehrlich gesagt vor mir her.

(Ich habe geträumt - dieser Traum klingt nach tiefster Provinz in den 1950'er Jahren - , daß die ganze Angelegenheit bisher so unvorstellbar abgelaufen ist, weil ich vor zwanzig Jahren aktiv in einer Bürgerinitiative gegen Gemeinderatsinteressen vorging. Diese Bürgerinitiative hat dann die Interessen des Gemeinderats zunichte gemacht. Im Traum galt ich als sogenannter "Querulant". Darüber hinaus war der Nachbar und seine Familie sehr gut im Ort sozialisiert und familiär verbandelt. Sogar höchste Gemeindevertreter hielten ihm die Stange, nachdem er in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher inhaftiert wurde. Die ganze Baugeschichte war im Traum eine Retourkutsche der Gemeinde.)
Nochmals: Bescheide wurden von der Gemeinde so ausgestellt, daß sie nicht vollstreckbar sind. 3 von 4 Bescheiden hat die Gemeinde zu hoch vergebührt. Es wurde ein "Amtsorgan" zu viel verrechnet, es wurden Abfassungen von Niederschriften verrechnet, die aber gar nicht vergebührt hätten werden dürfe. Erst auf meine Proteste hin (drei Monate, nachdem ich gezahlt hatte), wurden neue Vergebührungsbescheide ausgestellt und im Preis zum Teil fast halbiert. Die schon von mir bezahlten Gebühren bekam ich dann wieder zurück, obwohl ich gar keine offizielle Berufung eingebracht hatte.

@bautech
Du hast aber schon auch gelesen, daß der Bausachverständige meint, es komme zu Schallübertragungen.

Wenn man mal so weit ist, Devolutionsanträge an den Gemeinderat zu stellen, dann geht das nicht mehr mit links. Es könnte aber sein, daß ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehe. Vielleicht bekomme ich hier ein paar Gedankenanstöße.

1
  •  kech
  •   Bronze-Award
24.1.2014  (#6)
In deiner Gemeinde passieren wahrlich fragwürdige Dinge. Wenn du an den Gemeinderat einen Devolutionsantrag gestellt hast, muss der Bürgermeister säumig gewesen sein. Da aber deine Devolutionsanträge nicht behandelt wurden, ist auch der Gemeinderat mM säumig geworden. In diesem Fall ist der einzige Weg das Landesverwaltungsgericht. Es ist aber durchaus verständlich, dass du schon zermürbt bist. Trotzdem wünsche ich dir Erfolg!

1
  •  bautech
24.1.2014  (#7)
@schleinbacher

Du weißt aber hoffentlich, dass im Jahr 1998 nicht mehr als das Einlegen einer Trennschicht, in diesem Fall eine Bitumenbahn, als schalltechnische Trennung vonnöten war... somit kann die Baubehörde hier erst bei einer Änderung am Bauwerk agieren. Für einen Bescheid von 1998 gelten auch die Regeln aus 1998, nicht aus 2014 - dies wurde so auch bereits betont...

1
  •  schleinbacher
24.1.2014  (#8)
@kech
Ich habe bereits eine rechtskräftige Unterlassungsklage gegen meinen Nachbarn. Er hat jahrelang kontaminierte Bauholzabfälle eingeheizt. Das Gericht hat das als erwiesen angesehen.
Ich werde in einigen Wochen dieses Gerichtsurteil exekutieren lassen, was aber das Problem nicht lösen wird.
Mein Nachbar nennt sich selber psychisch behindert“, vor Gericht hat er in einem öffentlichen Prozeß als Angeklagter ausgesagt, er sei pädophil.
(Hinweis: diese Information gebe ich, um sich ein Bild von meinem Nachbarn machenzu können. Ich halte ihm seine Verbrechen und Straftaten in keiner Weise vor).

Ich habe vorhin mit einer Richterin vom Landesverwaltungsgerichtshof telefoniert. Ich müsste jetzt Folgendes machen: alle Beschwerden, die ich gegen die Gemeinde habe zusammenfassen und einbringen. Das werden 20 A4 Seiten. Ob ich das schaffe?

Der Richterin ist gleich aufgefallen, daß die Gemeinde den letzten Bescheid vom 30.12. schon wieder falsch ausgestellt hat. In der Rechtsmittelbelehrung steht nämlich eine 2 wöchige Einspruchfrist. das ist falsch! Es muß 4 Wochen lauten. Aber das ist eigentlich Nebensache.

@bautech
es wurde 2007 ein weiterer Bescheid ausgestellt, da der Erste nach dem Gefängnisaufenthalt abgelaufen war.
Auch 1998 war eine Bitumenpappe nicht ausreichend.

1
  •  bautech
24.1.2014  (#9)

zitat..
schleinbacher schrieb: Auch 1998 war eine Bitumenpappe nicht ausreichend.


Sondern?

1
  •  P****
  •   Bronze-Award
24.1.2014  (#10)
keine Baugenehmigung?? - Hat dieses Wohngebäude nun eine rechtskräftige Baugenehmigung/Baubewilligung?
Falls nicht, ist dieses Bauwerk, meiner Ansicht nach, konsenslos errichtet worden... => Dann soll sich die Baubehörde alles nochmal genau ansehen.

1
  •  schleinbacher
24.1.2014  (#11)
@P
Die zweite Baugenehmigung vom September 2007 ist bereits im September 2012 abgelaufen. Eigentlich schon früher, da erst im August 2012 (!) der Bauführer bekannt gegeben wurde (§24, §25 NÖ)BO. Der hat die Bauführung rückwirkend ab 2007 bekannt gegeben - und nach vier Wochen wieder zurückgezogen.

@bautech
eine Lärmübertragung mußte seit der NÖBO und Bautechnikverordnung von 1997 unterbunden werden. Mittels Teerpappe ist es aber physikalisch nicht möglich, da es dadurch zu einer permanenten Körperschallübertragung kommt. Das habe ich von einem Bautechniker aus einem anderen Bezirk in NÖ. Aber für diese Info reicht mir auch mein Hausverstand.

1
  •  P****
  •   Bronze-Award
24.1.2014  (#12)
Ok, zu Beginn gabs also einen Baubescheid.
Leider weiß ich nicht, wie man mit einem abgelaufenen Baubescheid umgeht. Was da die Baubehörde tun kann.


1
  •  schleinbacher
24.1.2014  (#13)
@P
lies Dir doch bitte den ganzen thread durch. dann wirst Du erkennen, daß die Baubehörde besonders langsam arbeitet, Bescheide so ausstellt, daß diese nicht vollstreckbar sind und vorallem: bisher keinen Bescheid zu den wesentlichen von mir aufgezeigten Baugebrechen ausgestellt hat.
Ein Problem dabei ist: der Landesverwaltungsgerichtshof kann nur gegen eine von mir eingebrachte Beschwerde gegen eine Bescheid tätig werden.
Also: 4 Bescheide wurden ausgestellt, drei wurden bisher von der BH zurückgewiesen. Der vierte wahrscheinlich auch.

1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.1.2014  (#14)
@schleinbacher - Ausgangspunkt und Entwicklung des geschilderten Bauverfahrens sind offensichtlich etwas komplex und von dir nur sehr vage bzw. unpräzise beschrieben. Lässt sich hier im Forum wahrscheinlich nicht konkret und abschließend beantworten.
Nur soviel vorweg:
Offensichtlich hats im Jahr 1998 eine Baubewilligung gegeben (korrekt?) und das Gebäude steht derzeit als Rohbau mit Festern, Türen und Dach, jedoch ohne Estrich, Innen-/Außenputz, Installationen usw. (korrekt?).
Wenn dem so ist, dann ist die Baubewilligung noch aufrecht und deine Angabe ganz oben

zitat..
schleinbacher schrieb: Es gibt keine Baugenehmigung

stimmt nicht.
Die Haltung der Gemeinde

zitat..
schleinbacher schrieb: Ein Abbruch kommt für die Gemeinde nicht in Frage, da die Rechtsauffassung vertreten wird: das Haus ist in den Grundzügen fertiggestellt, da gibt es keinen Abbruch mehr

dürfte daher korrekt sein.

Was fehlt ist allerdings die Berechtigung zur Benützung des Bauwerkes (weil es keine Fertigstellungsanzeige gibt. Da gilt es zu klären, ob das was dein Nachbar in dem Haus tut, als "benützen" im Sinne des genehmigten Verwendungszweckes (d.h. "wohnen" bzw. "sich aufhalten") einzustufen ist oder nicht.
"Benützen" in diesem Sinne darf er nicht (weil keine Fertigstellung). Das kann zunächst eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen. In weiterer Folge könnte man Gefährdungen von Leben und Gesundheit (für den "Benützer", z.B. weil Geländer, Installationen, Sanitäranlagen usw. fehlen) feststellen und dann die "Benützung" bescheidmäßig versagen, was dann auch (zwangs-)vollstreckbar wäre.
Liegt kein "benützen" vor, dann ist gegen seine fallweise Anwesenheit in dem Gebäude baurechtlich wenig zu machen.

Ein anderer baurechtlicher Ansatzpunkt ist, dass das Gebäude zwar einen aufrechten Baubewilligungsbescheid hat, aber diverse Baugebrechen aufweist. Auch der Punkt mit der geschilderten Schallübertragung im Fundamentbereich kann da darunter fallen. Entscheidend ist hier, wie das Gebäude genehmigt wurde: gab´s im Einreichplan bzw. in der Baubeschreibung irgendeinen Hinweis über die genaue Ausführung des Fundaments? Hat die Baubehörde was vorgeschrieben? Hat man konkret die Einhaltung der Bautechnikverordnung 1997 gefordert (welche für diese Baubewilligung ja schon gegolten hat) bzw. hat man einen Hinweis auf den § 43 der Bauordnung (wo auch der Schallschutz enthalten ist) gemacht? Das alles wäre in einem baupolizeilichen Überprüfungsverfahren gem. § 33 NÖ Bauordnung zu klären. In einem solchen Verfahren hast du PArteistellung und kannst es somit auch erzwingen.

Nun noch kurz zu deinen "25 Anträgen". Was hast du wie beantragt? 25 verschiedenen Dinge oder 25x das selbe? 4 Bescheide hats angeblich daraufhin gegeben. Was waren das für Bescheide (Inhalt? an wen gerichet? usw.)?
Zur Devolution bzw. Säumnisbeschwerde: da liegt kech nicht richtig

zitat..
kech schrieb: Da aber deine Devolutionsanträge nicht behandelt wurden, ist auch der Gemeinderat mM säumig geworden. In diesem Fall ist der einzige Weg das Landesverwaltungsgericht

Ich glaube, dass für Säumnisbeschwerden nach wie vor der Verwaltunsgerichtshof zuständig ist.
Das Landesverwaltunsgericht kannst auch nicht ohneweiteres anrufen. Da brauchts vorher einen Bescheid des Bürgermeisters und einen Bescheid des Gemeindevorstandes gegen den du dann Beschwerde erheben kannst.

Grundsätzlich sehe ich deinen Situation baurechtlich nicht ausweglos. Man muss nur von Beginn weg die richtigen Schritte setzen (da brauchts keine 25 Anträge, sondern es genügt einer, den aber richtig) und es braucht Zeit und Geduld (vor allem dann, wenn man einzelne Schr

1
  •  schleinbacher
24.1.2014  (#15)
Danke für Deine Ausführungen karl. Es ist mittlerweile sehr komplex geworden. Seit mehr als einem Jahr ein 20 Stunden Job für mich. Ich kann mir glücklicherweise die Zeit nehmen.

Es gab zwei Baugenehmigungen (siehe mein Beitrag von 12:43). Jetzt gibt es definitiv keine Gültige mehr. Ich habe daher Anträge nach § 35 Abs.2 NÖBO, § 35 Abs.3 NÖBO und § 33 Abs.2 NÖBO gestellt.

Die Gemeinde steht auf dem Standpunkt, daß es kein "benützen" im Sinne eines bewohnen ist. Es gab deswegen eine Bauüberprüfung. Im Rohbau befinden sich zwar Möbel, TV etc., aber die Behörde kann darin kein "bewohnen" erkennen. Er ist bei seinen Eltern hauptgemeldet. Sogar ein Video von 1 Uhr in der Früh, wo man erkennt, daß ein Fernseher im Keller läuft, wurde nicht als "Beweis" des bewohnend anerkannt.

Vor Gericht hat er ausgesagt, daß er mindestens fünf mal pro Woche tagsüber am Grundstück ist. Da er keine Sanitäranlagen besitzt, hat er seine Notdurft im Garten verrichtet. Ich habe auch da eine Unterlassungsklage angestrengt und gewonnen. Das Gericht hat im Urteil festgelegt:

"...1. Der Beklagte ist dem Kläger schuldig,
- Die Zuleitung von Abgasen durch Heizen des auf der Liegenschaft des Beklagten installierten Ofens mit ungeeignetem Brennmaterial.
- Die Erzeugung und Zuleitung von üblem Geruch zum Grundstück des Klägers durch Urinieren auf, Koten auf oder Wässern des unmittelbar an der Grundgrenze des Klägers befindlichen Komposthaufens.
- Das Verursachen von Lärm durch Spielen von Musik und Hämmern auf sowie Bearbeiten von Holz, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung der Liegenschaft des Klägers wesentlich beeinträchtigt....
zu unterlassen..."

Aber das ist ja ein Zivilgericht.

Im Baubescheid steht gar nix vom Fundament. Die Bautechnikverordnung ist nicht erwähnt. Bezug wird auf die NÖBO 1996 genommen.

Ich habe etwa 25 verschiedene Dinge beantragt: Regenwasser wurde einfach an meine Aussenwand abgeleitet, da kein Anschluß an den Kanal (das wurde behoben), Teile seiner Dachverblechung ragen auf meinen Grund, Teile meines Gesimses wurden stark beschädigt oder entfernt und nur pfuschermäßig repariert, etwa 1,5m des Fundamentes sind nur etwa 1cm breit betoniert worden, Teile eines Stadels an unserer Grundgrenze sind stark baufällig, immer wieder fallen Ziegel in meinen Garten, er lagert etwa 150 qm kleingesägte Paletten (vorher entnagelt) im Garten, in Schuppen im Haus, die 30 7-Meter langen Teermasten, welche er kleingeschnitten und zum Teil verheizt hat, hat er glücklicherweise auf Anordnung der BH als Sondermüll entsorgt. Ein daraus errichteter Schuppen wurde auch schon entfernt, usw.
Ein Beispiel, wie ich vom Bauamt schikaniert werde:

Als ich an der Stelle, wo er vor meiner Frau onanierte auf meinen Maschendrahtzaun eine Schilfmatte als Sichtschutz angebracht habe, hat die Baubehörde eine Bauüberprüfung durchgeführt, da die Behörde überprüfen musste, ob dadurch eine Raumbildung einer Veranda entstanden ist. Da es aber keine bauliche Verbindung gab, mußte ich die Schilfmatte nicht entfernen.
Wegen einem von mir errichteten Gewächshaus wurde ebenfalls eine Bauüberprüfung durchgeführt, obwohl der gemeinde bekannt war, daß es nur 6 qm groß ist und keine Bauanzeige notwendig ist.

(wenn ich das so lese, dann denke ich mir, daß sich manche Leser denken könnten, ich sei vielleicht auf Drogen, weil das alles sehr unglaubwürdig klingt. Es ist aber leider alles wahr.

Ich werde am Gerichtshof eine Beschwerde wegen der Untätigkeit der Behörde einlegen. Das geht nämlich. Auch wenn ich keinen Bescheid dafür habe :)



1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
24.1.2014  (#16)

zitat..
schleinbacher schrieb: Es gab zwei Baugenehmigungen (siehe mein Beitrag von 12:43). Jetzt gibt es definitiv keine Gültige mehr

Und warum sind sie nicht mehr gültig???

zitat..
schleinbacher schrieb: Ich habe daher Anträge nach § 35 Abs.2 NÖBO, § 35 Abs.3 NÖBO und § 33 Abs.2 NÖBO gestellt.

Wenn du davon ausgehst, dass das BAuwerk keine gültige Baubewilligung hat, dann waren deine Anträge nach § 35 Abs 3 und 33 Abs. 2 falsch. Beide Bestimmungen sind nur auf Bauwerke anzuwenden, wenn eine Baubewilligung vorliegt!!

Sollte tatsächlich keine (aufrechte) Bewilligung vorliegen (was du noch begründen musst), dann wirds ja relativ einfach; dann liegt nämlich ein Schwarzbau vor und dann gehts nicht darum, ob dieser "benützt" wird oder nicht, sondern dann gehts um den Abbruchauftrag. Dieser ist dann anzuordnen, wenn der derzeit bestehende Bau grundsätzlich nicht (nachträglich)genehmigungsfähig ist oder wenn der Eigentümer den Antrag für die fehlende Baubewilligung nicht innerhalb einer von der BAubehörde gesetzten Frist gestellt hat.

zitat..
schleinbacher schrieb: Ich werde am Gerichtshof eine Beschwerde wegen der Untätigkeit der Behörde einlegen. Das geht nämlich. Auch wenn ich keinen Bescheid dafür habe

Genau das hab ich ja gesagt: Bei Säumnis (d.h. es gibt über einen Antrag keinen Bescheid) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Gibt es Bescheide (des gemeindevorstandes), dann Beschwerde beim Landesverwaltunsgericht


1
  •  schleinbacher
25.1.2014  (#17)
Mit "nicht mehr gültiger Baugenehmigung" meine ich, daß die zuletzt im Jahr 2007 Ausgestellte, nach 5 Jahren im Jahr 2012 ohne das das Haus fertiggestellt wurde abgelaufen ist. Eine Verlängerung wurde nicht angesucht und daher nicht erteilt. Nach fünf Jahren muß der Bau aber fertiggestellt sein:
§ 24 NÖBO Ausführungsfristen
(1) Das Recht aus einem Baubewilligungsbescheid (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
* binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn vollendet wurde.

Das meinte ich natürlich mit "ungültig"!

Ich zitiere aus den Aufgaben des Landesverwaltungsgerichts:
"Ist jemand mit einem ihn betreffenden Akt einer Behörde nicht einverstanden, kann er dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Eine derartige Beschwerde ist etwa gegen einen Bescheid (zB die Nichterteilung einer Baubewilligung), ..... aber auch gegen die Untätigkeit einer Behörde denkbar."
Das ist neu ab Jänner


1
  •  Karl10
  •   Gold-Award
25.1.2014  (#18)
Zur abgelaufenen Baubewilligung: da liegst du glaube ich falsch!!
Der Verwaltungsgerichsthaof hat in ständiger Rechtsprechung gesagt, dass ein Bauwerk zur Erfüllung der Ausführungsfrist gem. §24 NÖBO nicht "schlüsselfertig" sein muss, sondern es genügt, dass das Bauwerk in seinen wesentlichen konstruktiven Elementen besteht und nach außen abgeschlossen ist. Im Detail hat der Gerichtshof gesagt, dass ein fehlender Verputz des Mauerwerkes und/oder ein fehlender Estrich udgl. nicht dazu führen, dass die Baubewilligung nach 5 Jahren abläuft.
Wie du früher beschrieben hast, hat das Gebäude Fenster und ich nehme an auch ein Dach und eine Tür beim Eingang. Damit ist es gem. Judikatur konstruktiv hergestellt und nach außen abgeschlossen. Laut Verwaltungsgerichtshof gilt ein solches Gebäude als "fertig im Sinne des § 24".
Dieses muss deswegen aber noch nicht "benützbar" sein.
Daher meine ich (und wie du schreibst offensichtlich auch die Baubehörde), dass die erteilte Baubewilligung nach wie vor aufrecht ist.
Das kann man natürlich allein aus dem Gesetzestext nicht herauslesen, da muss man sich die einschlägige Judikatur anschauen.
Wie schon früher gesagt, ist die Frage, ob eine Baubewilligung besteht oder nicht, eine enorm wichtige Weichenstellung für die weiteren Schritte bzw. Strategien.
Du solltest das nochmal ganz genau abklären.

Zur Säumnisbeschwerde:
Hab mich da jetzt zur Rechtslage ab 1.1.2014 genauer eingelesen, woraus sich folgendes ergibt:
Im Gegensatz zu allen anderen verfahren bzw. Behörden gibt es beim Bauverfahren auf Gemeindeebene weiterhin 2 Instanzen und erst dann das Landesverwaltungsgericht. Das bedeutet in der Praxis, dass man in baurechtlichen Angelegenheiten erst dann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wegen "Untätigkeit" der Baubehörde erheben kann, wenn man
1. einen konkreten, schriftlichen Antrag an die Baubehörde I. Instanz (Bürgermeister) gestellt hat.
Wenn dann
2. der Bürgermeister innerhalb von 3 Monaten aus überwiegend eigenem Verschulden über den Antrag nicht mit Bescheid entschieden hat.
Wenn man sodann
3. einen Devolutionsantrag an die Baubehörde II. Instanz (Gemeindevorstand oder Stadtrat) gestellt hat und dieser nach Ablauf von 6 Monaten keine Entscheidung getroffen hat,
und erst dann ist man berechtigt
4. eine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltunsggericht einzubringen.
Deine bisherigen Schilderungen waren jedenfalls nicht derart detailliert, um zu erkennen, ob dieser Verfahrensablauf exakt vorliegt. Wenn hier im beschriebenen Ablauf etwas fehlt, dann geht derzeit auch keine Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltunsgericht.

1
  •  schleinbacher
26.1.2014  (#19)
1) Baugenehmigung:
Da habe ich hetzte was gelernt. Ich habe die letzten 12 Monate gedacht, mein Nachbar braucht eine neue Baugenehmigung, weil die alte "abgelaufen" war. en Punkt kann ich also abhaken. Danke für Deine Infos karl.

2)Sämnisbeschwerde:
Ich habe seit Sommer 2012 verschiedene Anträge gestellt. Immer mit Antrag auf Ausstellung eines Bescheides. Etwa 20 dieser beantragten Bescheide wurden nie ausgestellt. Über etwa 10 habe ich Devolutionsanträge gestellt. Diese Anträge wurden zwar vom Gemeinderat behandelt, aber ich habe keinen Bescheid bekommen. Nur der Bürgermeister hat mir ein schreiben geschickt, wo meine Fragen beantwortet wurden. Für diese Fälle werde ich wohl das Landesverwaltungsgericht anrufen können. Dann kommt da mal etwas ins laufen.

Für die Lösung der fehlenden Lärmdämmschicht zwischen den Fundamenten wird es laut Bauamt in den nächsten Wochen einen Bescheid geben. Ein Gutachter wurde beauftragt eine Stellungnahme abzugeben. Ich bin halt gebrandmarkt, weil es nun schon so lange dauert und die Gemeinde immer wieder verzögert. Und Bescheide ausstellt, die nicht vollziehbar sind, oder zu hoch vergebührt.
Ich eröffne wegen dem Problem mit dem Baubescheid einen eigenen thread:

"Nicht Vollstreckbarer Baubescheid":
http://www.energiesparhaus.at/forum/33884

1
  •  alfa2
  •   Gold-Award
28.1.2014  (#20)
ich denke dein vorgehen ist ein wenig unstrukturiert. ich kann verstehen, dass du dich an alles klammerst was hoffnung bringt in diesem fall aber mit aller kraft (25 anträge) auf die gleiche behörde zu schießen erhöht wohl nicht den erfolg. anscheinend hält die gemeinde deine querrschüsse aus und macht auch deswegen nichts, weil sie weiß dass du eh nicht weiter gehst.
ich würde mich so wie karl geschrieben hat baurechtlich auf eine strategie festlegen und diese dann durchziehen, auch mit allen weiteren instanzen. die sache mit der lärmbelästigung würde ich durch eine unterlassungsklage regeln.

1
  •  schleinbacher
1.2.2014  (#21)
Das Ganze hat im Mai 2012 begonnen. Anfänglich dachte ich mir, daß mündliche Zusagen und Absprachen eingehalten werden. Als ich im Herbst 2012 bemerkte, daß dem nicht so war, begann ich schriftliche Eingaben und Anfragen an das Bauamt zu stellen. Nachdem im Frühjahr 2013 keine einzige dieser Anfragen beantwortet wurde, habe ich begonnen Bescheide zu beantragen. Jetzt sind wir halt dort, daß ich diese Bescheide per Gericht erwirken muß.
Die Gemeinde hat sich da aber geirrt! Ich werde nicht mittendrinnen aufgeben. Auch wenn da Ganze noch ein paar Jahre dauert: ich werde mein Recht auf diese Bescheide durchsetzen. Leider zahlt das dann der Steuerzahler, Ich denke, daß der Bauamtsleiter und der Bürgermeister finanziell nicht haften - auch wenn deren unrechtmässiges Verhalten festgestellt werden sollte.

Noch ein Problem: ich wohne in einer ziemlich schwarzen Gemeinde. Die "Opposition" (ein paar Rote, ein paar weniger Grüne und ein FPÖ'ler) machen sich aber in die Hosen. Diese für mich absolut unmoralischen Leute wollen es sich nicht mit dem Bürgermeister verscherzen. Nach der nächsten Wahl wird wohl eine dieser Parteien den Ausschlag für die Wahl des schwarzen Bürgermeisters geben. Das hat mir ein Parteiführer ganz offen unter vier Augen gesagt. Ich bekomme zwar logistisch ein wenig Hilfe (Tips), aber nur versteckt. Es gibt also auch politisch keine Möglichkeit, weil auch hier gepackelt wird. Wie halt üblich in Österreich.

1
 1  2 

Thread geschlossen Dieser Thread wurde geschlossen, es sind keine weiteren Antworten möglich.


next