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Jemand der mir dabei helfen kann? |
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PV Anlagen sind mittlerweile in den meisten Bauordnungen bewilligungsfrei (bis zu einer best. Nennleistung). Daher gilt auch kein 3m max. Höhe, da eben nicht der Bauordnung unterworfen. Hat man gemacht, um den Ausbau zu erleichtern und erneuerbare Energien zu fördern. Wie es in NÖ genau ist, kann Karl10 sicher genau beantworten, aber höchstwahrscheinlich ist es da auch so Problematisch wären nur mögliche starke Reflexionen, da gab es schon Gerichtsurteile, dass die PV Anlage anders ausgerichtet oder abgebaut werden musste, weil sie Nachbarn geblendet hat. . |
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Ganz so pauschal würd ich das nicht sagen. Für NÖ jedenfalls gilt, dass Photovoltaikanlagen bewilligungs- und anzeigefrei sind (ausgenommen in Schutzzonen und Altortgebieten) und somit keinerlei baurechtliche Bestimmungen/Regelungen zur Anwendung kommen. |
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@Karl10 , also wenn ich mir 5 Pv Module übereinander aufstelle und so eine 5M hohe Wand zum Nachbarn erzeuge, dann könnte das in NÖ legal sein? |
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Finde den Unterschied? |
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Naja, du lässt oben anklingen, dass das fast in allen Bundesländern so sei wie in NÖ. Ich meine, das ist nicht überall so wie in NÖ und es könnte die Höhe sehr wohl zu einem baurechtlichen Thema werden. |
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Also darf man aufgrund der Bewilligungsfreiheit mit den PV-Modulen die Höhe an der Grundgrenze einfach so überschreiten? |
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Ok, das war tatsächlich nicht so gemeint. Was ich gemeint habe: PV-Anlagen werden tendenziell immer weniger stark reglementiert und eben in vielen Bauordnungen sind mittlerweile "normale" PV-Anlagen (also am Dach mit best. Leistungmax.) nicht bewilligungspflichtig, weil man eben deren Ausbau forcieren möchte. Das hat natürlich u.U. Nachteile für Nachbarn. Ja. Streng genommen: man überschreitet ja die Höhe nicht, weil die Bauordnung keine max. Höhe für eine PV-Anlage definiert (nur für die Gebäude, auf denen sie montiert werden). Was es nicht gibt, kann man nicht überschreiten |
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Ein Gebäude nicht, aber ein Bauwerk wäre es mMn ja schon, und dadurch könnten sie §51 (5) unterliegen oder wird das durch die Bewilligungsfreiheit overruled?: Bauliche Anlagen, die nicht den Abs. 2 und 3 unterliegen, sind im Bauwich zulässig, wenn deren Höhe, gemessen vom Bezugsniveau, an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt oder sie die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen |
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Ja. Und ich glaube eine PV-Anlage fällt sowieso nicht unter den Begriff Bauwerk, da das so definiert ist, dass man dafür wesentliche bautechnische Kenntnisse haben muss und es fest mit dem Boden verbunden sein muss. Eine PV Anlage erfüllt beides nicht. |
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Die PV wahrscheinlich nicht, aber wie schaut es wie in unserem Fall mit einer absolut "überdimensionierten" Konatruktion aus Stahlbeton- oder Mauerwerkssäulen aus, die an der Grundgrenze 3,5m hoch sind (stehen im Boden und nicht auf dem Nebengebäudedach falls das einen Unterschied macht) und auf denen die PV aufliegt? Was zählt alles zur bewilligungsfreien PV, das eine normale Unterkonstuktion dazu zählt wie man sie überall sieht ist mir logisch, aber so eine massive (und leider auch ziemlich unschöne) Konstruktion, bzw. wenn das als Wand ausgeführt wäre, kann ich mir nicht vorstellen das das dann mit "PV" bewilligungsfrei gedeckt ist? |
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Na das seh ich ganz anders, besser gesagt: genau umgekehrt. Sicher ist eine Phtotvoltaikanlage eine bauliche Anlage (muss ja nicht immer alles nur aus Beton oder Ziegeln bestehen). Bautechnische Kenntnisse brauchts klarerweise auch und sie hängt auch nicht irgendwie in der Luft herum. Was glaubst, warum es die Regelungen über bewilligungs- und anzeigepflichtige Vorhaben gibt? Da sind Vorhaben angeführt, die an sich ein Bauverfahren bräuchten, wo man aber aus irgendwelchen Gründen (politisch) der Meinung ist, dass sie frei sein sollen. Wenn eine Photovoltaikanlage weder eine bauliche Anlage wäre, noch die Kriterien dafür erfüllt (so wie du meinst), dann würde sie ja schon aus diesem Grund keinem Bauverfahren unterliegen. Dann bräuchte man sie ja nicht extra bei den bewilligungsfreien anführen. @BeHappy Da sind sicher irgendwo Grenzen zu ziehen. Dann braucht die (überdimensionierte, atypische Tragkonstruktion) halt eine Bewilligung und die darauf montierte Photovoltaik is halt frei. Ja, so is es. Eben weil die Photovoltaik bewilligungsfrei ist und daher die baurechtlichen Regelungen nicht zur Anwendung kommen (können). |
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Ok vielen Dank Karl! |
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Nachdem meine Frage ähnlich ist, möchte ich keine neuen Thread eröffnen und hänge mich hier an: lassen sich obenstehende Schlüsse auch auf ein Carport ummünzen? Sprich, aufgeständerte PV-Panele auf einem 3m hohen (bewilligten aber noch nicht errichteten) Carport an der Grundgrenze sind in NÖ zulässig? |
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Wie schon gesagt: ist bewilligungs- und anzeigefrei. |
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Super, vielen Dank! |
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